Revision verworfen: Begründungsfehler zur Steuerungsfähigkeit ohne nachteilige Rechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bedarf einer rechtlich tragfähigen und nachvollziehbaren Begründung.
Ein Begründungsfehler der Strafkammer ist unbeachtlich, soweit nach der Gesamtwürdigung ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung trifft den Unterliegenden auch für das Rechtsmittel, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 348/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen ███ Luan in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1966 in [REDACTED] (Serbien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zwar mit einer unzutreffenden Begründung verneint. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
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