Strafausspruch aufgehoben: Unzulässige Berücksichtigung eingestellter Betrugsfälle bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/77
- Datum
- 24.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein eingestelltes oder aus dem Verfahren ausgeschiedenes Delikt nach § 154 Abs. 2 StPO darf in späteren Verfahrensstadien, insbesondere bei der Strafzumessung, nicht verwertet werden, sofern es nicht gemäß § 154 Abs. 3 StPO wiedereingeführt worden ist.
Analog gilt für nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Nebenstrafen: Ohne die in § 154a Abs. 3 StPO vorgesehene Wiedereinbeziehung ist eine Verwendung dieser Feststellungen bei der Strafzumessung unzulässig.
Berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung Umstände, die rechtlich nicht verwertet werden dürfen, und ist nicht ausgeschlossen, dass dies den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Rüge von Verfahrensfehlern (Verfahrensrügen) muss substantiiert vorgetragen werden; hier hatten die Verfahrensrügen jedoch keinen Erfolg gegenüber der Sachrüge, die den genannten Rechtsfehler ergab.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 349/77 LY-P FZ
in der Strafsache gegen ██ aus KC, den Anstreicher Karl-Heinz ██, geboren am ██ 1936 in WOOD, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Oktober 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt. Neben vielen anderen Strafzumessungsgründen verwertet die Strafkammer allgemein zusätzlich zu Ungunsten des Angeklagten, dass dieser in sechs Fällen die entwendeten Wagen auf betrügerische Weise weiterverkauft hat (UA Bl. 125). Weil die Strafkammer in allen sechs genannten Fällen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, soweit Betrug vorliegen konnte, oder nach § 154a Abs. 2 StPO den tateinheitlich begangenen Betrug aus dem Verfahren
ausgeschieden hatte, durfte sie das betrügerische Verhalten in diesem Verfahren ohne erneute Einbeziehung nach § 154 Abs. 3 oder § 154a Abs. 3 StPO, auch bei der Strafzumessung, nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 26. Januar 1968 – 2 StR 286/67 und Beschl. vom 14. Juli 1972 – 2 StR 301/72).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Berücksichtigung der Betrügereien den gesamten Strafausspruch beeinflusst hat.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Müller |