Revision: Strafe wegen Notzucht auf Mindestmaß von einem Jahr erhöht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/57
- Datum
- 06.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch eine Strafnorm bei Vorliegen mildernder Umstände eine gesetzliche Mindeststrafe bestimmt, darf das Gericht bei der Strafzumessung keine geringere Freiheitsstrafe verhängen.
Die Überschreitung oder Unterschreitung einer inhaltlichen gesetzlichen Mindeststrafvorschrift führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil diese Vorschrift nicht beachtet.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung richtet sich nach der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze; eine Erhöhung der Strafe über diese Grenze macht die zuvor bewilligte Aussetzung entbehrlich.
Der Bundesgerichtshof kann in der Revision gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen die gesetzlich niedrigste mögliche Strafe feststellen, wenn der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 28. Mai 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurergesellen Günter Konrad ███ aus ███, geboren am ███ 1931 in ███ (Schlesien), wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Nenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. Mai 1957 im Strafausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Anfechtung des Strafausspruchs und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Sie muss Erfolg haben.
Wie das Gericht selbst in den Gründen seines Urteils angibt, hat es bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 177 Abs. 2 StGB übersehen, nach der beim Vorliegen mildernder Umstände nur auf eine Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden kann. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Damit entfällt zugleich die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung, die nur bei einer Strafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis bewilligt werden kann.
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Herrn Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr Gefängnis erkannt.
| Baldus | Scharpenseel | Nenges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |