Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Schuldspruch geändert: Fremdabtreibung (Vergehen) mit fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/69
Datum
21.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Fremdabtreibung und fahrlässiger Tötung. Der BGH verwirft die Revision, ändert aber den Schuldspruch wegen der zwischenzeitlichen Neufassung des § 218 StGB: Es liegt nun ein Vergehen der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung vor. Das Strafmaß bleibt unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zwischen Rechtskraft und Entscheidung wirksamen Neufassung einer Strafnorm ist die mildere Rechtslage (lex mitior) anzuwenden; dies kann den Schuldspruch ändern.

2

Hat das Gericht in der Strafbemessung bereits einen minder schweren Fall zugrunde gelegt und damit einen Strafrahmen gewählt, der auch nach der neuen Gesetzesfassung gilt, bedarf es keiner neuen Strafzumessungsentscheidung.

3

Die Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine Rechtsfehler im Urteil substantiiert darlegt.

4

Bei Zurückweisung einer Revision trägt die Antragstellerin grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 14. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 351/69

in der Strafsache gegen die Reinemachefrau Betty Anna Luise B. ███, geborene B. ███, aus S. ███, dort geboren am █████ 1919, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 14. März 1969 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils führt mit Rücksicht auf die am 1. September 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 218 StGB (Art. 106 Nr. 2 des 1. StrRG) zur Änderung des Schuldspruchs: Die Angeklagte ist danach nicht wegen eines Verbrechens, sondern wegen eines Vergehens der Fremdabtreibung zu verurteilen. Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

Von der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB a. F.) angenommen und deshalb die Angeklagte nicht zu Zuchthaus, sondern zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Sie hat damit ihrer Entscheidung bereits den Strafrahmen zugrunde gelegt, von dem

auch nach § 218 Abs. 2 n. F. im vorliegenden Fall ausgegangen werden müsste. Es bedarf deshalb insoweit keiner neuen Entscheidung.

BaldusWillmsBaumgarten
HenningMiller
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