Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisantrag bei Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/65
- Datum
- 03.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die behauptete Tatsache unterstellt, ohne die mit dem Antrag verfolgte Zielrichtung (z.B. Erschütterung der Zeugenglaubwürdigkeit) zu prüfen.
Ein Beweisantrag, der darauf abzielt, die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage durch Darstellung des angegebenen Motivs zu erschüttern, ist nur dann zu verwerfen, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, weshalb der Vortrag für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist.
Zur Begründung strafbarer innerer Tatbestandsmerkmale bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage; spekulative oder nicht tragfähige Würdigungen der Interaktion zwischen Angeklagtem und Zeugin reichen nicht aus.
Bei Vorliegen verfahrensrechtlicher Begründungsmängel und substantiellem Einfluss auf die Tatbewertung ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 2. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 351/65 in der Strafsache gegen ███ den Gastwirt und Taxiunternehmer Günther aus ███████, dort geboren ██████████████████████ wegen Gewaltunzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 2. April 1965, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB – zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen die Verurteilung wendet, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Behandlung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, eine Auskunft des Wetteramtes Offenbach/Main darüber einzuholen, „dass es am 12. August 1964 nachmittags in Dillenburg weder geregnet noch gefüsselt habe“. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt, „weil die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, nämlich dass es zu der betreffenden Zeit nicht geregnet habe, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr“. Im Urteil führt sie sodann zu dem Beweisthema noch folgendes aus:
Es ist für die Urteilsfindung unbedeutend, dass es möglicherweise an diesem Tage auch nicht leicht geregnet hat, wie der Angeklagte sich im Gegensatz zu der Zeugin einlässt. Für die Entscheidung ist es nämlich letztlich nicht bedeutsam, ob die Zeugin wegen eines möglichen Nieselregens oder aus einem anderen Grunde in den Wagen des Angeklagten eingestiegen war. Die Zeugin wollte zu ihrem Hotel, dem Hessischen Hof, zurückgebracht werden, der, was gerichtsbekannt ist, in nicht unerheblicher Entfernung vom Bahnhof liegt.
Allerdings war die Strafkammer durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, die Beweisbehauptung nachträglich als für die Entscheidung ohne Bedeutung zu behandeln. Die Ausführungen im Urteil, die aufzeigen, aus welchen Erwägungen die Strafkammer bei der Urteilsfindung am Ablehnungsbeschluss festhielt, werden indessen dem Sinn des Antrages nicht gerecht. Zwar kommt es nicht darauf an, aus welchem Grunde Heidemarie N. in den Wagen einstieg, wenn sie wirklich nur zu ihrem Hotel zurückgebracht werden wollte. Gerade diese von ihr bekundete Absicht, also die Wahrheit des angegebenen Motivs, bestritt der Angeklagte jedoch, und der Beweisantrag war erkennbar dazu bestimmt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in diesem Punkte und damit im Ganzen zu erschüttern. Dazu war er auch nicht ohne weiteres ungeeignet, und zwar umso weniger, als nicht ersichtlich ist, aus welchem anderen als dem von ihr angegebenen Grunde Heidemarie sich entschlossen haben könnte, für den Weg zum Hotel einen Mietwagen zu benutzen. Die Ausführungen im Urteil gehen hierauf nicht ein. Daraus muss geschlossen werden, dass die Strafkammer sich dieser Zielrichtung des Antrages nicht bewusst gewesen ist und deshalb aus rechtsirrigen Erwägungen von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat. Da das Urteil hierauf beruhen kann, muss es aufgehoben werden.
Ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils nötig, liegt in Folgendem:
Nach Auffassung der Strafkammer „wusste der Angeklagte aus dem Verhalten der Zeugin vom 10.8.1964, dass diese nicht bereit war, sich mit ihm in irgendeiner Weise einzulassen“. Zu den Geschehnissen an jenem Tage hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, „dass er bei dieser Gelegenheit im vollen Einverständnis mit der Zeugin K. D. herumgeschmust habe und dass es zu Umarmungen, nicht jedoch zu Küssen gekommen sei“ (UA Bl. 3, 4). Dazu heißt es bei der Beweiswürdigung, dass die Angaben der Zeugin K. D. richtig: N. zu unbestimmt gewesen seien, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen (UA Bl. 7). Es muss daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass Heidemarie N. zunächst seine Liebkosungen nicht nur hinnahm, sondern sogar erwiderte und dass ihre in der Sachverhaltsschilderung (UA Bl. 3) erwähnte Abwehr sich nur gegen seinen Versuch richtete, sie zu küssen. Diese Auslegung liegt umso näher, als es im Urteil heißt, der Angeklagte habe die Zeugin, nachdem sie ihn abgewehrt hatte, sofort nach Dillenburg gefahren. Bei einer solchen Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten Heidemaries dem Angeklagten das Bewusstsein vermitteln musste, dass sie sich keinesfalls mit ihm einlassen werde. Die Auffassung der Strafkammer entbehrt daher einer hinreichenden Grundlage. Sie kann aber die Feststellungen zur inneren Tatseite zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
Das sonstige Vorbringen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch bemerkt, dass die weiteren Verfahrensbeschwerden unbegründet sind.
| Kirchhof | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Henning |