Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB trotz Zurechnungsunfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/60
- Datum
- 10.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 246a StPO gebotene fachärztliche Untersuchung ist auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger den Beschuldigten zuvor in einer Anstalt körperlich und geistig umfassend untersucht hat und dieses Gutachten in der Hauptverhandlung vorlegt.
Die richterliche Aufklärungspflicht erfordert keine weitere fachärztliche Untersuchung, wenn ein persönliches Begutachten des Sachverständigen und ein schriftliches Gutachten vorliegen, die die entscheidungserheblichen Tatsachen abdecken.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter den (äußeren) Tatbestand verwirklicht hat und aufgrund seines geistigen Zustands eine akute Wiederholungsgefahr besteht, die durch mildere Maßnahmen nicht ausgeräumt werden kann.
Tatsachenfeststellungen des Tatrichters zusammen mit überzeugendem Sachverständigenbeweis sind für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung tragfähig; revisionsrechtliche Angriffe sind unbeachtlich, wenn sie sachverhaltswidrig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████, geboren am ██████ in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Potterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter pr. Menges, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. April 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten Notzucht mit in Tateinheit begangener Körperverletzung wegen Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB), weil er nach ihren Feststellungen den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht verwirklicht hat.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Er hat damit keinen Erfolg.
1.) Verfahrensbeschwerde:
Einen Verstoß gegen § 246a StPO sieht die Revision
a) darin, dass der Angeklagte weder vor noch in der Hauptverhandlung über seinen körperlichen (und geistigen) Zustand „im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt“ von einem medizinischen Sachverständigen untersucht worden sei; der vernommene Sachverständige habe zwar den Angeklagten im Verlauf eines anderen Strafverfahrens in einer Heilanstalt eingehend beobachtet und untersucht; diese Untersuchung habe aber ausschließlich zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten gedient und sei von dem Sachverständigen nicht im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung durchgeführt worden. Nach Ansicht der Revision lasse sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhe.
Die Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung ist vom Gericht auf den Vortrag des Verteidigers hin angeordnet worden. Darin war gesagt, der Angeklagte sei von diesem Sachverständigen in jenem anderen Strafverfahren gemäß § 81 StPO in der Heil- und Pflegeanstalt ███ auf seinen Geisteszustand bereits untersucht worden; diese Untersuchung habe seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ergeben; er sei daraufhin am 25. Februar 1960 einstweilen in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen worden.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 4. April 1960 in dem gegenwärtigen Verfahren ergibt allerdings nur, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat. Doch lässt das im Wege des Freibeweises vom Senat beigezogene schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18. Februar 1960 in dem anderen Strafverfahren (Akten 5 Js 108/59 der Staatsanwaltschaft in Köln) auf Seite 8, 16 ff. zweifelsfrei erkennen, dass während der Unterbringung in der Landesheilanstalt ███ der Angeklagte auch körperlich näher untersucht worden ist, wie dies unter solchen Umständen auch nicht anders zu erwarten war. Hinzu hatte der Sachverständige, als er am 4. April 1960 in dem gegenwärtigen Verfahren in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattete, den Angeklagten schon früher auf seinen geistigen und körperlichen Zustand untersucht. Diese Untersuchung erfolgte auch im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB, wie der Schlusssatz des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten ergibt. Unter solchen Umständen ist den gesetzlichen Erfordernissen des § 246a StPO genügt.
Daher ist auch unter dem Gesichtspunkt der richterlichen
b) Aufklärungspflicht entgegen der Meinung der Revision keine weitere fachärztliche Untersuchung des Angeklagten geboten.
Die Verfahrensrügen der Revision sind also unbegründet.
2.) Sachbeschwerde:
Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB mit Sicherheit und die des § 51 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht. Sie folgert aus den Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Zustand, dass eine akute Wiederholungsgefahr besteht, und dass mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit gleichartige Verfehlungen von ihm auch in der Zukunft zu erwarten sind. Da nach ihrer Überzeugung die Möglichkeit einer zuverlässigen und wirksamen Beaufsichtigung des Angeklagten durch seine Familienmitglieder nicht gegeben ist, und die Wiederholungsgefahr auch nicht durch seine Entmannung ausgeschlossen werden kann, die Unterbringung in einer offenen Anstalt aber auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte, der kein Einsichtsvermögen mehr hat, dauernder Aufsicht bedarf, kommt sie zu dem Ergebnis, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit keine andere Möglichkeit verbleibt, als den Angeklagten gemäß § 42b StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.
Im Hinblick auf diese in sich widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer ist die Auffassung der Revision nicht berechtigt, die Feststellungen des Urteils seien nicht geeignet, die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten zu begründen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, dass der Angeklagte „nach seinem natürlichen Vorsatz“ den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht verwirklicht hat, ist ihr Vorbringen sachverhaltswidrig und deshalb unbeachtlich. Dies gilt auch, soweit die Revision im Übrigen die Feststellungen des Urteils bekämpft.
Mithin bleibt auch die Sachbeschwerde der Revision ohne Erfolg.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Schalscha | Dr. |