Treffer
BGH Urteil

Revision: Abweisung der Umqualifizierung von Diebstahl zu Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/67
Datum
19.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft begehrt in der Revision die Qualifikation einer Diebstahlstat als schweren Raub. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Entscheidend ist, dass der Täter nicht mit Widerstand rechnete und keine Gewalt oder Drohung anwandte; damit fehlt der Raubtatbestand. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht; hierfür reicht ein überraschender Zugriff nur, wenn der Täter mit Widerstand des Opfers rechnet.

2

Fehlt beim Täter die Vorstellung und der Wille, Gewalt einzusetzen oder mit Widerstand zu rechnen, liegt regelmäßig Diebstahl und nicht Raub vor.

3

Die allgemeine Lebenserfahrung, dass Träger nicht gerade wertloser Gegenstände Abwehrbereitschaft zeigen, begründet allein noch nicht die Annahme von Gewalt; entscheidend sind die konkreten Umstände und die Vorstellung des Täters.

4

Die revisionsrechtliche Prüfung der Tatwürdigung beschränkt sich darauf, ob das Tatgericht zugrunde liegende Feststellungen und die rechtliche Würdigung fehlerhaft vorgenommen hat; bei nachvollziehbarer Feststellung bleibt die Qualifikation der Tat unbeanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ so avs ██ den Arbeiter Hermann Josef █████████████████, geboren am █████████████████ 1942, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ in der Verhandlung,

Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Januar 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Die Untersuchungshaft seit dem 17. Januar 1967 wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft werde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat einer Frau, die an einem Finger der Hand ihre Handtasche lose „baumeln“ ließ und mit derselben Hand ein Buch hielt, im Vorbeilaufen die Handtasche fortgenommen, um sich darin befindliches Geld zu verschaffen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung rechnete er damit, der Zeugin ohne jede Gewaltanwendung die Handtasche mühelos wegnehmen zu können.

Der Tatbestand des Raubes ist nicht verwirklicht. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHSt 18, 329. Darin ist allerdings ausgeführt, dass der Träger eines nicht geradezu wertlosen Gegenstandes, z. B. einer Handtasche, nach der Erfahrung des Lebens in aller Regel bereits entschlossen sei, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegenstandes zu widersetzen; von dieser Abwehrbereitschaft wisse „in aller Regel“ auch derjenige, der einen solchen Gegenstand an sich bringen wolle. Er greife überraschend zu, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. In diesem überraschenden Zugriff liege die Gewalt, wozu kein besonderer Kraftaufwand gehöre.

Ob dieser Entscheidung in allen Punkten zu folgen sei, kann unerörtert bleiben.

In der vorliegenden Sache ergibt sich jedenfalls, dass der Angeklagte diese im allgemeinen vorhandene Abwehrbereitschaft des Opfers gerade nicht angenommen und mit keinem Widerstand gerechnet hat. Im Urteil wird ausführlich dargelegt, das Verhalten der Frau habe dieser Erwartung des Angeklagten entsprochen: So habe sie von vornherein den Griff der Hand stärker auf das Buch als auf die Handtasche konzentriert und die Hand im Schrecken über den auf sie zustürzenden Angeklagten noch stärker um das Buch statt um den Bügel der Handtasche geschlossen. Den Verlust der Handtasche habe sie zunächst überhaupt nicht bemerkt, während sie das Buch fest in der Hand hielt. In dieser Darlegung wird ein Fehler nicht ersichtlich. Danach ist nicht dargetan, dass der Angeklagte die Vorstellung und den Willen gehabt habe, Gewalt selbst in dem weitgehenden Sinne der oben angeführten Entscheidung zur Wegnahme einzusetzen, da er weder mit einem Widerstand noch mit einer sonstigen Reaktion der Frau rechnete. Dafür, dass der Angeklagte statt Gewalt bewusst Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Opfers angewendet habe, fehlt ein Anhalt. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler ergeben.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsHenning
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