Treffer
BGH Urteil

Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Eidesablegung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 351/51
Datum
19.10.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt. Die Staatsanwaltschaft revidierte wegen eines Verfahrensverstoßes; der BGH erkannte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO. Die Sitzungsniederschrift beweist nicht den Umfang der Belehrung; das Landgericht hätte den vernehmenden Richter als Zeugen hören müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei unklaren Tatsachen von Amts wegen die zur Feststellung des Sachverhalts geeigneten Beweismittel zu ergreifen; § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet zur selbständigen Aufklärung, auch ohne Antrag einer Partei.

2

Die Sitzungsniederschrift hat keine Beweiskraft für den Umfang der erteilten Eidesbelehrung; ihr Schweigen kann das Nichtvorliegen einer Belehrung nicht allein beweisen.

3

Ist die Vernehmung des vernehmenden Richters geeignet und erreichbar, muss das Tatgericht diesen als Zeugen heranziehen, statt aus dem Protokoll Schlüsse zu ziehen.

4

Die falsche Bezeichnung einer Verfahrensvorschrift in der Revisionsbegründung ist unschädlich, wenn der gerügte Verfahrensverstoß so konkret benannt ist, dass klar ersichtlich ist, was gerügt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 4. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geboren am ███ 1913 in ██, vertreten durch Günther Walter, ██ ██ ██ ██, █████ Kreis ████, wegen Eidesverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizsekretär ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der weder Jurist ist noch den medizinischen Doktorgrad besitzt, wurde am 28. Oktober 1949 in dem Rechtsstreit ████████ gegen ██████ vor dem Amtsgericht Bordesholm als Partei vernommen. Nach Belehrung über die Bedeutung des Eides gab er, über seine Persönlichkeit befragt, an: "Günther ███████, Dr. med., Bordesholm". Nach seiner Vernehmung zur Sache leistete er den Eid. Er ist vom Landgericht in Kiel wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zur Geldstrafe von 100 DM und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Eine vorsätzliche Eidesverletzung hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er seine Angaben zur Person als nicht vom Eide erfasst betrachtet habe. Nach den Ausführungen des Urteils trifft den Angeklagten auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts sowie auf einen Verfahrensverstoß gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt zum Erfolg.

Mit Recht rügt die Revision die Verletzung gerichtlicher Aufklärungspflicht. Sie beruft sich zwar dabei irrtümlich auf die Bestimmung des § 261 StPO, die offenbar nicht verletzt ist. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass nur eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gemeint sein kann. Eine falsche Bezeichnung einer Verfahrensbestimmung schadet aber dann nicht, wenn die Revision den gerügten Verfahrensverstoß so bestimmt benennt, dass einwandfrei feststeht, was gerügt wird. Das ist hier der Fall.

Das Landgericht stellt fest, dass sich der Angeklagte bei der Eidesleistung bewusst gewesen sei, dass seine Angaben über seine Persönlichkeit falsch waren. Es zweifelt jedoch daran, ob der Angeklagte ohne sein Verschulden angenommen hat, dass der ihm abgenommene Eid sich nicht auf seine Personalien erstrecke. Bei dieser Sachlage durfte es nicht ohne weiteres unterstellen, dass der vernehmende Richter den Angeklagten darüber nicht belehrt hatte. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift über diese Tatsache kann für sich allein die von dem Angeklagten behauptete Unkenntnis nicht beweisen. Der Inhalt der Sitzungsniederschrift hat keine Beweiskraft über den Umfang der erteilten Eidesbelehrung. Die gesamten Umstände hätten daher das Landgericht dazu drängen müssen, den Zivilrichter, der den Angeklagten als Partei vernommen und vereidigt hat, als Zeugen zu hören, ob er den Angeklagten über den vollen Umfang seiner Eidespflicht belehrt hat. Dieses Beweismittel war zur Aufklärung des Sachverhalts in erster Linie geeignet. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der vernehmende Richter als Zeuge nicht erreichbar gewesen wäre. Auch ohne Beweisantrag hätte das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Aufklärung ergreifen müssen. Auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil beruhen. Es muss daher nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich.

HennekaDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KoerickeWerner
Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Eidesablegung – Zurückverweisung — Themis