Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ausschluss zweier Vergehen, sonstige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/68
Datum
03.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein. Der BGH schied mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zwei Vergehen (Führen einer Schusswaffe, Fahren ohne Führerschein) nach § 154 Abs. 1,2 StPO aus dem Verfahren aus. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Schuldspruch und die Gesamtstrafe wurden inhaltlich neu gefasst. Einziehung und Fahrerlaubnissperre blieben als Nebenfolgen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO können einzelne Vergehen aus dem Verfahren ausgeschieden werden, wenn sie für die Rechtsfolgen der übrigen Taten nicht ins Gewicht fallen.

2

Die Würdigung und Feststellung der Eigenschaft als 'gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' muss sich aus den Urteilsgründen eindeutig auf die konkret zugrunde gelegten Taten beziehen und gegebenenfalls im Urteilsspruch beschränkt werden.

3

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht kann dabei Zeiträume gesondert berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies zulassen.

4

Nebenfolgen wie die Einziehung nach § 40 StGB oder eine Fahrerlaubnissperre können auch bestehen bleiben, wenn einzelne Vergehen aus dem Verfahren ausgeschieden wurden, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ █████████ 2 StR 351/68 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bauzeichner Friedrich, geboren ████████████████ in L(______, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1968

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. Februar 1968 werden die Vergehen des verbotenen Führens einer Schusswaffe und des Fahrens ohne Führerschein mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus dem Verfahren ausgeschieden.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Jedoch wird der landgerichtliche Urteilsspruch wie folgt neu gefasst:

„Der Angeklagte ist des schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen und des einfachen Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall und der Urkundenfälschung in fünf weiteren Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Pistole Marke Röhm Sportwaffen GmbH, Modell SM 10 Nr. 31953 wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen.

Vom Vorwurf der Nötigung wird er freigesprochen.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.“

Gründe

III. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Ihm wird auch die Untersuchungshaft seit dem 15. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Die beiden ausgeschiedenen Vergehen fallen für die Strafe wegen der übrigen Tatteile und Taten nicht ins Gewicht. Auch die Nebenentscheidungen bleiben bestehen, die Einziehung der Pistole auf Grund des § 40 StGB, die Fahrerlaubnissperre nach den §§ 42 m Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Zu II:

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezieht sich, wie sich eindeutig aus den Urteilsgründen ergibt, nur auf die Diebstahlstaten. Der Senat hat dies durch Neufassung des Urteilsspruchs klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MeyerBaldusHenning
KirchhofMüller
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