Revision: Unterbringung nach §42b StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/57
- Datum
- 25.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Urteil konkret darlegt, weshalb die öffentliche Sicherheit die Maßregel erfordert und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Wenn die von der Strafkammer angenommene Gefährdung im Wesentlichen auf eine einzelne, konkret benannte Person beschränkt ist, muss die Kammer besonders sorgfältig prüfen, ob gezielte Schutzmaßnahmen (z. B. räumliche Trennung) ausreichend sind.
Formelhafte Feststellungen, wonach die Gefahr auf mildere Weise nicht beseitigt werden könne, genügen nicht; das Urteil muss die Erwägung und Verwerfung milderer Alternativen nachvollziehbar darlegen.
Die Revision trägt Verfahrensrügen nur hinreichend substantiiert vor, wenn sie nach § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Beweismittel bezeichnet, die nach Ansicht des Revisionsführers vom Tatrichter hätten berücksichtigt werden müssen.
Der Tatrichter entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung; ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt nur vor, wenn begründete Zweifel bestanden und dennoch verurteilt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 5. April 1957
Rubrum
2 StR 349/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schachtmeister Richard M. aus ███, geboren 1896 in [REDACTED], in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 6. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner zur Tatzeit 16–17 Jahre alten Tochter zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
1.) Die Sachbeschwerde ist bereits in der Revisionseinlegungsschrift erhoben. Deshalb können Bedenken, die sich wegen des möglicherweise nicht fristgerechten Eingangs der Revisionsbegründungsschrift gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrügen ergeben, auf sich beruhen. Geht man nämlich bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit von dem Eingangsstempel des Landgerichts auf der Revisionsrechtfertigungsschrift aus, der das Datum des 5. Mai 1957 trägt, so scheitern sie schon daran, daß sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist erhoben sind. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist das Urteil dem Angeklagten nach Einlegung der Revision am 23. April 1957 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsfrist endete sonach mit Ablauf des 5. Mai 1957.
Indessen ist nicht uneingeschränkt sicher, ob der Eingangsstempel des Landgerichts den Tag des Eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift zutreffend wiedergibt. Unter dem Eingangsstempel befindet sich nämlich ein vermutlich von dem Beamten der Geschäftsstelle der Strafkammer unter dem Datum des 7. Mai 1957 gefertigter Vermerk, wonach die Akte heute von StA [REDACTED] zurückgefordert ist. Ist diese Datumsangabe richtig, so ist die Revisionsrechtfertigungsschrift rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.
Welches der beiden Daten das zutreffende ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, daß die Begründungsfrist gewahrt ist, können die Verfahrensrügen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Begründung des Vorwurfs mangelnder Aufklärung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hat es unterlassen, diejenigen Beweismittel zu bezeichnen, deren sich nach ihrer Auffassung die Strafkammer hätte bedienen sollen.
Der von der Revision weiterhin gerügte Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) liegt nicht vor. Die Strafkammer war, wie die Urteilsausführungen mit Sicherheit ergeben, von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Nur wenn sie daran noch gezweifelt und den Angeklagten trotzdem verurteilt hätte, würde sie den von der Revision angezogenen Grundsatz verletzt haben. Im übrigen sind die tatsächlichen Folgerungen, welche die Strafkammer aus ihren Feststellungen abgeleitet hat, den Gesetzen gemäß möglich. Der Umstand, daß daraus gegebenenfalls auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO. Hiernach entscheidet der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer sowohl bei der Wahl der Strafart wie auch bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt.
3.) Hingegen gibt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Daß die öffentliche Sicherheit, wie § 42b StGB es verlangt, diese Maßnahme erfordert, ist im Urteil nicht dargelegt. Es heißt dazu nur, infolge der Erkrankung des Angeklagten müsse mit Wahrscheinlichkeit mit neuen erheblichen Straftaten des Angeklagten auf sexuellem Gebiet nach der Verbüßung seiner jetzigen Strafe gerechnet werden; die öffentliche Sicherheit erfordere daher seine Unterbringung, zumal die Gefahr, die der Angeklagte für sie bilde, auf mildere Weise nicht beseitigt werden könne.
Diese Begründung reicht zur Anwendung des § 42b StGB nicht aus. Zwar hat der Angeklagte sich zweimal, und zwar jeweils in nicht unerheblichem Umfange, an seiner heranwachsenden Tochter in unzüchtiger Weise vergangen. Offensichtlich hat auch die Verbüßung eines nicht geringen Teiles der ersten Strafe keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht, da er schon vier Wochen nach der Entlassung aus der Strafhaft sein unzüchtiges Treiben erneut begonnen hat. Deshalb ist der Strafkammer zwar darin beizupflichten, daß im Hinblick hierauf und auf die Erkrankung des Angeklagten auch nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe mit weiteren Straftaten auf sexuellem Gebiet gerechnet werden muß.
Indessen darf nicht übersehen werden, daß der heute 61 Jahre alte Angeklagte sich bis zu der ersten Verfehlung an seiner Tochter im Herbst 1953 einwandfrei geführt und sich auf sexuellem Gebiet in strafbarer Weise nur an ihr vergangen ist. Sein bisheriges Verhalten spricht also dafür, daß durch die Tochter vorab, wenn nicht gar ausschließlich gefährdet ist, etwaigen neuen erheblichen Straftaten, mit denen die Strafkammer für die Zeit nach Verbüßung der Strafe rechnet, die Tochter vorab, wenn nicht gar ausschließlich gefährdet ist.
Dieser Umstand hätte die Strafkammer veranlassen müssen, hier besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob der in Zukunft von dem Angeklagten ausgehenden, auf eine einzelne Person beschränkten Gefahr nicht auf andere Weise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden kann. Daran fehlt es. Die mehr formelhafte Wendung, die Gefahr könne auf mildere Weise nicht beseitigt werden, kann bei der besonderen Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nicht genügen. Nicht zu Unrecht weist die Revision auf die nach ihrer Angabe von dem Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit hin, nach der Strafverbüßung Vater und Tochter nicht in derselben Wohnung zu belassen, sondern sie räumlich so voneinander zu trennen, daß dem Angeklagten der Weg, auf dem er sich bisher unter Ausnutzung der gemeinsamen Wohnung seiner Tochter genähert hat, fortan versperrt ist. Ob die Strafkammer eine solche oder ähnliche Maßnahme geprüft und erwogen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage festzustellen, ob die von der Strafkammer angeordnete Unterbringung des Angeklagten auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Aus diesem Grunde ist der Revision, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung wendet, stattzugeben, während sie im übrigen zu verwerfen ist.
| Baldus | Dr. Scharpenseel | Dr. Menges | |||
| Dotterweich | Schalscha |