Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Teilnahme an Zusammenrottung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/53
- Datum
- 24.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatsächliche Teilnahme an einer zusammengerotteten Menschenmenge endet erst, wenn der Täter den Entschluss zur Beendigung gefasst und diesen durch objektiv erkennbare Trennungshandlungen verwirklicht hat.
Für die strafrechtliche Bewertung der Teilnahme an einer Zusammenrottung (z.B. §§ 115, 125 StGB) ist die innere Vorstellung, nicht mehr Mitglied der Menge zu sein, ohne tatsächliche Trennungshandlungen unbeachtlich.
Die Tatbestände der §§ 115, 125 StGB setzen nicht voraus, dass ein Teilnehmer die Gewalttätigkeiten der Menge gutheißt; schon das Verweilen oder der Anschluss an eine gewalttätige Menge kann tatbestandsrelevant sein.
Bei Vorliegen von Gewalttätigkeiten durch eine Menschenmenge ist bei der Beurteilung des Anschlusses zu prüfen, ob die Menge weiterhin als zusammengerottet anzusehen ist und ob ein nachträglicher Anschluss durch den Betroffenen vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans █, zuletzt wohnhaft ██, ausgewandert nach Australien, geboren am ████ 1932 in ███, wegen schweren Aufruhrs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Verbrechens nach § 115 Abs. 2 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Am 28. August 1952 gegen 21 Uhr zogen etwa 30 bis 40 Personen, die der FDJ nahe standen, durch die ███████ in ████. Sie wollten gegen ein Strafverfahren demonstrieren, das in ████ gegen Mitglieder der FDJ stattfand. Sie riefen im Sprechchor: „Gebt die Patrioten von ████████ frei!“ und „Nieder mit Adenauer! Nieder mit der Bundesregierung!“ Unter ihnen befand sich der Angeklagte.
Als der Zug die █████████ erreicht hatte, forderte der Kriminalpolizeiwachtmeister ██████████ die Teilnehmer auf, sich zu zerstreuen und die Fackeln zu löschen. Seine Aufforderung wurde nicht befolgt. Vielmehr drangen etwa acht Mann mit ihren Fackeln und dem Ruf „Nieder mit dem Adenauerknecht!“ auf den Polizeibeamten ein. Da er sich allein der Angreifer nicht erwehren konnte, ging er in eine Wirtschaft und rief einen Streifenwagen der Polizei herbei. Mit ihm verfolgte er den Zug, der sich mittlerweile wieder gebildet hatte. Als der Streifenwagen den Zug erreichte, flohen die Teilnehmer auseinander. ███████████ gelang es schließlich, den Angeklagten festzunehmen.
Die Strafkammer nimmt an, dass die Teilnehmer des Zuges, ████████████ der Angeklagte, bis zur Ankunft vor der ████████ nicht an Gewalttätigkeiten oder sonstige bedrohliche Handlungen gedacht hätten. Vor der █████████ habe sich die Menge zwar öffentlich zusammengerottet im Sinne des § 115 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte trage jedoch unwiderlegt vor, er habe sich dort abseits gehalten und mit den Angriffen gegen den Polizeibeamten nichts zu tun haben wollen. Hieraus folgert die Strafkammer, er habe sich vor der █████████ nicht mehr als Mitglied der zusammengerotteten Menge betrachtet und „ihr daher insoweit ebensowenig angehört wie die übrigen herumstehenden Zuschauer, die mit dem Demonstrationszug überhaupt keine Verbindung hatten“.
Diese Feststellungen tragen den Freispruch nicht.
1.) Die Revision bekämpft mit tatsächlichen Erwägungen die Annahme der Strafkammer, den Zug habe bis zu seinem Eintreffen vor der ██████████ kein friedensstörender Wille beseelt. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass kommunistische Demonstrationen häufig – wie auch hier – in Gewalttätigkeiten ausarten, wenn Polizeibeamte pflichtgemäß gegen sie einschreiten. Indessen ist die beanstandete Feststellung nicht schlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Jedenfalls ist das Urteil insoweit unangreifbar, als es die innere Tatseite für diesen Zeitabschnitt verneint.
2.) Unklar und unvollständig sind aber die Feststellungen des Urteils über das Verhalten des Angeklagten während der Zusammenrottung der Menschenmenge vor der ████. Da der Angeklagte bis zum Eintreffen vor der █████ im Zuge marschierte, kann er danach seine Teilnahme nur beendet haben, wenn er den Entschluss, der Menschenmenge nicht mehr anzugehören, gefasst und durch tatsächliche Trennung von ihr auch verwirklicht hat (RGSt 54, 301). Das lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen.
Dass der Angeklagte mit den Angriffen gegen den Polizeibeamten nichts zu tun haben wollte, ist in dieser Hinsicht bedeutungslos; denn die §§ 115, 125 StGB setzen nicht voraus, dass der Teilnehmer die Gewalttätigkeiten billigt. Selbst wenn man in dem aus der Hinlassung des Angeklagten gezogenen Schluss, er habe sich nicht mehr als Mitglied der Menge angesehen, die Feststellung findet, er habe sich entschlossen, sich von der Menge zu trennen, so lässt das Urteil nicht erkennen, dass und in welcher Weise dies tatsächlich geschehen ist. Mit dem Satz, er habe sich abseits gehalten, ist offenbar gemeint, dass er sich abseits von den Männern gehalten habe, die auf die Polizeibeamten eindrangen, weil er hiermit nichts zu tun haben wollte.
Die letzte Erwägung, der Angeklagte habe der Menge nicht angehört, ist denkgesetzlich fehlerhaft, weil die Strafkammer dies aus seiner inneren Vorstellung schließt, die für den äußeren Tatbestand, nämlich für die Frage, ob er sich wirklich von der Menge getrennt hat, bedeutungslos ist. Im Übrigen zeigt die Gleichstellung mit den Zuschauern, die „überhaupt keine Verbindung“ mit der Menge hatten, dass er noch in irgendeiner Verbindung zu ihr gestanden hat, zumal er, als der Polizeibeamte sich entfernte, mit dem Zuge weitermarschierte.
Es fehlen also klare Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten vor der ████████.
3.) Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass es nicht erörtert, ob das Verweilen des Angeklagten in der Menge nach dem Abmarsch von der █████████████ unter § 115 Abs. 1 StGB fällt. Dies war notwendig; denn auch der Anschluss an eine Menge nach Ausübung von Gewalttätigkeiten genügt für die Anwendung der §§ 115, 125 StGB (RGSt 54, 85). Es lag nahe, zu prüfen, ob der Demonstrationszug weiterhin als eine zusammengerottete Menge anzusehen war, nachdem er seine gewalttätigen Absichten bereits offenbart hatte, und ob sich gegebenenfalls der Angeklagte an der Zusammenrottung beteiligt hat.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Baldus | Martin |