Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen BtM-Handel aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/98
- Datum
- 12.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei sicher festgestellter Schuld bleibt der Schuldspruch bestehen, wenn die Feststellungen die Verurteilung tragen; der Strafausspruch kann hiervon unabhängig aufgehoben werden.
Die Strafzumessung bei Betäubungsmittelstraftaten erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zum konkreten Schuldumfang, insbesondere zur Gesamtmenge und zum Wirkstoffanteil der sichergestellten Betäubungsmittel.
Allgemeine Hinweise auf die Gefährlichkeit einer Droge und eine geringfügige Vorstrafe allein rechtfertigen nicht ohne weitere konkrete Umstände die Verhängung einer überdurchschnittlichen Freiheitsstrafe.
Fehlen die zur Strafzumessung erforderlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 17. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 349/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 1998 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. März 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hingegen hat keinen Bestand. Der als sicher festgestellte Schuldumfang und die Strafzumessungserwägungen rechtfertigen die Höhe dieser Strafe, die einen gerechten Schuldausgleich bewirken soll, nicht.
Das Landgericht hat zum konkreten Schuldumfang lediglich festgestellt, dass der Angeklagte insgesamt 12,01 g Heroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridanteil von 2,03 g und „um 1,65 g Kokain“ (der Wirkstoffanteil wird nicht mitgeteilt) zum Zwecke der Veräußerung aufbewahrte (UA S. 6/7).
Bei der Strafrahmenbestimmung und der Strafzumessung im engeren Sinne wurden ihm straferschwerend allein eine geringfügige Vorstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Verkehrsdelikts) und die Tatsache angelastet, dass es sich bei Heroin um eine besonders gefährliche Droge handelt.
All dies vermag – auch unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen bisher verhängten Strafen, die dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt sind – die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als gerechten Schuldausgleich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12, 29; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 7; BGH StV 1996, 661).
Theune Bode Detter Solin-Stojanović
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