Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/90
Datum
08.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil wegen versuchten Mordes auf und verweist die Sache zurück, da das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob der Angeklagte seinen Tötungsentschluss aufgegeben hat und gegebenenfalls ob dies geschah, als die Tatvollendung noch möglich war. Es fehlt damit die Grundlage für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts. Das Rechtsschutzbedürfnis des Revisionsgerichts erfordert konkrete Feststellungen zum Tatablauf und zur Freiwilligkeit der Aufgabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen versuchten Mordes müssen die Urteilsgründe hinreichend feststellen, ob der Täter seinen Tötungsentschluss aufgegeben hat und zu welchem Zeitpunkt dies geschah, damit eine Überprüfung möglich ist.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und nicht durch äußere, unvermeidbare Umstände aufgegeben hat.

3

Fehlen die für die Beurteilung des Rücktritts erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei mehreren Tatbeteiligten sind getrennte Feststellungen zum individuellen Rücktritts- bzw. Fortsetzungsverhalten erforderlich, damit schuldrechtliche Verantwortungsbereiche beurteilt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 349/90 BESCHLUSS vom 8. August 1990 in der Strafsache gegen Co Lars Michael aus M█, geboren am ██ 1964 in B███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 8. August 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat – anders als beim Mitangeklagten ████ – die Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sei, nicht geprüft. Es hat zum Tatablauf insoweit lediglich folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem der Angeklagte das Tatopfer mit einem mit Tötungsvorsatz geführten Messerstich in die Lunge verletzt hatte, kam es zwischen ihm und dem Opfer zu einer heftigen körperlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf brachte der Zeuge St█████ den Angeklagten ██████ unter sich und schlug auf ihn ein.

Daraufhin rief █████████ in der Nähe des Fahrzeugs stehenden Angeklagten Sp███████ zu: „Günther, hilf mir, der macht mich fertig“. Sp holte das japanische Schwert von der Fahrzeugrückbank, nahm es aus der Scheide, stellte sich vor ██████ und ████, hob das Schwert über seinen Kopf und rief: „Hau ab, sonst schlag ich zu“. Hierauf ließ St█████ den Angeklagten ██████ los und floh in den angrenzenden Wald, wo er sich versteckte. ██████ rief ihm noch nach: „Thomas, bleib stehen!“ und suchte ihn noch kurze Zeit. Sodann nahm er dem Angeklagten ████████ das Schwert ab, hob das Messer auf und warf beides in das Fahrzeug. Beide stiegen in den Pkw ein und fuhren davon“ (UA S. 10/11).

Danach vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu Recht erfolgt ist. Es fehlen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte seinen Tötungsentschluss aufgegeben hat und – wenn ja – ob er dies zu einem Zeitpunkt tat, als ihm die Tatvollendung noch möglich war.

Lag aus der Sicht des Täters ein nicht beendeter Versuch vor, was angesichts des Verhaltens des Opfers naheliegt, dann konnte der Angeklagte vom Mordversuch strafbefreiend zurücktreten, wenn er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgab (§ 24 Abs. 1 StGB).

HerdegenTheuneSchäfer
MaierDetter
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