Einziehung aufgehoben wegen unbestimmter Beschreibung beschlagnahmter Gegenstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/59
- Datum
- 22.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu geeignet, die vom Tatgericht getroffene freie Beweiswürdigung durch eine eigene Feststellung zu ersetzen; Angriffe, die auf Neubewertung von Tatsachen beruhen, sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Zur Begehung der Anstiftung genügt es, dass der Täter eine andere Person zur Vornahme der tatbestandlichen Handlung auffordert und diese Folge leistet; ein besonderes Überreden ist nicht erforderlich.
Bei der Strafzumessung kann eine verwerfliche Gesinnung (z. B. Gewinnsucht) eine Milderung ausschließen; das Gericht hat das Vorleben und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen.
Eine Anordnung der Einziehung nach strafrechtlichen Vorschriften muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass Umfang und Identität der Gegenstände für Beteiligte und Vollstreckungsbehörden klar sind; fehlende Bestimmungen über Tatverwendung und Eigentum machen die Einziehungsanordnung aufhebungsbedürftig.
Wird die Einziehung aufgehoben, ist die Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Anordnung sie betrifft und eine gemeinsame Überprüfung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 22. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fechtlehrer und Büropfleger Friedrich Heinrich aus F███, dort geboren am [REDACTED] 1899, wegen versuchter Abtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung der bei dem Angeklagten und bei dem früheren Mitangeklagten ████ beschlagnahmten Gegenstände, Instrumente und Medikamente angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung, Anstiftung zur vollendeten Abtreibung und Anstiftung zur versuchten Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie die bei den Angeklagten ████ und H[REDACTED] beschlagnahmten und gemäß Bl. IV, V, VI, VII, VIII und IX d. A. asservierten Gegenstände, Instrumente und Medikamente eingezogen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde. Er beantragt zwar nur die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung, beanstandet in der Begründung aber auch den Schuldspruch. Das Rechtsmittel ist daher nicht beschränkt. Es hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich hier allein gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und will dessen Beweiswürdigung durch ihre eigene ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Zur Anstiftung genügt es, dass der Angeklagte den früheren Mitangeklagten ████ zur Vornahme der Abtreibungshandlungen aufforderte und ████ Folge leistete. Dass es keiner besonderen Überredung bedurfte, ist rechtlich ohne Bedeutung.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat minder schwere Fälle verneint, da der Angeklagte nicht aus Not oder aus einer falsch verstandenen Hilfsbereitschaft, sondern bedenkenlos aus Gewinnsucht gehandelt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 8). Soweit die Revision auch hier die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ gilt nur, wenn der Richter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat; dies ist hier nicht der Fall. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, hat die Strafkammer berücksichtigt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den ungünstigen Eindruck, den er machte, hat sie allein bei der Beweiswürdigung verwendet, nicht aber bei der Strafbemessung. Es ist somit nicht richtig, dass sie die Strafe wegen der gezeigten Uneinsichtigkeit des Angeklagten verschärft hat. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass bei einer versuchten Fremdabtreibung, auch wenn kein minderschwerer Fall vorliegt, auf eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr und damit auf Gefängnis erkannt werden kann. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie wegen der verwerflichen Gesinnung des Angeklagten die Strafe nicht unter ein Jahr Zuchthaus ermäßigt hat. Der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Falle ██████ bezieht sich offensichtlich nur darauf, dass bei der Zuchthausstrafe der Mindestbetrag ein Jahr ist. Dies ergibt sich aus der Bemerkung im Falle G[REDACTED] (versuchte Abtreibung).
Bedenken bestehen jedoch gegen den Ausspruch über die Einziehung. Die Strafkammer begnügt sich damit zu erkennen, dass die „bei den Angeklagten ████ und H[REDACTED] beschlagnahmten und gemäß Bl. IV–IX d. A. asservierten Gegenstände, Instrumente und Medikamente“ eingezogen werden. Dies ist unzureichend. Das Urteil muss die einzuziehenden Gegenstände genau bestimmen, so dass bei den Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (RGSt 70, 341; BGHSt 8, 205, 211). Das Urteil enthält auch keine Feststellungen, inwieweit die beschlagnahmten Sachen für die Taten gebraucht oder bestimmt waren und auch nicht dahin, wessen Eigentum sie sind. Es ist daher dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt, ob die Einziehung in vollem Umfang zu Recht ausgesprochen worden ist. Wegen dieses Mangels war das Urteil hinsichtlich des Ausspruchs über die Einziehung aufzuheben. Die Aufhebung war nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten ████ zu erstrecken.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |