Revision: Aufhebung wegen unzureichender Bestätigung anonymer Gewährsmannsangaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/97
- Datum
- 14.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen über die Angaben eines anonymen Gewährsmannes darf eine Feststellung nur gestützt werden, wenn diese Angaben durch sonstige wichtige Beweisanzeichen bestätigt sind.
Fehlt eine solche Bestätigung, begegnet die auf diesen Angaben beruhende Beweiswürdigung durchgreifenden Bedenken und rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Das Geständnis eines Mitangeklagten begründet allein keine ausreichende Grundlage für Feststellungen über die Beteiligung anderer, soweit keine ergänzenden Beweise vorhanden sind.
Ist nicht auszuschließen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Beweismittel verfügbar werden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 16. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/97 vom 14. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ████ in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 16. September 1996 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte an einem Heroingeschäft beteiligt, das der Mitangeklagte E. mit einer Vertrauensperson der Polizei im März des Jahres 1996 tätigte.
Engin hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestanden, eine Beteiligung des Angeklagten ████████ indessen verneint.
Die Feststellungen über eine Beteiligung des Angeklagten ████████ beruhen allein auf den Angaben des Polizeibeamten ███████, dem die Vertrauensperson nach den jeweiligen Treffen mit dem Angeklagten E. – bei denen teilweise auch der Angeklagte ███ anwesend gewesen sein soll – Bericht erstattete.
Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen über die Angaben eines anonymen Gewährsmannes eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36, 159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; BGHR StPO § 261 Zeuge 10, 13, 15, 16, 17).
Solche wichtigen Beweisanzeichen hat das Landgericht bisher nicht dargetan. Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Beweismittel zur Verfügung stehen, hat der Senat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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