Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/51
Datum
14.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde im Prozess wegen Meineids verurteilt, nachdem sie unter Eid bestritten hatte, einen weiteren Mann gekannt zu haben. Die Revision rügt widersprüchliche Beweiswürdigung hinsichtlich ihres Bewusstseins über die Unwahrheit. Der BGH hebt das Urteil wegen unauflöslicher Widersprüche auf und verweist zur neuen Hauptverhandlung zurück. Das Landgericht soll zudem fahrlässigen Falscheid und das Vorliegen einer Anzeige (§§158, 163 Abs.2 StGB) prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Tatrichter nachweist, dass der Angeklagte bei der abgebenen eidlichen Aussage die Unwahrheit kannte (Vorsatz).

2

Enthält die tatrichterliche Beweiswürdigung unauflösliche Widersprüche über das Verteidigungsvorbringen zum inneren Tatbestand, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

3

Ist der erforderliche Vorsatz für eine eidesverletzende Aussage nicht festgestellt, hat das Gericht in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob eine fahrlässige Eidesverletzung vorliegt.

4

Eine Anzeige im Sinne der §§ 158, 163 Abs. 2 StGB ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen eine Person abzielt; das Vorliegen einer solchen Anzeige ist vom Tatrichter zu klären.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 7. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Inna L. C. geb. D. O. in R. O., B. C., wegen Meineids

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 7. Mai 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden. In einem Unterhaltsrechtsstreit ihres außerehelichen Kindes Margret gegen dessen Erzeuger vor dem Amtsgericht in Bergen, wo sie am 14. Oktober 1950 als Zeugin wahrheitswidrig angegeben hatte, innerhalb der Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, sagte sie auf dessen Vorhalt, ob sie während dieser Zeit nicht auch mit einem anderen Mann namens K. C. geschlechtlich verkehrt habe, ebenfalls unter Eid aus: „Diesen Mann kenne ich überhaupt nicht.“

In Wirklichkeit hatte sie den K. C. nach Ablauf der gesetzlichen Empfängniszeit kennengelernt und mehrmals mit ihm geschlechtlich verkehrt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet. Zwar war die der Angeklagten zur Last gelegte Äußerung objektiv unrichtig. Doch bestehen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, sie sei sich dessen bei der Eidesleistung bewusst gewesen. Die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand leidet nämlich an einem unlösbaren Widerspruch.

Denn einerseits erwähnt das Urteil, was die Angeklagte zu ihrer Verteidigung angeführt habe, nämlich, dass sie mit der Bekundung: „diesen Mann kenne ich überhaupt nicht“ die wahre Tatsache habe zum Ausdruck bringen wollen, K. C. während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht gekannt zu haben, weil sie sich auf diese im Prozess allein maßgebende und ihr in ihrer Zeugenladung allein bezeichnete Zeitspanne konzentriert habe; andererseits aber führt das Landgericht bei Erörterung der verneinten Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus, die Angeklagte habe selbst nicht geltend gemacht, der irrigen Meinung gewesen zu sein, „dass sich ihr Eid nur auf die Beantwortung des ihr in der Ladung bekanntgegebenen Beweissatzes erstrecke“.

Das im Urteil wiedergegebene Verteidigungsvorbringen der Angeklagten lässt die Auslegung zu, sie habe auch gemeint, ihr Eid erstrecke sich nicht auf die Tatsache ihrer nach der Empfängniszeit liegenden Bekanntschaft mit K. C., sondern nur auf etwaige Bekanntschaft und etwaigen Mehrverkehr mit ihm innerhalb dieser Zeit. Dann trifft die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagte habe einen solchen Irrtum selbst nicht geltend gemacht, nicht zu. Dieser ohne Klärung der Frage, wie der Verteidigungseinwand der Angeklagten eigentlich zu verstehen ist, nicht ausräumbare Widerspruch des Urteils muss zu seiner Aufhebung führen.

Es bleibt der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der neuen Hauptverhandlung überlassen, zu prüfen, ob das etwaige Vorbringen der Angeklagten, sie habe bei der Eidesleistung geglaubt, ihr Eid erstrecke sich nicht auf ihre Bekanntschaft mit K. C., glaubwürdig ist.

Sollte die neue Hauptverhandlung keinen Nachweis für eine vorsätzliche Eidesverletzung der Angeklagten erbringen, so muss das Landgericht prüfen, ob sie sich nicht etwa einer fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht hat. In jedem Fall ihrer etwaigen Verurteilung wegen Meineids oder fahrlässigen Falscheids wird die Strafkammer bei Prüfung der Anwendbarkeit von § 158 oder § 163 Abs. 2 StGB zu erwägen haben, ob die Ehefrau K. D. eine Anzeige im Sinne dieser Vorschriften gegen die Angeklagte erstattet hat, als diese ihre falsche Aussage berichtigte.

Anzeige gegen jemand in diesem Sinne ist nur eine Äußerung, die die Herbeiführung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn bezweckt. Ob es der Ehefrau K. D. darum zu tun war oder etwa darum, der Rechtsfindung im Unterhaltsprozess zu dienen, ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts unklar.

Dr. MoerickeScharpenseelDr. Werner
Dr. KoenigerSauer
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