Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/93
Datum
06.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilten Angeklagten. Das Landgericht stützte die Mittäterschaftsüberzeugung auf Indizien wie identische Reiserouten, zeitnahe Buchungen und fortlaufende Flugscheinnummern. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Zurückweisung ergänzender Beweisanträge waren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe genügten den Anforderungen des § 267 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gemeinsamer Einfuhr und des Handeltreibens als Mittäter können aus zusammengefügten Indizien (z. B. identische Reiseroute, zeitnahe Buchung, fortlaufende Flugscheinnummern) tatsächliche Tatsachen angenommen werden, wenn die Gesamtschau eine auf Täterschaft hindeutende Überzeugung rechtfertigt.

2

Der Tatrichter darf Indiztatsachen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als bedeutungslos erachten, wenn ihr voller Sachbeweis selbst bei Erweis nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis führen würde und das Gericht in freier Beweiswürdigung den möglichen Schluss für nicht tragfähig hält.

3

Die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die beantragten Beweise für die Entscheidung nur mögliche, nicht aber zwingende Schlussfolgerungen zulassen und die Gesamtwürdigung diese nicht stützt.

4

Die Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sie Tatbeschreibung und Umfang der Schuld so darlegen, dass eine Nachprüfung der Feststellungen und ihrer Tragfähigkeit möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 349/93 vom 6. Oktober 1993

in der Strafsache gegen ██ Carlos Ariel ██, █████ Gort geboren am ███ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Bode, Dr. Streck als beisitzende Richter,

███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ als ██ als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1993 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (wie sich aus den Gründen ergibt: in nicht geringer Menge) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, sachrügige und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

II.

1. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte als Kurierbegleiter der Mitangeklagten ████ ███████ und LeC) NC fungierte, die wie er am 15. März 1992 mit demselben Flugzeug in Deutschland einreisten und dabei in Behältnissen, die sie geschluckt hatten, 772,7 ██████████ ███ bzw. 321,8 g (LeC) NC Kokainzubereitung aus Kolumbien schmuggelten. Seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht abgesehen davon, dass der Angeklagte wechselnde und nicht einleuchtende Angaben zum Grund und zur Finanzierung seiner Reise nach Europa gemacht hatte (UA S. 12), auf folgendes:

Der Angeklagte besaß Flug- bzw. Fahrscheine für genau dieselbe Reiseroute mit denselben Verkehrsmitteln wie die überführten Mitangeklagten, nämlich für den Flug von Bogotá nach Madrid, den Weiterflug von Madrid nach Frankfurt am Main und die Weiterreise mit der Bahn nach Köln (ICE-Express). Die Flüge und die Weiterfahrten nach Köln für die drei Personen waren am 11. März 1992 zwischen 17.26 Uhr und 17.35 Uhr bei derselben Agentur der ███████ Bogotá (unter derselben Code-Nummer für den Zutritt zum Buchungscomputer) gebucht worden. Sämtliche Flugscheine wurden am 14. März 1992 von demselben Reisebüro in Bogotá ████████ ██████████ ausgestellt und trugen fortlaufende Endnummern █████ ████ und CO, ███ ███ CH und ███ ███ CO ████ una ████. Was die Weiterfahrt von Frankfurt nach Köln angeht, haben die beiden Mitangeklagten angegeben, sie hätten die Weisung gehabt, sich zunächst dorthin und dann mit dem Taxi zurück nach Frankfurt zu begeben; auf diese Weise, so sei ihnen erklärt worden, werde ihre Einreise als Kokainschmuggler weniger Verdacht erregen. Dagegen hat der Angeklagte Go ██████, der nach eigenen Angaben nur bis Frankfurt am Main reisen wollte, dafür, dass auch sein Flugschein eine Reiseroute bis Köln auswies, keine Erklärung zu geben vermocht.

2. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass der Angeklagte als Kurierbegleiter der Mitangeklagten einreiste.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung auch insoweit, als das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung abgelehnt hat, örtliche Repräsentanten der ██ und der ██████ bzw. die Geschäftsführer des Reisebüros Viaf █████████ zu der Behauptung zu vernehmen, in Bogotá sei es üblich, dass sogenannte Comisionistas Flugscheine aller möglichen Flugrouten aufkauften und weiterverkauften bzw. dass es vorkomme, dass in einem Reisebüro mehrere Flugscheine von Personen zum Zwecke der Weiterveräußerung auf Kreditbasis gekauft würden. Der Tatrichter darf Indiztatsachen als bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erweisenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluss nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 5). Nicht anders ist hier das Landgericht zu verstehen, wenn es ausführt, falls die Flugscheine für den Angeklagten Go ██ tatsächlich über einen Zwischenhändler gekauft sein sollten, müssten nach den hier gegebenen besonderen Umständen die Flugscheine aller drei Angeklagten über denselben Zwischenhändler bezogen worden sein (UA S. 14).

3. Entgegen dem von der Verteidigerin des Revisionsführers in der Revisionsverhandlung vertretenen Standpunkt reicht die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte „als Kurierbegleiter und Aufsicht für die Mitangeklagten eingesetzt“ war (UA S. 10), als Beschreibung der Straftat des Angeklagten und des Umfangs seiner Schuld (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus.

4. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GollwitzerJahnkeBode
TheuneStreck
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