BGH zur Wertersatzstrafe (§ 401 Abs. 2 AbgO) und gesamtschuldnerischer Haftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/58
- Datum
- 14.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei gemeinsamer Tatbeteiligung eine Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 AbgO (auch nach dessen zweiter Alternative) verhängt, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten anzuordnen.
Die Bemessung von Geldsummen als Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 AbgO kann auf Schätzungen beruhen, die als Teil der Strafzumessung zu behandeln sind; dabei ist die für den Angeklagten günstigste Lage zugrunde zu legen.
Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit sind persönliche strafschärfende Merkmale; ihre Anwendung gegenüber einem Teilnehmer setzt Feststellungen voraus, dass dieser selbst die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO erfordert bei Täter oder Gehilfen eine örtlich-zeitliche Mitwirkung im Zusammenwirken mit anderen Bandenmitgliedern; bloße Förderung ohne Mitanwesenheit erfüllt diesen Qualifikationstatbestand nicht.
Ein freisprechendes Urteil wegen nicht erwiesener Schuld beschwert den Angeklagten nicht; greift § 467 Abs. 2 StPO ein, muss das Tatgericht hierüber in der Kostenentscheidung ausdrücklich befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polier ███████ ██ ███████ aus Köln, dort ████, geboren am ███, den Weber ████ ██, geboren am ███ in ███, den Maurer █████ ██ ███, geboren am ███ in ███, den ███████████████████ ███████, geboren am ███ in ███, den Zollsekretär Friedrich ██████ aus Köln, geboren am ███, den ███████████████ Fritz ███, geboren am ███ in ███, den █████████████ ████, geboren am ███ in ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. █████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Me███, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████, █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, ████, ██, ███ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Juni 1956
a) hinsichtlich der Angeklagten ██████ und ██████ sowie hinsichtlich der Mitangeklagten ████, ██, ███ und ███ aufgehoben, soweit bei ihnen nicht über die gesamtschuldnerische Haftung entschieden worden ist,
b) hinsichtlich des Angeklagten █████████ die Einziehungsanordnung dahin richtiggestellt, dass 357 kg, nicht 375 kg Rohkaffee eingezogen sind,
c) hinsichtlich des Angeklagten ████████ im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,
d) hinsichtlich des Angeklagten ████ ██
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen bandenmäßig geleisteter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,
bb) im Strafausspruch wie unter 1. b) berichtigt,
e) hinsichtlich des Angeklagten ███
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird,
bb) im Strafausspruch in den Fällen ██ und ███ aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,
f) hinsichtlich des Angeklagten ███
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „portepeegeldgewinnsüchtigen“ wegfallen,
bb) im Strafausspruch aufgehoben,
g) hinsichtlich der Angeklagten ████ und ███ in der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als darin nicht über die Belastung der Staatskasse mit den diesen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen befunden worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung, die sich zugleich auf die jeweils getroffenen Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen; doch hat der Angeklagte █████████ die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat erkannt:
1.) gegen den Angeklagten ████████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetztem Devisenvergehen und fortgesetztem unbefugtem Grenzübertritt auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, auf eine Geldstrafe von 500 DM und auf Zahlung einer Geldsumme von 100.000 DM,
2.) gegen den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unbefugtem Grenzübertritt, davon in einem Fall in Tateinheit mit aktiver Bestechung und Devisenvergehen, auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, auf zwei Geldstrafen von 100 DM und 200 DM sowie auf Zahlung einer Geldsumme von 16.800 DM,
3.) gegen den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und unbefugtem Grenzübertritt unter Einbeziehung von anderweitig erkannten Strafen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis, auf eine Geldstrafe von 50 DM und auf Zahlung einer Geldsumme von 5.600 DM,
4.) gegen den Angeklagten ████ wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unbefugtem Grenzübertritt auf drei Monate Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und auf eine Geldstrafe von 100 DM,
5.) gegen den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen passiver Bestechung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe, davon in einem Fall zur gewerbsmäßigen, in zwei Fällen zur gewerbsmäßigen bandenmäßigen und in sieben Fällen zur einfachen Abgabenhinterziehung, auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, auf zehn Geldstrafen von je 20 DM und auf Zahlung einer Geldsumme von 10.900 DM, außerdem auf Verfallerklärung von 255 DM,
6.) gegen den Angeklagten █████████ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung auf zehn Monate Gefängnis, 100 DM Geldstrafe, Zahlung einer Geldsumme von 5.400 DM sowie Verfallerklärung von 240 DM,
7.) gegen die Angeklagten ██████ und ███ auf Freisprechung mangels Beweises und Auferlegung der insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse.
Außerdem hat die Strafkammer sichergestellten Rohkaffee eingezogen, dessen Menge im Urteilsspruch auf 375 kg beziffert ist.
Mit ihren Revisionen machen sämtliche Angeklagte die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend, die Angeklagten ███ und ███ beanstanden zudem das Verfahren. Zu den Rechtsmitteln ist folgendes zu bemerken:
I.
1.) ██████ und ███
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerden hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, abgesehen von der Verurteilung zur Zahlung der Geldsummen von 100.000 DM und 5.600 DM. Zwar ist auch diese an sich nicht zu beanstanden. Gerade weil das Landgericht, wie aus dem Urteil hervorgeht und wie die Revisionen selbst vortragen, die Wertgrundlagen für die Verhängung von Wertersatz im Sinne der ersten Alternative des § 401 Abs. 2 AbgO nicht genau ermitteln konnte, war es befugt, von der zweiten Alternative Gebrauch zu machen und auf Zahlung von Geldsummen und damit auf reine Wertersatzstrafen zu erkennen. Die ihnen zugrunde liegenden Schätzungen sind, wie in BGHSt 5, 352 des Näheren dargelegt ist, als Bestandteil der Strafzumessungserwägungen anzusehen und unterliegen deshalb nicht den besonderen Voraussetzungen, die an eine „Schätzung“ mit dem Ziel genauer Ermittlung des „Wertersatzes“ geknüpft sind, sofern nur die für den jeweiligen Angeklagten günstigste Lage berücksichtigt wird. Dass das Landgericht hiergegen verstoßen hat, ist entgegen dem Vorbringen der Revisionen zu verneinen.
Beschwert sind die Angeklagten jedoch dadurch, dass die Strafkammer die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten untereinander und mit anderen Beteiligten unterlassen hat. Abweichend von der früheren Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts, hat der Bundesgerichtshof in der zuvor angeführten Entscheidung ausgesprochen, dass auch dann, wenn es sich um die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 AbgO handelt, im Rahmen der gemeinsamen Beteiligung an derselben Straftat die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen ist.
Aus diesem Grund muss das Urteil gegen die Angeklagten ██████ und ███ hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Geldsummen insoweit aufgehoben werden, als über die gesamtschuldnerische Haftung nicht entschieden worden ist. Da diese Aufhebung wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt, muss sie gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten ████, ██ und ███ erstreckt werden, die an den Straftaten der Angeklagten ██████ und ███ beteiligt waren, selbst aber keine Revision eingelegt haben.
2.) Im Übrigen ist die unter anderem gegen den Angeklagten █████████ ausgesprochene Einziehung von Rohkaffee im Urteilsspruch richtigzustellen. Die dort angegebene Zahl von 375 kg beruht, wie aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Berechnung der bei drei Schmuggelgängen eingeschmuggelten Gesamtmenge von 357 kg Kaffee deutlich hervorgeht, auf einem Versehen; daher kann hier von einer Berichtigung in 357 kg, wie es richtig heißen muss, abgesehen werden.
II.
4.) Die auf eine Verletzung der §§ 244 und 261 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Begründung, mit der die Strafkammer die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung im Urteil ablehnend beschieden hat, für sich gesehen, zu Missdeutungen Anlass geben könnte. Indessen waren die in den Anträgen behaupteten Umstände, wie die Feststellungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, so dass jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf der nach Ansicht der Revision fehlerhaften Begründung der Ablehnung der Beweisanträge auszuschließen ist. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann gleichfalls keine Rede sein.
In sachlicher Hinsicht begegnet allein der Gesamtstrafausspruch durchgreifenden Bedenken. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist der Angeklagte am 25. November 1952 durch das Schöffengericht in Aachen – 7 Ms 89/52 – zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und drei Tagen verurteilt worden, deren Vollstreckung am 16. April 1953 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die erste Tat, deren der Angeklagte nunmehr schuldig befunden worden ist, hat er in der Zeit von 1950 bis Mitte 1952, mithin vor dem Urteil vom 25. November 1952 begangen. Sie hätte also schon zu diesem Zeitpunkt mit abgeurteilt werden können. Demgemäß hätte die Strafkammer nach § 79 StGB unter Auflösung der früher festgesetzten Gesamtstrafe aus den damals erkannten Einzelstrafen und der jetzt für die erste Tat ausgeworfenen Strafe von vier Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe bilden müssen. In diese darf jedoch die Strafe von sechs Monaten Gefängnis für die zweite in die Zeit nach November 1953 fallende Tat nicht einbezogen werden, da im Verhältnis zwischen ihr und den im November 1952 abgeurteilten Taten die Voraussetzungen der §§ 79, 74 StGB nicht gegeben sind.
Sie bleibt daher neben der neu festzusetzenden Gesamtstrafe selbständig bestehen (BGH GA 1955, 244).
Die sonach gebotene Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch ergreift auch die damit nach § 76 StGB verbundenen Maßnahmen, so dass die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten ██ unter anderem über die Zahlung einer Geldsumme erneut wird entscheiden müssen, wobei die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit anderen an seinen Taten Beteiligten zu beachten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ unter I 2) verwiesen.
III.
1.) Mit Recht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugten Grenzübertritts. Dass er die Grenze überschritten hat, ist im Urteil nicht festgestellt. Es heißt dort vielmehr, dass er auf deutschem Gebiet der Kolonne entgegengelaufen ist, um „als Späher von der Grenze bis zur Ablagestelle zu fungieren“. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer ihn auch nicht unter den Angeklagten aufgeführt, die sich des unbefugten Grenzübertritts schuldig gemacht haben. Insoweit kann daher der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden.
2.) Auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger bandenmäßiger Abgabenhinterziehung unterliegt rechtlichen Bedenken. Das, was der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, erschöpft sich in einer seines Vorteils wegen geleisteten Beihilfe zu der von den Mitangeklagten ███ und ████████ begangenen Abgabenhinterziehung. Dass er dabei gewerbsmäßig gehandelt hat, ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Urteil nicht dargetan. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung bei einer Anzahl von Angeklagten, darunter bei dem Angeklagten ████████████, das erschwerende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401b Abs. 1 AbgO im Hinblick auf die Vielzahl der Schmuggelunternehmen, an denen die Angeklagten beteiligt gewesen seien, und mit Rücksicht auf die Menge der von ihnen eingeschmuggelten Waren bejaht. Diese Voraussetzungen sind bei ████████, der sich nur einmal als Späher betätigt hat und dafür 20 DM erhalten sollte, nicht gegeben. Angesichts seiner einmaligen Beteiligung trifft auf ihn auch der zweite von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt nicht ohne weiteres zu, die Angeklagten seien darauf ausgegangen, sich durch Schmuggel eine laufende Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Zwar kann ein Täter auch bei nur einmaliger Beteiligung an einem Schmuggelunternehmen gewerbsmäßig handeln, sofern er dabei mit der zuvor umschriebenen Absicht tätig wird. Dass aber hier der Angeklagte ██████████ diesen Willen gehabt habe, ist den Darlegungen des Urteils nicht zu entnehmen.
Bedenkenfrei ist hingegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Späherdienste, die er der Kolonne geleistet hat, den Tatbestand des § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO erfüllt. Zwar hat er nur als Gehilfe mitgewirkt. Dass aber auch solcher bandenmäßig handelt, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO gegeben sind, hat der Große Senat für Strafsachen in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluss vom 10. November 1958 – GSSt 1/58 – ausgesprochen. Dass das Urteil insoweit zur inneren Tatseite keine besonderen Ausführungen enthält, ist für seinen Bestand ohne Bedeutung. Zwar mag es, wie die Revision behauptet, sein, dass der Angeklagte vorher nichts Näheres über das Schmuggelunternehmen, vor allem über die Zahl der Beteiligten, erfahren hat. Er hat aber, wie im Urteil festgestellt ist, als Späher der Kolonne angehört und sich damit bewusst mit mehr als nur einer Person zur gemeinschaftlichen Ausübung der Abgaben-(Zoll-)hinterziehung verbunden und diese gemeinsam mit den die Kolonne bildenden Personen ausgeführt.
Der Angeklagte hat sich sonach durch sein Vorgehen der bandenmäßig geleisteten Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung (§§ 396, 398, 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO, § 49 StGB) schuldig gemacht. Das Urteil ist daher im Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt. Die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis bildet die nach § 398 in Verbindung mit § 401b AbgO zulässige Mindeststrafe. Neben ihr ist gemäß § 396 Abs. 1 AbgO eine Geldstrafe verwirkt. Dass die Strafkammer sie niedriger bemessen haben würde, als sie sie festgesetzt hat, ist nach den Gründen, die für sie bei der Wertermittlung bestimmend waren, mit Sicherheit zu verneinen.
Im Übrigen gelten die bei der Erörterung der Revision des Angeklagten ████████ zur Berichtigung der Einziehungsanordnung gemachten Bemerkungen auch hier. Auf sie wird daher verwiesen.
IV.
1.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer den Angeklagten wegen der Nichtvornahme der Zollkontrolle gegenüber dem früheren Mitangeklagten Josef ███████ und wegen der Bekanntgabe der Postierungszeiten an die Mitangeklagten ███ und ███ gegen Entgelt der Vorteilsbeihilfe zur „gewerbsmäßigen“ und zur „gewerbsmäßigen bandenmäßigen“ Abgabenhinterziehung schuldig befunden hat.
Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass Josef ███████ die Abgaben-(Zoll-)hinterziehung gewerbsmäßig (§ 401b Abs. 1 AbgO) und dass ███ und ███ sie gewerbsmäßig und bandenmäßig (§ 401b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AbgO) verübt haben. Sie hat auch festgestellt, dass der Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Dass er selbst aber gewerbs- und bandenmäßig gehandelt habe, ist in den Urteilsgründen nicht erörtert. Gleichwohl hat das Landgericht in diesen Fällen die Vorschrift des § 401b AbgO in Verbindung mit § 49 StGB herangezogen. Das ist rechtlich fehlerhaft.
Die Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Dies ist auch für den Bereich des Steuerstrafrechts schon seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 6, 260, 264 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Es kommt also für die Anwendung des Gesetzes nur darauf an, ob der Angeklagte selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Im Ergebnis gilt dasselbe für die Bandenmäßigkeit.
Wie der Große Senat für Strafsachen in dem bereits angeführten Beschluss vom 10. November 1958 entschieden und des Näheren dargelegt hat, wird der Tatbestand des § 401b Abs. 2 Nr. 1 AbgO von dem an einem Schmuggelunternehmen Beteiligten nur verwirklicht, wenn er – sei es als Täter oder als Gehilfe – bei der gemeinschaftlichen Ausübung des Schmuggels mitanwesend ist, also örtlich und zeitlich mit den anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt. Wer daher, ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, einen Bandenschmuggel fördert, ist nicht nach § 401b AbgO, sondern nach § 396 AbgO in Verbindung mit § 49 StGB oder nach den §§ 396, 398 AbgO strafbar.
Demnach kann mangels ausreichender Feststellungen zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Handeln des Angeklagten die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur „gewerbsmäßigen“ und zur „gewerbsmäßigen bandenmäßigen“ Abgabenhinterziehung nicht aufrechterhalten werden. Er ist vielmehr auch insoweit nur der Vorteilsbeihilfe zur einfachen Abgabenhinterziehung schuldig.
Im Übrigen sind zum Schuldspruch keine Bedenken gegen das Urteil zu erheben. Insbesondere ist auch die Annahme der Tatmehrheit nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat wohl hinsichtlich der mehrfachen Bestechungen durch dieselbe Person das Vorliegen eines entsprechenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten bejaht. So sind jedenfalls die Ausführungen des Urteils zu verstehen, so dass der von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat behauptete Widerspruch nicht vorliegt. Es sind aber keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ein weitergehender Gesamtvorsatz ergeben könnte. Ein solcher hätte von vornherein den Gesamterfolg umfassen müssen. Dazu würde es aber – entgegen der Auffassung der Revision – nicht genügt haben, dass der Angeklagte entschlossen gewesen wäre, sich von allen Freunden seiner Nachbarschaft oder Bekanntschaft, die sich am Schmuggel beteiligten, bestechen zu lassen.
Der zuvor erörterte Mangel des Urteils kann im Schuldspruch durch eine entsprechende Änderung von hier aus behoben werden. Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch in den Fällen ███ und Josef █████ aufgehoben werden, da nicht mit Sicherheit verneint werden kann, dass die Strafkammer die hier ausgesprochenen Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und von neun Monaten Gefängnis niedriger bemessen haben würde, wenn sie von einer rechtlich zutreffenden Beurteilung ausgegangen wäre. Die anderen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt, da angesichts ihrer geringen Höhe von je einem Monat Gefängnis und von je 20 DM Geldstrafe ausgeschlossen ist, dass sie von den drei aufgehobenen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnten. Was die Revision gegen die Strafbemessung einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer wird sonach in den Fällen ██████ und Josef █████ auf neue Einzelstrafen erkennen und aus ihnen und den übrigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden müssen, wie über die mit dieser nach § 76 StGB verbundenen Maßnahmen erneut befinden muss, zu denen auch die Entscheidung gemäß § 401 Abs. 2 AbgO gehört. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ unter 2) verwiesen.
V.
1.) Die Verfahrensrügen, die darauf gestützt sind, dass der frühere Mitangeklagte Josef ███████ nicht als Zeuge vernommen worden ist, und dass seine und des früheren Mitangeklagten ███ vor einem Vernehmungsbeamten der Zollfahndung und vor einem Richter gemachten Aussagen verlesen worden seien, bedürfen keiner Erörterung, weil das Urteil nicht darauf beruht. Der Verurteilung liegt nach den klaren und unmissverständlichen Darlegungen des Urteils nur das Geständnis zugrunde, das der Angeklagte im Ermittlungsverfahren vor der Zollfahndungsstelle abgelegt und vor dem Untersuchungsrichter wiederholt hat. Allein mit diesem Geständnis und dessen Zustandekommen hat sich die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung befasst. Die Beweisanträge der Verteidigung bezogen sich hingegen auf Angaben, die Josef ███████ im Vorverfahren gemacht hatte, und sollten deren Unrichtigkeit erweisen. Sie hatten also ein gänzlich anderes Beweisthema zum Gegenstand und konnten daher die sich ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten beziehende Beweiswürdigung der Strafkammer nicht berühren. Deshalb liegt auch in der Ablehnung der Anträge keine Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Die verlesenen Aussagen sind bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden.
2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil ebenso wie bei dem Angeklagten ██ deshalb zu beanstanden, weil die Strafkammer auch hier eine Vorteilsbeihilfe zur „gewerbsmäßigen“ Abgabenhinterziehung angenommen hat, obwohl die Urteilsgründe keine Erörterungen darüber enthalten, dass ███ selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Deshalb kann aus den zuvor zur Revision des Angeklagten ███ unter IV 1) angeführten Gründen, auf die verwiesen wird, die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Vorteilsbeihilfe zur „gewerbsmäßigen“ Abgabenhinterziehung nicht aufrechterhalten werden.
Die hierdurch bedingte Änderung des Urteils im Schuldspruch von hier aus vorzunehmen, bestehen keine Bedenken. Dieses muss jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt haben würde, wenn sie die Vorschrift des § 401 Abs. 1 AbgO nicht mit herangezogen hätte.
Das Landgericht wird daher erneut eine Strafe festsetzen und zugleich über die Verfallerklärung wie auch über die Zahlung einer Geldsumme befinden müssen. Die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem an der Tat des Angeklagten beteiligten Josef ███████ kommt nicht in Betracht, da dieser – jedenfalls bisher – nicht verurteilt worden ist.
VI.
1.) Soweit die Revisionen die Freisprechung der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld erstreben, muss ihnen der Erfolg versagt bleiben. Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, beschwert die Freisprechung wegen nicht erwiesener Schuld einen Angeklagten nicht und kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Diese Rechtsauffassung wird von dem Bundesgerichtshof geteilt, wie in BGHSt 7, 153 ff. unter Anführung von Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen des Näheren dargelegt ist. Hiervon abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Strafkammer, wie die Revisionen behaupten, mit den Anträgen der Verteidigung auf Freisprechung der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld nicht im Urteil auseinandergesetzt habe. Hierzu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Ein solcher Antrag rechnet nicht zu den Umständen, deren Erörterung im Urteil § 267 Abs. 2 StPO vorschreibt.
2.) Hingegen sind die Revisionen insoweit begründet, als sie das Fehlen einer Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO beanstanden. Das Urteil enthält zur Kostenentscheidung nur den Satz, dass diese aus den §§ 465, 467 StPO folge. Daraus ist nicht zu ersehen, ob die Strafkammer die Bestimmungen des § 467 Abs. 2 StPO geprüft hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Einer dahingehenden Prüfung und Entscheidung hätte es aber bedurft, weil nach § 467 Abs. 2 StPO in seiner heutigen Fassung die Überbürdung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten auf die Staatskasse unter gewissen Voraussetzungen zwingend ist. Hierzu wird auf das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 11, 383 ff. hingewiesen. Die sonach notwendige Entscheidung zu § 467 Abs. 2 StPO wird die Strafkammer daher nachzuholen haben.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |