Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB trotz Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/52
Datum
01.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht sprach den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach §175a Abs.3 StGB frei, ordnete jedoch aufgrund eines ärztlichen Gutachtens seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der Angeklagte rügte die Unterbringung in der Revision. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zur senilen Demenz, fehlenden Willenssteuerung und zur Gefährdung der Allgemeinheit rechtfertigen die Maßnahme; mildere Mittel genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn der Täter zur Tatzeit wegen einer krankhaften psychischen Störung schuldunfähig war und die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert.

2

Ein Freispruch wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB schließt nicht aus, zugleich eine Sicherungsunterbringung anzuordnen; Tat- und Schuldfrage sind bei dieser Entscheidung einheitlich zu beurteilen.

3

Zur Bejahung der Erforderlichkeit der Unterbringung reicht ein überzeugendes ärztliches Gutachten, das weitgehende Aufhebung der Willensbildung und eine fortbestehende erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit feststellt, wenn mildere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

4

Wer einen nicht geneigten Minderjährigen durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie wiederholte Ermunterungen zur Duldung unzüchtiger Handlungen bestimmt, erfüllt den Tatbestand des Verführens gemäß § 175a Abs. 3 StGB.

5

Zur Annahme fortgesetzten Verführens können auch dürftige Feststellungen genügen, wenn sich aus ihnen entnehmen lässt, dass der Minderjährige wiederholt nur durch neue Ermunterung des Täters zur Duldung bestimmt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hausdiener Carl August ██████ aus ███, geboren am ███████ 1884 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, gegen den Anklage wegen Verbrechens nach § 175a Abs. 3 StGB erhoben war, freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision beantragt er Aufhebung des Urteils, soweit es die Unterbringung anordnet. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet.

Die Anordnung der Unterbringung ist darauf gestützt, dass der Angeklagte zwar eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sind. In diesem Falle ist die Anordnung der Unterbringung untrennbar mit der Tat- und Schuldfrage verbunden, so dass nur eine einheitliche Beurteilung möglich ist. Das Rechtsmittel erstreckt sich daher auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit (RGSt 71, 265).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf den 16-jährigen Zeugen K., dem er Unterkunft und Verpflegung gewährte, durch Berührungen und durch Zureden eingewirkt, um ihn zum Afterverkehr zu bestimmen, obwohl er erkannte, dass der Junge zu der unzüchtigen Handlung an sich nicht geneigt war. Seine Einwirkung führte dazu, dass der Junge die unzüchtige Handlung duldete und die Sinnenlust des Angeklagten befriedigen wollte. Der Angeklagte hat sich mit dem Jungen vor der Tat über seine Verhältnisse unterhalten und daher sein Alter gekannt. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den äußeren und inneren Tatbestand des § 175a Abs. 3 StGB erfüllt, begegnet keinen Bedenken (RGSt 70, 199; BGHSt 2, 40).

Die unzüchtigen Handlungen hat der Angeklagte während einer Zeit von Tagen mehrmals mit dem Jungen vorgenommen. Das Urteil begnügt sich hiezu mit der Feststellung, er habe sie mehrmals wiederholt und den unverdorbenen Jungen durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung zu ihrer Duldung geneigt gemacht. Aus diesen, wenn auch dürftigen Angaben, kann entnommen werden, dass der Junge auch nach dem ersten Afterverkehr in der Folgezeit nicht von sich aus zu den weiteren unzüchtigen Handlungen bereit war, vielmehr jeweils durch neuerliche Ermunterung des Angeklagten hiezu bestimmt wurde. Es liegt demnach auch in diesen Fällen ein Verführen vor. Dass die Strafkammer nur eine Handlung angenommen und eine Prüfung unterlassen hat, ob nicht eine fortgesetzte Tat vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge seniler Demenz und weitgehender Aufhebung der Willensbildung und Willenssteuerung zurechnungsunfähig gewesen ist, und hat deshalb die Merkmale des § 51 Abs. 1 StGB bejaht. Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Der Freispruch ist daher nicht zu beanstanden.

Da der Angeklagte die strafbare Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB geboten, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Dazu stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe durch seine Lebensweise gezeigt, dass er eine ständige Gefahr für seine Umgebung in sittlicher Hinsicht bilde. Er suche wahllos hilfsbedürftige junge Menschen, um sie unter Ausnutzung ihrer Notlage zur Duldung unsittlicher Handlungen zu zwingen. Da auch eine weitere Steigerung der krankhaften Triebfähigkeit infolge seiner fortschreitenden Geisteskrankheit zu erwarten sei, erscheine die Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig.

Das Urteil bildet zwar keine Grundlage für die Feststellung, dass der Angeklagte „wahllos hilfsbedürftige junge Menschen sucht, um sie unter Ausnutzung ihrer Notlage zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu zwingen“, da dem Angeklagten außer im vorliegenden Fall keine strafbaren Handlungen in dieser Richtung nachgewiesen sind. Es ergibt sich jedoch aus dem Gutachten des Sachverständigen, auf das die Strafkammer bei der Beurteilung sich stützt, dass der Angeklagte jeglicher Hemmungen auf sexuellem Gebiet entbehrt und für seine Umgebung eine schwere Gefahr in sittlicher Hinsicht darstellt, so dass die öffentliche Rechtsordnung gegen künftige, ähnliche Taten gesichert werden muss.

Nach den Feststellungen ist eine Abhilfe für die Zukunft nur durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen. Der Angeklagte ist völlig haltlos und hemmungslos; er ist nicht imstande, in Anbetracht der fortschreitenden senilen Demenz in Zukunft sich in der Freiheit einwandfrei zu halten. Er hat keine Verwandten, die sich um ihn kümmern und ihn zurückhalten könnten. Die Anordnung einer Pflegschaft oder Vormundschaft und auch die Unterbringung in ein Altersheim würde keine genügende Aufsicht und keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gewährleisten. Die Strafkammer hat daher ohne Rechtsfehler die Unterbringung angeordnet.

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Krauss ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Bundesrichter Scharpenseel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

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