Revisionen in Betäubungsmittelverfahren als unbegründet verworfen (2 StR 34/94)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 34/94
- Datum
- 30.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kostenentscheidung kann dahin gehen, dass jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, wenn die Revision verworfen wird.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung erstreckt sich auf die Feststellung, ob verfahrens‑ oder materielle Rechtsfehler vorliegen, die zu einer Zumutung des Angeklagten geführt haben können.
Die Anhörung der Beschwerdeführer und die Entscheidung des Senats über den Antrag des Generalbundesanwalts gehören zum ordentlichen Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 34/94 vom 30. März 1994
in der Strafsache gegen
1. ████, geboren am ███ in ████ (Kolumbien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Luis Hernando [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Alejandro [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Venezuela),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beziehungsweise 1. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beziehungsweise 3.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 1994 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juli 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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