Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unberücksichtigter Aufklärungsbereitschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/87
- Datum
- 24.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Nachtat, insbesondere die Bereitschaft des Täters zur Mitwirkung an der Aufklärung weiterer Taten, als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen, auch wenn § 31 BtMG nicht anwendbar ist.
Hat der Angeklagte ein strafmilderndes Nachtatverhalten vorgetragen und bleibt dieser Vortrag unstreitig, muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, ob und wie es dieses Verhalten gewürdigt hat.
Fehlt eine Auseinandersetzung des Gerichts mit einem erheblichen strafmildernden Umstand in den Urteilsgründen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.
Beschränkt sich ein Rechtsfehler auf die Strafzumessung, bleiben Schuldspruch und Einziehungsanordnung unberührt, sofern hiergegen keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 349/87 in der Strafsache gegen ███ Ahmad Nassim in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1952 in ███████ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin sowie zwei Flugtickets eingezogen.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten lediglich die Strafzumessungserwägungen. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung sollte er das Heroin an der S-Bahn-Haltestelle des Frankfurter Flughafens auf dem Bahnsteig der in Richtung Frankfurt fahrenden Züge einem ihm Unbekannten übergeben, der ihn dort nach seiner Ankunft ansprechen würde. Hiervon unterrichtete er bei seiner Festnahme die Zollbeamten und erklärte sich bereit, unter Observation auf den Unbekannten zu warten. Dieser erschien jedoch nicht. Eine über den Tatbeitrag des Angeklagten hinausgehende Aufdeckung der Tat scheiterte daher. Zutreffend hat das Landgericht deshalb die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 31 BtMG verneint. Das schließt aber nicht aus, die Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. In der Regel wird diesem Umstand ein solches Gewicht zukommen, dass es seiner ausdrücklichen Anführung als Strafmilderungsgrund im Urteil bedarf. Da sich das angefochtene Urteil hierzu nicht äußert, besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Strafkammer die Bedeutung dieses Nachtatverhaltens verkannt hat. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Wegen der Feststellung im angefochtenen Urteil, die verhängte Strafe liege noch unter „der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens“, verweist der Senat vorsorglich auf BGHSt 27, 2 ff.
Herdegen Müller Meyer Theune
RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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