Beiordnung eines Verteidigers nach §140 Abs.2 StPO bei wechselhaften Angaben eines Mitangeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/58
- Datum
- 08.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen nach §140 Abs.2 StPO ist erforderlich, wenn der Angeklagte zur sachgemäßen Verteidigung Einsicht in den Inhalt der Akten benötigt.
Beruht die Verurteilung im Wesentlichen auf den Angaben eines Mitangeklagten, die dieser wiederholt geändert oder widerlegt hat, erhöht dies die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Das Ergebnis der Prüfung, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, muss nicht zwingend ausdrücklich in den Akten vermerkt werden; die Nachprüfbarkeit der Entscheidung bleibt jedoch gewahrt.
Nur der Verteidiger hat nach §147 StPO vollen Aktenzugang; dadurch kann er gegenüber aussagenden Personen frühere, widersprüchliche Bekundungen vorhalten und deren Glaubwürdigkeit gezielt in Frage stellen.
Der gesetzgeberische Zweck des §154 StGB (Schutz der Eidesleistung) darf nicht als allgemeiner Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef B., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] von der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, [REDACTED], Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. März 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen gemäß § 161 StGB erkannt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision ist der Meinung, dass in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen der Schwere der ihm zur Last gelegten Tat die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen hätte erwogen werden müssen. In ihren Darlegungen weist sie insbesondere auf die Schwierigkeit hin, die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten zu beurteilen, deren Angaben dem Urteil zugrunde liegen; die Prüfung gemäß § 140 Abs. 2 StPO sei aber unterblieben, jedenfalls ergebe sich aus den Akten kein Hinweis, dass eine solche Prüfung vorgenommen worden sei.
Diese Revisionsrüge greift durch.
Das Ergebnis der Prüfung, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist, braucht allerdings nicht ausdrücklich in den Akten festgehalten zu werden, so sehr sich dies auch zur Erleichterung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz empfiehlt. Die Verteidigung wird regelmäßig auf Grund des § 140 Abs. 2 StPO als notwendig anzusehen sein, wenn der Angeklagte, um sich in der Hauptverhandlung sachgemäß verteidigen und seine Auffassung in der gebotenen Weise zur Geltung bringen zu können, den Inhalt der Akten kennen muss (vgl. BGH in LM Nr. 18 zu § 140 StPO). Das ist z. B. der Fall, wenn ein wichtiger Zeuge im Vorverfahren in wesentlichen Punkten wiederholt mit seiner Aussage gewechselt hat und daher die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit für das Gericht sehr schwierig ist.
Dieser Gesichtspunkt, der für einen Zeugen gilt, muss dann besonders berücksichtigt werden, wenn die Verurteilung nahezu allein von den Angaben eines Mitangeklagten abhängt und dieser mit seinen belastenden Angaben vor der Polizei und vor dem Gericht immer wieder gewechselt hat. So ist es hier bei der Mitverurteilten M. C. gewesen; sie hat sogar bei zahlreichen Gelegenheiten bewiesenermaßen gelogen. Für den Vorsitzenden ergab sich das ohne weiteres aus den Akten. In einem solchen Fall ist der Verteidiger deshalb notwendig, weil nur er Einsicht in die Gerichtsakten hat (§ 147 StPO) und daher allein er in der Lage ist, der aussagenden Person die Vorhalte zu machen, die sich aus dem Inhalt ihrer früheren Bekundungen ergeben. Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht auch ganz entscheidend auf den Angaben der Mitverurteilten M. C., der ausweislich der Strafakten ein Verteidiger beigeordnet worden ist. Unter diesen Umständen gebot die Schwierigkeit der Sachlage, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, so dass hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Beiordnung auch wegen der Schwere der Tat notwendig war.
Wegen Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO ist hiernach das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Gegenüber dem Vorbringen der Revision wird noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer ein von ihr benutztes Beweismittel nicht weiter ausgeschöpft hat (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Im Übrigen genügt auch die Aufklärungsrüge der Revision nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
b) Die Strafzumessung des angefochtenen Urteils ist rechtlich zu beanstanden. Zu ihr wird ausgeführt, dass „zur Aufrechterhaltung der Reinheit des Eides, der ein wichtiges Mittel zur Wahrheitsfindung in dem Rechtsleben unseres Staates darstellt, schon aus diesem Grunde und dem Gedanken der Generalprävention eine Erhöhung der Mindeststrafe angebracht“ erscheine. Zwar mag die gesetzliche Mindeststrafe als Sühne für die festgestellte Tat nicht ausgereicht haben. Mit ihrer Begründung hat aber die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten die Bedeutung der Eidesleistung für die Feststellung der Wahrheit durch das Gericht als Strafzumessungsgrund verwertet. Der gesetzgeberische Zweck des § 154 StGB darf jedoch kein Strafschärfungsgrund für die ausgeworfene Strafe sein (vgl. BGH in MDR 1951, 276; 1953, 148; 1957, 3).
c) Wegen Berücksichtigung der uneinsichtigen Haltung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund ist auf BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15 zu verweisen.
3.) Der Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |