Revision: Zusatz 'in nicht geringer Menge' gestrichen, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/94
- Datum
- 12.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsqualifikation, die durch eine nachträglich in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift entsteht, darf nur angewandt werden, soweit die tatbestimmenden Handlungen nach dem Inkrafttreten begangen worden sind; fehlt dafür jede Feststellung, ist die Qualifikation zu entfernen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn sich ergibt, dass eine rechtliche Würdigung oder die Anwendung einer Norm für die festgestellten Taten nicht gerechtfertigt ist.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, nicht gesondert als straferschwerend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen gegen Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, ist regelmäßig eingehend zu prüfen, welche Wirkungen langjährige Freiheitsstrafen auf die künftige Wiedereingliederung haben; die Milderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG ist zu beachten.
Hat das Revisionsgericht den Schuldspruch oder den Strafausspruch aufgehoben oder geändert, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/94 Wer.
vom 12. August 1994
in der Strafsache gegen Yener G ██ aus ████, geboren am ██ ███ 1972 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1994 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat dem Schuldspruch eine bis Ende September 1992 begangene fortgesetzte Handlung zugrundegelegt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (StV 1994, 306) unvereinbar ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Jedoch bedarf der Schuldspruch der Änderung insoweit, als er auf die am 22. September 1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 29a BtMG gestützt ist. Tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne des § 29a BtMG in der Zeit vom 22. bis 30. September 1992 hat das Landgericht nicht festgestellt und sind im Übrigen auch in der Anklage vom 14. Juli 1993 nicht genannt. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die abgeurteilten Taten bei Inkrafttreten des § 29a BtMG bereits beendet waren.
Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, dass der eine Verurteilung nach § 29a BtMG kennzeichnende Zusatz *„in nicht geringer Menge“* entfällt.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat strafschärfend unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte eine „enorme Menge“ von Heroinzubereitungen in Umlauf gebracht und dadurch *„skrupellos aus bloßer Gewinnsucht die Gefährdung vieler Menschen herbeigeführt“* hat. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1) berücksichtigt hat.
Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen der Tat, die der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte als Heranwachsender begangen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Auswirkungen, die langjährige Freiheitsstrafen auf junge Menschen haben können, auf folgendes hin:
Für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden, gilt § 106 Abs. 1 JGG. Der Milderungsmöglichkeit nach § 106 Abs. 1 JGG liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen ist, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (BGHSt 31, 189, 190 f.; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1). Dieser Gedanke hat Gültigkeit auch für die Bemessung zeitiger Freiheitsstrafen, die wegen der Straftat eines Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht zu verhängen sind. Daher sind bei der Frage, ob gegen einen Heranwachsenden eine lange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB), regelmäßig eingehend zu prüfen.
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