Treffer
BGH Urteil

Kommanditist ohne Vollmacht: Wechselzeichnung kann Urkundenfälschung begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 350/61
Datum
06.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Bankrotts sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts, hob aber die Verurteilung wegen Untreue/Urkundenfälschung und den gesamten Strafausspruch auf. Es fehlten tragfähige Feststellungen zum Nachteil der KG (Deckung durch Kapitalkonto/Kredit) sowie zur Frage, ob der Angeklagte bei der Wechselzeichnung tatsächlich ohne (fortbestehende) Handlungsvollmacht handelte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eid des Sachverständigen umfasst auch die Wahrnehmungen, die er aufgrund besonderer Sachkunde zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat; eine zusätzliche Zeugenvereidigung ist nur bei eigenständigen, außerhalb des Gutachtenauftrags erlangten Wahrnehmungen veranlasst.

2

Eine in der Hauptverhandlung unterlassene Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.

3

Ein Beweisermittlungsantrag bedarf regelmäßig keiner ausdrücklichen Bescheidung in den Urteilsgründen; eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht nur, wenn sich die Beweiserhebung dem Tatgericht aufdrängen musste.

4

Für den Untreuetatbestand ist festzustellen, ob und in welchem Umfang der Vermögensinhaber durch das beanstandete Verhalten tatsächlich einen Nachteil erlitten hat; hierzu gehört bei Wechselverpflichtungen insbesondere die Frage, ob die Gesellschaft nach außen wirksam verpflichtet wurde und ob eine interne Deckung (z.B. Kredit/Kapitalkonto) bestand.

5

Wer ohne Vertretungsmacht Wechsel für eine Gesellschaft unter Benutzung des Firmenstempels ausstellt oder akzeptiert, kann eine unechte Urkunde herstellen, auch wenn er mit seinem richtigen Namen unterzeichnet; auf eine Kenntnis des ersten Nehmers von der fehlenden Zeichnungsbefugnis kommt es bei umlauffähigen Wechseln nicht entscheidend an.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 17. März 1961

Leitsatz

Ein Kommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel für die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann der Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter Benutzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. März 1961 im Falle der Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, §§ 266, 267, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrechtlich:

a) Der Einwand der Revision, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet. Die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan verfahren worden ist. Nach ihm wird ein verhinderter Richter, für den nicht ausdrücklich ein Vertreter bestimmt ist, durch die übrigen richterlichen Mitglieder des Landgerichts in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Zufolge Verhinderung auch des dienstjüngsten Richters des Landgerichts war der zweitjüngste Richter, Landgerichtsrat ████, zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen.

b) Der Eid des Sachverständigen umfasst die Bekundung über seine Wahrnehmungen, die er nach seiner besonderen Sachkunde zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat. Insofern deckt der Eid des Sachverständigen zugleich zeugenschaftliche Angaben (vgl. RGSt 43, 437; 44, 11; 69, 97). Dass vorliegend der Sachverständige von sich aus außerhalb des Rahmens des § 80 StPO eine Aufklärung des Sachverhalts betrieben und seine hierbei gemachten Wahrnehmungen dem Gericht vermittelt hatte (vgl. dazu BGHSt 13, 1, 3), ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet. Mithin geht der Revisionsangriff fehl, der Sachverständige sei fehlerhaft nicht auch als Zeuge vereidigt worden.

Die Bemerkungen der Revisionsbegründung, mit denen die Unbefangenheit des Sachverständigen angezweifelt wird, können keine Beachtung finden. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist eine Ablehnung des Sachverständigen nicht vorgebracht worden. Im Wege der Revision kann eine solche nicht nachgeholt werden (vgl. RG LZ 1915, 360 Nr. 20). Die Tatsache, dass der Sachverständige bereits im Vorverfahren als Gutachter gehört worden ist, berechtigt übrigens nicht zur Ablehnung (vgl. RGSt 33, 198).

d) Der Eventualantrag des Verteidigers, „an Hand der Unterlagen und Belege festzustellen, wofür die Geldbeträge, die durch diese Belege ausgewiesen werden, vom Angeklagten verwandt worden seien“, war ein Beweisermittlungsantrag, zu dessen Ablehnung es eines ausdrücklichen Bescheids in den Urteilsgründen nicht bedurfte. In dieser Hinsicht eine Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen, drängte sich der Strafkammer nicht auf.

II. Sachlichrechtlich:

a) Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Privatentnahmen des Angeklagten, für sich allein betrachtet, im Verhältnis zu der bedenklichen finanziellen Lage der ████████████ Unternehmen einen unangemessen hohen Aufwand darstellten. Die Unternehmen des Angeklagten hatten per Saldo nur im Jahre 1950 einen nennenswerten Gewinnüberschuss erbracht, wobei die Strafkammer noch zugunsten des Angeklagten auch die „Gustav ██████ OHG“ mitberücksichtigt hat. Trotzdem hat der Angeklagte, wie die Strafkammer weiter feststellt, im Jahre 1951 insgesamt 61.346,95 DM, im Jahre 1952 zusammen 30.630,61 DM und im Jahre 1953 noch rund 36.000 DM für private Zwecke entnommen, wobei gegenüber den früheren Jahren fast das Doppelte an Reise- und Verpflegungskosten aufgewendet wurde, obwohl der Umsatz beträchtlich zurückgegangen war. Auch wurden seit 1951 an jedem Wochenende 100 bis 150 DM für Übernachtungen im Hotel █████ in ██ am ███ ███████████ gezahlt. Dass die Strafkammer bei diesen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte habe sich wegen des Verbrauchs übermäßiger Summen bei den am 12. April 1954 in Konkurs gegangenen beiden ███████████ Betrieben des vorsätzlichen einfachen Bankrotts im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Darauf, wie der Angeklagte die entnommenen Gelder, die der Höhe nach feststehen, im Einzelnen privat verwendet hat, kommt es nicht an. Der Hinweis der Revision, dass der Angeklagte auch an der Mechanischen Weberei ██████ beteiligt gewesen sei und deshalb zu seinen Gunsten auch seine Einnahmen von dort hätten berücksichtigt werden müssen, da diese Firma sich nach dem Urteil zu einem „äußerst gewinnbringenden Unternehmen“ entwickelt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte hat die übermäßigen Beträge in Bad ██████ entnommen, obwohl z. B. die ██████████-KG gerade gegenüber der Mechanischen Weberei ██████ bis 31. Dezember 1952 Schulden in Höhe von 93.396,70 DM hatte, die sich bis November 1953 sogar auf 145.046,30 DM erhöhten. Es sei außerdem auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 26, 260 verwiesen.

b) Auch das vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist einwandfrei dargetan, weil der Angeklagte zu den in Betracht kommenden Bilanzen selbst vorsätzlich unrichtige Angaben beigesteuert hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob er die Buchführung im Allgemeinen seinem Buchhalter überlassen hat und überlassen durfte; denn das ändert nichts daran, dass er selbst bestimmenden Einfluss auf die Herstellung der falschen Bilanzen genommen hat.

c) In der Ausstellung der ██ ██████████-Wechsel Ende 1953 bis Anfang 1954 sieht die Strafkammer Untreue des Angeklagten zum Nachteil der Mechanischen Weberei Sch███████ KG, deren Kommanditist er war. Am 23. November 1953 hatte der persönlich haftende Gesellschafter Wahl mit dem Angeklagten die Vereinbarung getroffen, dass alle Zahlungen der Mechanischen Weberei ██████ an den Angeklagten oder die ██████████-KG in Bad ████ zu Lasten der Kapitaleinlage des Angeklagten verbucht werden sollten, soweit keine andere Deckung vorhanden sei. Diese Vereinbarung bedeutete möglicherweise die Hingabe eines Kredits an den Angeklagten in Höhe seiner Kapitaleinlage. Jedenfalls lässt sich das nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Welchen Betrag der Angeklagte zur Zeit der Wechselausstellung bei der Mechanischen Weberei █████████ als Kapitaleinlage stehen hatte, ist jedoch dem Sachverhalt des Urteils nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Die Erhöhung seines Kapitalanteils auf 180.000 DM erfüllte der Angeklagte „nicht ganz“; die weiter vereinbarte Erhöhung dieses Anteils auf 250.000 DM wurde nicht vorgenommen. Andererseits wird als höchster, möglicherweise anzurechnender Schuldsaldo der ██████████-KG ein Betrag von 145.900 DM angegeben. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erkennen, wie groß der Kapitalanteil des Angeklagten im Zeitpunkt der Wechselausstellung noch war und ob diese durch den ihm eingeräumten Kredit etwa gedeckt war. Es steht daher nicht fest, ob und in welchem Umfange der Angeklagte durch die ██████████-Wechsel der Mechanischen Weberei ██████ Nachteil zugefügt hat. Vor allem kann unter diesen Umständen die innere Tatseite nicht abschließend beurteilt werden.

Es kommt hinzu, dass das angefochtene Urteil neben der Untreue ein Vergehen der Urkundenfälschung annimmt, weil der Angeklagte die ██████████-Wechsel „ohne Vollmacht“ namens der Mechanischen Weberei ██████ ausgestellt habe. Deshalb hätte die Strafkammer schon für den Tatbestand der Untreue prüfen müssen, ob aus den ohne Vollmacht ausgestellten Wechseln die Mechanische Weberei ███████ verpflichtet worden ist; sonst ist ihr nämlich kaum ein Nachteil entstanden, keinesfalls in Höhe der Wechselsummen.

d) Aber auch der Tatbestand der Urkundenfälschung ist bisher nicht einwandfrei dargetan. Die Frage, ob der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Wechsel wirklich ohne Vertretungsmacht für die Mechanische Weberei ███████ gehandelt hat, bedurfte weiterer Prüfung. Nach § 170 HGB war er zwar als Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Ihm war jedoch Handlungsvollmacht erteilt worden, und zwar in einer notariellen Verhandlung vom 5. April 1949 ausdrücklich dahin, dass er von den Beschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB befreit sein solle. Nun hatte man allerdings in dem Gesellschaftsvertrag vom 21. August 1951, der die Handlungsvollmacht des Angeklagten an sich fortbestehen ließ, vereinbart, dass der Gesellschafter Wahl für andere als handelsübliche Wechselverpflichtungen der Zustimmung des Angeklagten bedurfte, und die Strafkammer stellt fest, dass dies nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden auch in umgekehrtem Sinne gelten solle. Die Beschränkung der Vertretungsmacht für Wahl war indessen gemäß §§ 161 Abs. 2, 126 Abs. 2 HGB Dritten gegenüber unwirksam; sie konnte nur das Innenverhältnis beeinflussen. Wenn aber diese Beschränkung vereinbarungsgemäß auch in umgekehrtem Sinne gelten sollte, der Angeklagte also entgegen der notariellen Urkunde vom 5. April 1949 für die Zukunft in seiner Handlungsvollmacht genau so wie Wahl beschränkt war, so musste geprüft werden, ob nicht die gewollte Gleichstellung entsprechend § 126 Abs. 2 HGB auch die Vertretungsbefugnis des Angeklagten nach außen unberührt ließ. Das ist übrigens naheliegend, weil der Angeklagte durch notarielle Urkunde bevollmächtigt war, und weil die Urkunde offenbar nicht an die Gesellschaft zurückgegeben wurde, obwohl dies im Falle der Abänderung der Vertretungsbefugnis angesichts der sich aus § 172 Abs. 2 BGB ergebenden Gefahren naheliegend gewesen wäre.

Schließlich hätte noch geprüft werden müssen, ob etwa der persönlich haftende Gesellschafter Wahl die Vollmacht einseitig widerrufen konnte und wirksam widerrufen hat, indem er sich trotz wiederholter Vorstellungen des Angeklagten weigerte, die ██████████-Wechsel namens der Mechanischen Weberei █████ zu unterzeichnen, und dadurch zugleich dem Angeklagten die Zeichnung untersagte (vgl. § 168 Satz 2 BGB). Auf BGHZ 17, 392 sei hingewiesen. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass die Vertretungsmacht des Angeklagten fortbestand, dann ist Urkundenfälschung nicht gegeben. Andernfalls scheidet der Tatbestand nicht schon deshalb aus, weil der Angeklagte die Wechsel mit seinem Namen unterzeichnet hat. Davon ist die Strafkammer zutreffend ausgegangen. Seinen ursprünglichen Standpunkt, dass bei Zeichnung für eine Firma mit eigenem Namen, mag sie auch unbefugt sein, nicht über den Aussteller, sondern nur über die Vertretungsbefugnis getäuscht werde und deshalb keine Urkundenfälschung vorliege (vgl. RGSt 33, 397; RG GA 48, 136), hat das Reichsgericht später aufgegeben und anerkannt, dass auch in solchen Fällen die Urkunde fälschlich angefertigt sei, wenn durch Zusätze zur Unterschrift oder den sonstigen Urkundeninhalt ein anderer Aussteller vorgespiegelt werde (vgl. RGSt 55, 173; RG JW 1924, 2498; JW 1931, 659; HRR 1937 Nr. 684; HRR 1939, Nr. 399). Diesen Entscheidungen liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, dass durch die erwähnten Zusätze zur Unterschrift nicht nur das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses vorgetäuscht, sondern auch der Anschein erweckt worden sei, eine andere zur Vertretung berechtigte Person habe die Urkunde ausgestellt. Der Bundesgerichtshof hat den Fälschungsbegriff allgemein gefasst und in der Entscheidung BGHSt 7, 149 ausgesprochen, dass nicht nur den Menschen, sondern auch Behörden als solche „Aussteller“ von Urkunden sein können; wer daher die Urkunde mit seinem Namen unterzeichne, aber unbefugt den Behördenstempel beifüge, stelle nicht nur die unwahre Behauptung auf, die Behörde vertreten zu dürfen, sondern täusche vor, es handle sich um eine Erklärung der Behörde selbst. Im Anschluss daran bejaht BGHSt 9, 44 Urkundenfälschung in einem Falle, in dem Vorstandsmitglieder und Prokuristen eines Kreditinstituts Urkunden namens einer Zweigniederlassung ausstellten, für die sie nicht vertretungsberechtigt waren. Der Angeklagte kann sich daher, wenn er ohne Vollmacht gehandelt hat, der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben, obwohl er bei der Empfängerin der Wechsel, der Firma █████, persönlich bekannt war, diese also wusste, dass er die Wechsel unterzeichnet hatte. Wechsel sind allgemein zum Umlauf im Rechtsverkehr bestimmt; es kommt deshalb für die Frage der Urkundenfälschung nicht darauf an, dass der erste Nehmer über die Zeichnungsverhältnisse unterrichtet ist. Für den Rechtsverkehr ist nicht so sehr der Name dessen wichtig, der als Vertreter der Firma auftritt, sondern die Tatsache, dass die Firma als Ausstellerin oder Akzeptantin des Wechsels erscheint. Der Angeklagte täuschte also im Rechtsverkehr einen anderen Aussteller vor, wenn er die Wechsel ohne Vollmacht für die Mechanische Weberei Sch███████ zeichnete.

e) Da nach allem die bisherigen Feststellungen keine abschließende Beurteilung des Vorwurfs der Untreue und der Urkundenfälschung zulassen, war die Verurteilung insoweit aufzuheben. Sie kann die Höhe der Strafen für die beiden anderen Taten des Angeklagten beeinflusst haben; deshalb war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dotterweich Baldus ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.

BaldusMenges
Kirchhof
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