Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 34/98
Datum
08.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten insoweit ab, dass seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) entfällt; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Zentral war die Frage, ob ein "Hang" zum übermäßigen Alkoholgenuss vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass gelegentliche oder auch häufige Trunksucht ohne psychische Abhängigkeit den Tatbestand nicht erfüllt. Mangels Abhängigkeit war die Maßregel aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss voraus, der erst gegeben ist, wenn das Verlangen den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht.

2

Gelegentliches oder auch häufigeres Sichbetrinken und im Rausch begangene Straftaten begründen für sich noch keinen Hang im Sinne des §64 StGB.

3

Zur Feststellung des Hangs sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich, insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seinen Alkoholgebrauch nicht mehr steuern kann und einem unwiderstehlichen Trinkverlangen nicht zu widerstehen vermag.

4

Ein teilweiser Erfolg der Revision, der die Dauer der Freiheitsentziehung nicht verkürzt, begründet allein aus Billigkeitsgründen keinen Anspruch auf teilweise Kostenbefreiung des Rechtsmittels (§473 Abs.4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 4. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 1998 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M. E. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit abgeändert, als die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision der Angeklagten D. E. wird verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Außerdem hat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren.

Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich jeweils gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO); insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar hat er auch vor dem hier abgeurteilten Verbrechen schon eine Vielzahl von teilweise erheblichen Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen. Die einen Hang ergebenden Merkmale sind damit aber noch nicht belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuss den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40).

An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Angeklagte war bis zuletzt nicht vom Alkohol abhängig. Seinen Konsum konnte er steuern. Auch wenn er begonnen hatte, Alkohol zu trinken, war er stets in der Lage, wieder aufzuhören. Tagelang kam er ganz ohne Alkohol aus. Einem Verlangen, zu trinken, dem er nicht zu widerstehen vermocht hätte, bestand zu keiner Zeit. Das entsprach seinen eigenen Angaben (UA S. 4); diese waren von seiner mitangeklagten Ehefrau bestätigt worden. Die Mitangeklagte hatte erklärt, ihr Ehemann habe „etwa zweimal in der Woche, mal mehr, mal weniger“ getrunken, „in der Regel ein bis zwei Flaschen Bier“; er habe stets aufgehört, wenn er „keine Lust“ mehr gehabt habe; wenn „es ihm geschmeckt“ habe, habe er allerdings „schon einmal getrunken, bis nichts mehr gegangen“ sei (UA S. 46).

Das Landgericht ist den Angaben der Angeklagten insoweit gefolgt; es hat damit Feststellungen getroffen, die einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausschließen. Die Anordnung der Unterbringungsmaßregel ist daher aufzuheben.

Der Teilerfolg, den die Revision damit erzielt hat, fällt nicht ins Gewicht, da sich dadurch für den Angeklagten die Dauer des Freiheitsentzugs nicht verkürzt; es besteht deshalb auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Anlass, ihn teilweise von der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Niemöller Jahnke Bode

RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Jahnke
Otten
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