Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Diebstahls neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/86
Datum
13.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen (versuchten) gemeinschaftlichen Diebstahls Verurteilten und fasst den Schuldspruch redaktionell neu. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Eine zwischenzeitlich aufgehobene Vorschrift (§ 48 StGB) ist zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO), beeinflusst aber hier die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert ausführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Änderungen des materiellen Strafrechts, die nach Erlass des Urteils in Kraft treten, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO).

3

Die Aufhebung oder Änderung einer Strafnorm rechtfertigt nur dann eine Abänderung der Strafzumessung, wenn erkennbar ist, dass die fehlerhafte Annahme des Strafrahmens die konkrete Einzelstrafe beeinflusst hat.

4

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht redaktionell neu gefasst werden, ohne den Strafausspruch aufzuheben, sofern dadurch keine zuungunsten des Angeklagten wirkende Rechtsfehler entstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. November 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████, Robert L., geboren am ████████ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Goydke, Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des Diebstahls sowie des versuchten Diebstahls schuldig.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 48 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie ... versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, jeweils begangen im Rückfall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist nicht nur der Schuldspruch, sondern auch der Strafausspruch aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht ist bei der Wahl des Strafrahmens im Fall des vollendeten Diebstahls (II 1 der Urteilsgründe) von § 48 StGB ausgegangen, den der Gesetzgeber durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) aufgehoben hat. Diese Gesetzesänderung muss das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO berücksichtigen, obwohl sie erst nach Erlass jenes Urteils in Kraft getreten ist. Angesichts der zahlreichen (13) Vorverurteilungen, darunter eine zu vier Jahren und eine weitere zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, ferner unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der in jenem Fall erkannten Einzelstrafe (zwei Jahre und drei Monate) schließt der Senat jedoch aus, dass sich die Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.

Im Fall II 2 (versuchter Diebstahl) hat das Landgericht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt. Die gesetzliche Milderungsmöglichkeit nach §§ 22, 49 Abs. 1 StGB wäre ein bei einem Monat beginnender Strafrahmen gewesen. Der Senat verneint aber auch speziell für die in Fall II 2 gebildete Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus den gleichen Gründen wie bei der anderen Einzelstrafe eine Beeinflussung der Strafzumessung durch die unzutreffende Annahme einer um zwei Monate zu hohen Mindeststrafe.

Den Schuldspruch hat der Senat neu gefasst. Er verweist hierzu auf BGHSt 23, 237; 25, 254 und 27, 287, 289.

MaierHerdegenGoydke
MeyerTheune
Revision verworfen; Schuldspruch wegen Diebstahls neu gefasst — Themis