Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisantrag – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/61
Datum
02.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags zur Alkoholaufnahme und möglicher verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hält die Ablehnung nach § 244 Abs. 3 StPO für unzulässig, weil die Kammer die Beweiswürdigung vorwegnahm und die «völlige Ungeeignetheit» der Zeugenaussagen nicht darlegte. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; andere Rügen bleiben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweismittel ist im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO nur dann als 'völlig ungeeignet' zurückzuweisen, wenn sein gänzlicher Unwert von vornherein mit Sicherheit feststeht.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht auf einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruhen; eine derartige Vorwegnahme ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

3

Ein Beweisantrag ist hinreichend bestimmt, wenn das zu beweisende Tatsachenfeld so konkret bezeichnet ist, dass die benannten Zeugen hierzu wahrnehmbare Umstände berichten können; die rechtliche Beurteilung (z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit) obliegt allein dem Gericht.

4

Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Täter zwar weiß, was er tut, aber seine Fähigkeit, sich nach dieser Einsicht zu verhalten, infolge übermäßigen Alkoholgenusses erheblich vermindert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████ ████, geboren in ██████████████████, aus K, zur Zeit in ██████████████████, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben:

1. im Strafausspruch, soweit er wegen räuberischer Erpressung, schweren Diebstahls und Diebstahls verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen Notzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Er hat nur teilweise Erfolg.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

„Zum Beweise dafür, dass der Angeklagte im Laufe des 7. August 1960 so erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat, dass er zur Zeit der Straftat an der Zeugin ████ sich in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB befand, beantrage ich,

a) den ████████ ██████ ████ KC, b) ███ ████████ Helga und Willi ████ ███████ ██████ (gegenüber ███ ████████) als Zeugen zu vernehmen.

Die Zeugen haben den Tag über zusammen mit dem Angeklagten gezecht.“

Darauf hat das Landgericht den Beschluss verkündet:

„Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, weil die angebotenen Beweismittel dem Gericht völlig ungeeignet erscheinen.“

Die Revision macht geltend, die Ablehnung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO; die Verteidigung sei dadurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Diese Rüge greift durch.

Ein Beweismittel ist nur dann völlig ungeeignet, wenn sein gänzlicher Unwert von vornherein mit Sicherheit feststeht (BGH NJW 1952, 191). Der Beschluss lässt aber nicht erkennen, dass die benannten Zeugen nicht in der Lage gewesen wären, Wahrnehmungen über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols zu machen und diese Wahrnehmungen vor Gericht zu bekunden. Zwar hat die Verteidigung im Beweisantrag weder ziffernmäßig die Menge noch die Art des genossenen Alkohols angegeben. Gleichwohl war die Tatsache, über die die Zeugen aussagen sollten, hinreichend bestimmt. Das Beweisthema war auch nicht etwa dahin zu verstehen, dass die Zeugen sich zu der Frage äußern sollten, ob der Angeklagte sich in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe, als er auf Frau ██ traf; denn dies ist eine rechtliche Würdigung, die allein dem Gericht gebührt.

Ersichtlich hat das Landgericht sich bei der Ablehnung des Beweisantrages von der Erwägung leiten lassen, dass das Verhalten des Angeklagten bei dem Angriff auf Frau ██ und unmittelbar danach planvoll und zweckgerichtet gewesen ist und dass weder Frau ████ noch Frau ██████████████████, zu der er einige Stunden nach den gegen Frau ████ verübten Straftaten mit einem gestohlenen Moped fuhr, beim Angeklagten Anzeichen der Angetrunkenheit bemerkt haben. Die Strafkammer hat daraus geschlossen, der Angeklagte sei nicht angetrunken gewesen, als er Frau ██ notzüchtigte und erpresste. Sie hat also das Gegenteil der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen angesehen und es für nicht möglich erachtet, dass ihre Überzeugung durch die Vernehmung der genannten Zeugen erschüttert werden könnte. Die Ablehnung des Beweisantrages läuft demnach auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus. Die Strafkammer meint, was auch immer die namhaft gemachten Zeugen über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor den gegen Frau ██ verübten Straftaten bekunden würden, auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme stehe fest, dass der Angeklagte auf keinen Fall sich im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Diese Vorwegnahme ist, wie der erkennende Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 1956 – 2 StR 416/55 – bereits entschieden hat, auch bei Beurteilung der Beweismitteleignung nach § 244 Abs. 3 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher liegt hier nicht vor. Zudem hat die Strafkammer ersichtlich außer Acht gelassen, dass erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Täter zwar weiß, was er tut, wenn jedoch seine Fähigkeit, sich nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu verhalten, erheblich vermindert ist. Dies ist gerade bei übermäßigem Alkoholgenuss häufig der Fall.

Die Ablehnung des Beweisantrages war demnach unzulässig. Dadurch kann jedoch nur die Verurteilung wegen schweren und wegen einfachen Diebstahls sowie wegen der gegen Frau ██ verübten Notzucht und Erpressung beeinflusst sein, und auch dies nur zum Strafausspruch, falls nämlich die Strafkammer im Hinblick auf die Bekundungen der benannten Zeugen nicht ausschließen könnte, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Straftaten in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. In diesem Umfang ist deshalb das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Sachlichrechtliche Fehler sind dagegen nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei Festsetzung der Strafe wegen der an Christel ██████████████████ verübten Notzucht kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet.

DotterweichBaldusMenges
BuschMeyer
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