Revision verworfen: Verurteilung wegen Konkursvergehen, fortgesetztem Betrug u.a.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 351/55
- Datum
- 13.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret Beweismittel oder Feststellungen benennt, die noch hätten erhoben werden sollen.
Vorsatz bei Konkursdelikten setzt Kenntnis der gesetzlichen Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten sowie bewusstes und wiederholtes Missachten dieser Pflichten trotz Hinweisen Dritter voraus.
Fortgesetzter Betrug liegt vor, wenn nach Eintritt und Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Waren auf Kredit bestellt werden, wobei der Täter damit rechnet oder es billigt, den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht rechtzeitig zu leisten.
Das Fehlen einer exakten Schadensaufstellung in einzelnen Fällen gefährdet den Schuldspruch nicht, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, welche Vermögensschäden zugrunde gelegt wurden und die gewählte Berechnung tatrichterlich zu Gunsten des Angeklagten wirkt.
Vorbringen, das den richterlichen Feststellungen widerspricht oder sich auf tatsächliche Wertungen beschränkt, ist im Revisionszug unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 22. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Auslandskorrespondenten Heinrich ██████ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ von der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Juni 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wegen eines weiteren Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO, wegen fortgesetzten Betruges, wegen Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in einem Falle und wegen Arrestbruchs in einem Falle verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt. Sie führt jedoch keine Beweismittel an, deren sie sich noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.
Gegen die Verurteilung wegen der beiden Konkursvergehen macht die Revision geltend, die innere Tatseite sei nicht ausreichend festgestellt. Das ist unrichtig. Der Angeklagte und sein Mitgesellschafter █ haben nach dem Urteil die gesetzlichen Bestimmungen über die Buchführung und die Bilanzierung ihres Vermögens gekannt und sich trotz der wiederholten Hinweise ihres Steuerhelfers und ihres Buchhalters bewusst über sie hinweggesetzt. Damit ist für beide Straftaten ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten einwandfrei dargetan. Das weitere Vorbringen der Revision hierzu ist mit den Feststellungen nicht vereinbar und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Das gilt insbesondere von der Behauptung, das Urteil beziehe in das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO die unrichtige Eröffnung und das Fehlen einer Zwischenbilanz mit ein. Denn der Schuldspruch beruht ausschließlich auf der Feststellung, dass der Angeklagte und sein Mitgesellschafter die vorgeschriebene Jahresbilanz zum 31. Dezember 1950 nicht aufgestellt haben.
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Revision meint, eine Vermögensgefährdung sei in den Fällen nicht ausreichend dargelegt, „wodurch nachträglich durch Vertreten der Gläubigerschaft eine Hinausschiebung der Zahlungsziele bezweckt und erreicht worden ist.“
Solche „Fälle“ enthält das Urteil aber nicht. Die Strafkammer findet den Betrug nur darin, dass der Angeklagte und sein Mitgesellschafter █ nach eingetretener und erkannter Zahlungsunfähigkeit ihrer Firma Waren auf Kredit bestellten, obwohl sie damit rechneten und es billigten, den Kaufpreis überhaupt nicht oder nicht pünktlich zahlen zu können.
b) Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer die Höhe des Schadens in den einzelnen Fällen nicht genau feststelle. Das trifft auf die Fälle 2, 4 und 6 bis 13 ersichtlich nicht zu. Dass die Strafkammer in einigen dieser Fälle, in denen der Angeklagte nachträglich noch Zahlung geleistet hat, nur die Beträge als Schaden ansieht, die die Firma █ & Co. bei Konkurseröffnung noch schuldete, kann nur zu seinen Gunsten gewirkt haben; denn alle diese Bestellungen liegen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass sich die Konkursforderungen auf Bestellungen bezogen, die außerhalb des fortgesetzten Betruges lagen.
Im Falle 5 führt das Urteil allerdings nur den Kaufpreis der ersten nicht bezahlten Lieferung von 637,40 DM an, während der Wert weiterer Lieferungen nicht angegeben ist. Das kann aber angesichts des Umfanges, in dem sich der Angeklagte schuldig gemacht hat, auf den Strafausspruch keinen Einfluss haben.
Auch im Falle 1 ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer als Vermögensschaden nur die Warenlieferung nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt hat. Dass auch hier der Betrag nicht angegeben ist, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die Mittäterschaft ist einwandfrei dargetan. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.
Das Vorbringen der Revision zu der Verurteilung wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes widerspricht den Feststellungen und ist deshalb unzulässig.
Die Verurteilung wegen Arrestbruchs greift die Revision nicht an. Sie wäre auch nicht zu beanstanden.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |