§ 64 Abs. 3 GVG: Hilfsrichter nicht wahlberechtigt für Präsidiumsmitglieder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/59
- Datum
- 14.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur „Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts“ im Sinne von § 64 Abs. 3 GVG gehören nur die planmäßig auf Lebenszeit angestellten Richter des Landgerichts mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren; beigeordnete Hilfsrichter sind nicht wahlberechtigt.
Die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG Hilfsrichter nicht mitgewirkt haben, wenn nur die planmäßigen Richter zur Wahl berufen sind.
Bei der Nachteilszufügung im Rahmen einer treuwidrigen Kreditgewährung durch ein Kreditinstitut kann der Vermögensnachteil auch in entgangenen Zinsen und Provisionen liegen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird.
Der Umstand, dass ein eingetretener Verlust durch Rücklagen ausgeglichen werden kann, lässt den Vermögensnachteil nicht entfallen; er realisiert sich dann im Verbrauch der Reserven.
Bedingter Vorsatz der Nachteilszufügung kann aus der fortgesetzten Eingehung ungesicherter, erkennbar riskanter Kreditgeschäfte und aus begleitenden Verschleierungshandlungen abgeleitet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. Dezember 1958
Rubrum
Nachschlagewerk: ja nur zu 1.) Amtliche Sammlung: ja GVG § 64 Abs. 3
Zur Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts, die nach § 64 Abs. 3 GVG drei Mitglieder des Präsidiums zu wählen berufen sind, gehören nur die auf Lebenszeit angestellten (planmäßigen) Richter des Landgerichts mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, nicht aber die dem Landgericht beigeordneten Hilfsrichter.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1959 – 2 StR 349/59 – LG Bonn
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich Simon H █████ aus ████, geboren am █████ 1903 in █████, wegen Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs jeweils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1.) Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Sie macht geltend, der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern vom 30. November 1957 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil bei der Wahl der drei Mitglieder nach § 64 Abs. 3 GVG nur die planmäßig angestellten Richter (Landgerichtsräte), nicht aber auch, wie das Gesetz dies verlange, die dem Landgericht beigeordneten Hilfsrichter mitgewirkt hätten; die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer setze voraus, dass das Präsidium des Landgerichts seinerseits ordnungsgemäß gebildet worden sei. Der Revisionsangriff ist dahin zu verstehen, der Beschluss über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sei nichtig, und es hätten deshalb nicht in gesetzmäßiger Weise berufene Richter das Urteil gefällt.
Aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt sich, dass das Präsidium des Landgerichts, das durch den Beschluss vom 30. November 1957 die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Geschäftsjahr 1958 geregelt hat, im Dezember 1956 gebildet worden ist und dass bei der Wahl der drei Mitglieder am 21. Dezember 1956 nur die planmäßig angestellten Mitglieder des Landgerichts, einschließlich der abgeordneten Richter, nicht aber die Hilfsrichter mitgewirkt haben.
Das Gesetz sagt, dass die drei Mitglieder, die zusammen mit dem Präsidenten, dessen ständigem Vertreter und den acht dienst- oder lebensältesten Direktoren bei Landgerichten mit mehr als zehn Direktoren das Präsidium bilden, von der „Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts“ für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden. Aus dem Wortlaut kann für die Frage, ob unter den Mitgliedern des Landgerichts hier auch die dem Landgericht beigeordneten Hilfsrichter zu verstehen sind, unmittelbar nichts entnommen werden. In der Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, diese Frage noch nicht entschieden worden. Der 1. Strafsenat hat im Urteil BGHSt 12, 227, 231 nur die passive Wahlberechtigung erörtert und dazu ausgesprochen, dass unter den wählbaren „Mitgliedern“ nur die planmäßigen Richter des Landgerichts ohne den Präsidenten und die Direktoren zu verstehen seien. In den damals zu beurteilenden Fällen waren zwei Direktoren und nur ein Landgerichtsrat gewählt worden. Die Ausführungen des Urteils bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der 1. Strafsenat diese Beschränkung auf die planmäßigen Mitglieder des Landgerichts, ausgenommen den Präsidenten und die Direktoren, auch für die aktive Wahlberechtigung gelten lassen wollte.
Im Schrifttum gehen die Meinungen hierüber auseinander. Nach der einen Ansicht sind wahlberechtigt auch die dem Landgericht im Zeitpunkt der Wahl beigeordneten Hilfsrichter, seien sie Amtsrichter oder Gerichtsassessoren (so Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl., GVG § 64 Anm. 7; Kleinknecht, Müller 4. Aufl. GVG § 64 Anm. 5 b; Gilsdorf JZ 1953, 213; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, S. 52/53). Die andere Ansicht geht dahin, dass wahlberechtigt nur die ständigen Mitglieder des Landgerichts sind, nicht aber die Hilfsrichter, mögen sie auch planmäßige Richter eines anderen Gerichts sein (so Wieczorek ZPO, Bd. V, GVG § 64 Anm. A; Wittland, Preußische Justiz 1935 S. 398, 400). Ferner ist streitig, ob die zu einem anderen Gericht oder zu einer anderen Behörde abgeordneten planmäßigen Richter bei dem Gericht, bei dem sie eine Planstelle innehaben, aktiv wahlberechtigt sind (bejahend: Schorn aaO; Wittland aaO; verneinend: Schäfer aaO; Kleinknecht/Müller aaO).
Der Ausdruck „Mitglieder“ wird in den §§ 59 ff GVG in verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Die §§ 59, 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 78 Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 2 GVG meinen allgemein die Mitglieder des Landgerichts ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Spruchkörpern, die §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1, 67, 69, 70, 76 GVG dagegen die Mitglieder der Kammern. Insoweit lässt das Gesetz keine Zweifel über die Bedeutung der Ausdrucksweise „Mitglieder der Kammern“; auch ständige Mitglieder können Hilfsrichter, insbesondere also Gerichtsassessoren sein, obwohl diese nicht ständig angestellte Richter sind. Mitglied steht hier vor allem im Gegensatz zum Vertreter. Unter den Mitgliedern des Landgerichts im Sinne der grundlegenden Vorschrift des § 59 GVG sind nur die auf Lebenszeit angestellten (planmäßigen) Richter, mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, die besonders genannt sind, also die Landgerichtsräte, zu verstehen. Die Vorschrift hat die Besetzung der Landgerichte mit den zur Bewältigung der richterlichen Daueraufgaben benötigten („den erforderlichen“) Richtern, die grundsätzlich im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit auf Lebenszeit angestellt sein sollen, zum Gegenstand. Sie entspricht der Vorschrift des § 115 GVG, dass die Oberlandesgerichte mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten zu besetzen sind. Auf Hilfsrichter am Oberlandesgericht bezieht sich also § 115 GVG zweifelsfrei nicht. Für § 59 GVG kann nichts anderes gelten. Als diese Vorschrift geschaffen wurde, gab es als planmäßig angestellte Richter beim Landgericht neben den Landgerichtsräten noch die Landrichter. Beide Gruppen wurden unter dem gemeinsamen Begriff „Mitglieder“ zusammengefasst. Entsprechend bezeichnet das Gesetz allenthalben den am Amtsgericht angestellten Richter als Amtsrichter (vgl. §§ 78 Abs. 2, 83 Abs. 2 GVG). Die dem Landgericht beigeordneten Hilfsrichter gehören daher nicht zu den Mitgliedern des Landgerichts im Sinne von § 59 GVG (ebenso Schäfer aaO GVG § 59 Anm. III 2; a.A. Gilsdorf aaO; Kleinknecht/Müller GVG § 59 Anm. 1 a).
In § 62 Abs. 1 GVG ist ausdrücklich bestimmt, dass nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts den Vorsitz in der Kleinen Strafkammer führen kann. Ständiges Mitglied des Landgerichts ist nur ein planmäßiger Richter des Landgerichts. § 66 Abs. 2 Satz 2 GVG sieht die Vertretung des Landgerichtspräsidenten, soweit es sich nicht um den Vorsitz in der Kammer handelt, im Falle, dass kein Direktor vorhanden ist, durch das dienstälteste Mitglied vor. Dass hier nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts in Frage kommt, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, liegt in der Natur der Sache. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz in der Kammer nur ein ständiges Mitglied des Landgerichts führen, nicht ein Hilfsrichter, sei er Amtsrichter oder Gerichtsassessor, und zwar auch dann nicht, wenn er ständiges Mitglied der Kammer ist (RGSt 18, 307; 54, 257; BGHSt 1, 265; vgl. auch BGH LM GVG § 67 Nr. 4). In § 66 Abs. 1 GVG ist dies nicht ausdrücklich hervorgehoben, vielmehr ist als Vertreter das dienstälteste oder lebensälteste Mitglied der Kammer vorgesehen. Das gilt auch für den Vorsitz in einer auswärtigen Strafkammer, obwohl § 78 Abs. 2 GVG hier nur von Mitgliedern, nicht aber ständigen Mitgliedern des Landgerichts (und Amtsrichtern des Bezirks) spricht (BGHSt 1, 265; BGH MDR 1951, 539). Ebenso geht die ständige Rechtsprechung dahin, dass der stellvertretende Vorsitzende im Schwurgericht nur ein ständiges (planmäßiges) Mitglied des Landgerichts oder ein planmäßiger Amtsrichter des Bezirks sein kann, aber kein Hilfsrichter; vgl. § 83 Abs. 2 GVG. Nun wird allerdings diese Vorschrift in ebenfalls ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass zum Beisitzer im Schwurgericht auch ein dem Landgericht beigeordneter Gerichtsassessor bestimmt werden darf (RGSt 60, 410), obwohl das Gesetz sowohl hinsichtlich des Stellvertreters des Vorsitzenden wie hinsichtlich der übrigen richterlichen Mitglieder gleichermaßen anordnet, der Landgerichtspräsident habe sie aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts (oder der in seinem Bezirk angestellten Amtsrichter) zu ernennen. Der Senat hat Bedenken gegen diese unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs in ein und derselben Vorschrift. Die Frage kann aber unerörtert bleiben. Denn diese Auslegung gestattet es jedenfalls nicht, Schlüsse auf den Inhalt des Begriffs „Mitglied“ in anderen Vorschriften zu ziehen, dies umso weniger, als es sich in § 83 Abs. 2 GVG um die eigentliche richterliche Tätigkeit handelt, während in § 64 Abs. 3 GVG die richterliche Selbstverwaltung in Frage steht.
Die Prüfung der §§ 59 ff GVG ergibt somit, dass in diesen Vorschriften unter den Mitgliedern des Landgerichts, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist oder aus dem Zweck der Vorschrift zweifelsfrei hervorgeht, nur die ständig (auf Lebenszeit) angestellten Richter des Landgerichts, also die Landgerichtsräte, die eine Planstelle bei dem Landgericht innehaben, gemeint sind. Es kann deshalb daraus, dass § 64 Abs. 3 GVG die Wahl der drei Mitglieder durch die Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts vorschreibt, nicht geschlossen werden, es seien neben den ständigen (planmäßigen) Mitgliedern des Landgerichts auch die – nicht planmäßigen – Hilfsrichter wahlberechtigt.
Für das aktive Wahlrecht der Hilfsrichter, insbesondere der Gerichtsassessoren, wird vorgebracht, ihre Zahl sei meist nicht gering; sie hätten auch sonst gleiche Rechte und Pflichten wie die planmäßigen Richter; sie seien berechtigterweise daran interessiert, dass ihre Belange in der Präsidialsitzung vertreten würden; die Gruppe der Landgerichtsräte, aus der die Mitglieder zum Präsidium zu wählen sind, sei hierzu berufen; denn sie stehe den Hilfsrichtern am nächsten (so Schorn aaO).
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber ersichtlich den planmäßigen Richtern des Landgerichts Einfluss auf die Geschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der Besetzung der Kammern einräumen will und zu diesem Zwecke Mitgliedern aus ihren Reihen Sitz und Stimme im Präsidium gibt (vgl. BGHSt 12, 227, 232). Dabei handelt es sich aber nicht um den Gedanken einer Interessenvertretung; das ist jedenfalls nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Anderenfalls wäre es unverständlich, dass für die kleineren Landgerichte keine Wahl vorgesehen ist, sondern kraft Gesetzes das dienstälteste Mitglied neben dem Präsidenten und den Direktoren dem Präsidium angehört (§ 64 Abs. 2 GVG). Auch müssten, wenn es um die Vertretung der Interessen sämtlicher der Gerichtsbehörde angehörenden Richter ginge, bei der Geschäftsverteilung der Amtsgerichte stets Amtsrichter mitwirken. Dies trifft nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 22 b und 22 a GVG aber nur für die Amtsgerichte zu, die mit einem Präsidenten besetzt sind oder über die der Amtsgerichtspräsident anstelle des Landgerichtspräsidenten die Dienstaufsicht ausübt. Bei ihnen gehören dem Präsidium die zwei dienst- oder lebensältesten Amtsrichter an. Bei den übrigen Amtsgerichten werden die erforderlichen Anordnungen von dem Präsidium des Landgerichts getroffen, also ohne jede Mitwirkung der Amtsrichter. Entscheidend ist schließlich, dass die Hilfsrichter dem Landgericht oft nur kurze Zeit angehören. Waren sie wahlberechtigt, so würden häufig Hilfsrichter mitwählen, die zwar zur Zeit der Wahl dem Landgericht angehören, aber im neuen Geschäftsjahr, für das das Präsidium gewählt wird, wieder ausgeschieden sind. Da die Gruppe der Hilfsrichter unter Umständen groß ist, könnten sie die Wahl entscheidend im Gegensatz zur Mehrheit der planmäßigen Richter beeinflussen. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Der Senat ist nach allem der Ansicht, dass nur die planmäßigen Richter des Landgerichts aktiv wahlberechtigt sind, diese aber auch dann, wenn sie zu anderen Gerichten oder Behörden abgeordnet sind.
Im Übrigen würde, wenn bei anderen Landgerichten bisher die beigeordneten Hilfsrichter zur Wahl zugelassen sein sollten, wie dies Schäfer aaO für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. berichtet, dieser Umstand weder die Wahl selbst noch die von dem Präsidium gefassten Beschlüsse ungültig machen (vgl. BGHSt 12, 227).
2.) Auch die materiellen Rügen greifen nicht durch.
a) Zum Merkmal des „Nachteilzufügens“: Die Revision macht hier geltend, der Schaden der Genossenschaft sei zu hoch berechnet; denn es seien die von der Genossenschaft für die gewährten Kredite berechneten Zinsen und Provisionen mit eingerechnet worden. Im Falle (Firma Lo & Le) sollen nach der Behauptung der Revision, die sich hierfür auf die Anlagen zum Sachverständigengutachten beruft, in dem Schuldsaldo rund DM 255.000,– Zinsen und Kreditprovisionen enthalten sein. Nach dem Urteil betrug die Kreditschuld der Firma bei Aufdeckung der nicht genehmigten Kreditierung ohne Berechnung von Zinsen DM 718.721,19, insgesamt aber DM 755.000,–. Die Feststellungen des Tatrichters sind für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend. Es kommt aber darauf im Ergebnis nicht an. Wenn eine Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt, hierfür geschäftsüblicher Weise Kredite gewährt, so berechnet sie hierfür geschäftsübliche Zinsen und Provisionen für die geschäftliche Bearbeitung und Zinsen, weil sie die Darlehen aus Geldern gewährt, die sie selbst zu verzinsen hat. Wenn nun der Schuldner des gewährten Kredites zahlungsunfähig wird, so liegt der Nachteil, den die Genossenschaft erleidet, nicht nur darin, dass sie das ausgeliehene Kapital verliert, sondern auch darin, dass sie weder Zinsen noch die verdienten Provisionen erhält, die ihr bei Ausleihung an einen zahlungsfähigen Kunden zugeflossen wären. Wenn also, was in den Fällen 2 bis 5 dem Urteil nicht entnommen werden kann, in den angeführten Schuldsalden die für die Kreditierung berechneten Zinsen und Provisionen enthalten sind, so ist dadurch der Nachteil, den der Angeklagte der Genossenschaft zugefügt hat, nicht zu hoch berechnet worden. Deshalb ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung gegenstandslos.
Ferner irrt die Revision, wenn sie meint, das Landgericht sei der Ansicht, nach § 146 GenG sei eine Benachteiligung der Genossen erforderlich und nicht eine solche der Genossenschaft. Der Umstand, dass die Genossenschaft den eingetretenen Verlust in Höhe von etwa DM 880.000,– durch angelegte Reserven auffangen konnte, beseitigt die Tatsache des Verlustes, d.h. des Nachteils in dieser Höhe nicht; denn sie hat dadurch ihre Reserven verloren. Die Ausführung des Urteils, zwar habe nicht unmittelbar auf das Vermögen der unbeschränkt haftenden Genossen zurückgegriffen werden müssen, aber letztlich müsse der Verlust doch von den Genossen getragen werden, da gemäß Satzung neue Rücklagen zu bilden seien und deshalb zunächst keine Gewinne verteilt werden könnten, hat, wie dem unvoreingenommenen Leser erkennbar ist, nur für die Strafzumessung Bedeutung. Die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales „Nachteil“ findet das Landgericht darin nicht.
b) Zum Vorsatz: Die Revision ist der Ansicht, der bedingte Vorsatz der Nachteilszufügung, den das Landgericht angenommen hat, sei nicht festgestellt.
An den Nachweis des inneren Tatbestandes sind, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts oft hervorgehoben worden ist, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Urteil jedoch. Ihm ist zu entnehmen, dass der Angeklagte ohne Wissen des hierfür zuständigen Vorstandes in fünf Fällen Firmen einen ungesicherten offenen Kredit gewährte, indem er deren Wechsel diskontieren und den Schuldbetrag auf dem Konto immer weiter anwachsen ließ. Im Urteil ist ausgeführt, der Angeklagte sei jahrelang immer wieder neue Risiken für die Genossenschaft eingegangen, obwohl er den zunehmenden Vermögensverfall der Kreditnehmer erkannte; er habe, als seine dringenden Mahnungen an die Schuldner, ihre Schulden abzudecken, nichts nutzten, damit rechnen müssen, dass die ohne Sicherheiten hingegebenen Gelder verloren gehen würden und, wie schon aus seiner jahrelangen Erfahrung und erfolgreichen Tätigkeit als Rendant der Kasse zu folgern sei, auch tatsächlich mit Verlusten gerechnet; das ergebe sich auch daraus, dass er nach seiner eigenen Angabe stets große Sorge um die Kredite gehabt habe. Aus dem Umstand, dass er trotz dieser Erkenntnisse laufend die Kredite vergrößerte, schließt das Landgericht, dass er den Eintritt eines Schadens auch gebilligt habe. Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte den Firmen Lo & La, Huf und K und dem Baumeister J Überziehungen der ihnen eröffneten Konten in sehr erheblichem Umfange schon kurz nach Eröffnung des Kredites gestattete und dass er das Anwachsen der Schuldbeträge durch umfangreiche Buchfälschungen, die er von der Mitangeklagten ███████ vornehmen ließ, verdeckte, so kann dem Zusammenhang der Urteilsausführungen entnommen werden, dass der Angeklagte mit der Wahrscheinlichkeit rechnete, dass die Schuldner ihre Schulden nicht würden abtragen können und die Genossenschaft dadurch erhebliche Verluste erleiden würde, und dass er diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Damit ist der bedingte Vorsatz der Nachteilszufügung hinreichend dargetan.
Im Fall 6 hat der Angeklagte ein Privatkonto für sich eingerichtet und dies gegenüber den Organen der Genossenschaft verheimlicht. Auf dieses Konto überschrieb er je nach Bedarf Beträge von fremden Guthabenkonten und verfügte über sie. Er wollte sie nur als Kredite in Anspruch nehmen, nicht aber „sich endgültig zueignen“. Das Landgericht sieht hierin ebenfalls eine Untreue nach § 146 GenG. Den Nachteil, der der Genossenschaft dadurch entstanden ist, findet es in dem Zinsverlust, der der Bank durch diese verdeckten Darlehen entstanden ist. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
c) Zur Strafzumessung: Das Landgericht glaubt einen Grund für die pflichtwidrigen Kreditgewährungen unter anderem in der Arglosigkeit des Angeklagten gegenüber Versprechungen der Kreditgeber finden zu können. Damit ist entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl vereinbar, dass das Landgericht die Kreditgewährungen als „überst bedenkenlos“ beurteilt.
3.) Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Busch | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |