Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall – Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Eine Sachrüge, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig.
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB können trotz fehlender Angabe der Tatzeiten festgestellt werden, wenn aus den Urteilsfeststellungen (z. B. zeitlicher Abstand der Entscheidungen und Verbüßung früherer Strafen) mit Gewissheit die Erfüllung der Rückfallvoraussetzungen hervorgeht.
Ein redaktioneller oder bezeichnender Fehler bei der Angabe des Strafmaßes begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler, wenn die Strafzumessungsgründe eindeutig das gemeinte Maß erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 8. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen K ██, den Maschinenschlosser Siegfried ██, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1926 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 8. März 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet, offensichtlich unbegründet.
Zum Strafausspruch lässt das Urteil ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar fehlt bei der Anführung der neben der ersten Verurteilung vom 7. Februar 1957 zur Begründung des Rückfalls in Betracht kommenden weiteren vier Verurteilungen wegen Diebstahls oder Hehlerei die Angabe der Tatzeiten. Deshalb bleibt hier jedoch nicht unklar, ob eine der später abgeurteilten Taten nach der wenigstens teilweisen Verbüßung einer früheren Strafe begangen ist; denn aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Urteil vom 4. Februar 1957, das die Untersuchungshaft auf die damals erkannte Gefängnisstrafe anrechnete, und dem Urteil vom 21. Juli 1966, durch das der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt wurde, ergibt sich mit Sicherheit, dass diese Voraussetzung für die Anwendung des § 244 StGB erfüllt ist. Die Gefängnisstrafe aus dem letzten Urteil hatte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat verbüßt. Soweit bei der Strafzumessung von zulässiger Höchststrafe gesprochen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Zweifel, dass in Wirklichkeit die in § 244 Abs. 1 StGB für einfachen Diebstahl im Rückfall angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus gemeint ist.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Henning |