Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlags: Tatmehrheit und Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 350/92
Datum
17.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Totschlags; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitgegenstände waren die Frage der Tatmehrheit gegenüber einer natürlichen Handlungseinheit sowie die Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung. Tatmehrheit wurde wegen zeitlicher Unterbrechung bejaht. Ein Fehler in der Strafzumessung lag vor, konnte jedoch keinen milderen Strafrahmen herbeiführen, sodass das Urteil Bestand hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit liegt vor, wenn zwischen aufeinanderfolgenden Taten keine natürliche Handlungseinheit besteht; eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen den Taten spricht gegen eine natürliche Handlungseinheit.

2

Gründe, die zur Verschiebung des Strafrahmens nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB geführt haben, sind bei der konkreten Strafzumessung zwar geringer zu gewichten, aber nicht ‚verbraucht‘ und daher weiterhin zu berücksichtigen.

3

Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei fehlerfreier Berücksichtigung niedrigere Strafen verhängt worden wären.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/92 vom 17. September 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1945 in ██, Rifat ███ (TC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Annahme des Landgerichts, die Taten des Angeklagten stünden in Tatmehrheit, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. UA S. 25, 26, 64) ist zwischen den Schüssen des Angeklagten auf seinen Sohn und anschließend auf seine Ehefrau eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen. Dies steht der Annahme einer „natürlichen Handlungseinheit“ entgegen (vgl. u. a. BGH NStZ 1984, 311; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1 und 5).

Hinsichtlich beider Taten weist die eigentliche Strafzumessung einen Rechtsfehler auf, da die Strafkammer im Hinblick auf die Milderung des Strafrahmens gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB die erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich (UA S. 101, 102) nicht mehr als schuldmindernd gewertet hat, da dieser Umstand „verbraucht“ sei. Dies ist in dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen; sie sind, da § 50 StGB nicht einschlägig ist, nicht „verbraucht“ (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2; BGH, Beschl. v. 4. Februar 1992 – 1 StR 757/91).

Angesichts der aufgeführten Strafschärfungsgründe und der unter der Höchststrafe des verminderten Strafrahmens liegenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass auch bei Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der eigentlichen Strafzumessung noch niedrigere Strafen verhängt worden wären.

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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