Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Teilverjährung bei sexuellem Missbrauch, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/89
Datum
16.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch dahin gehend abgeändert, dass eine Tat wegen Verjährung entfällt. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Strafzumessung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitergehende Rügen wurden verworfen; genauere Feststellungen zur Alkoholisierung sind geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Straftaten beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung des letzten Teilakts; nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen fünf Jahre.

2

Fehlen Unterbrechungshandlungen vor dem Bekanntwerden der Tat, tritt Verfolgungsverjährung ein und die diesbezügliche Verurteilung ist aufzuheben.

3

Beeinflusst die Teilaufhebung eines Schuldspruchs möglicherweise die Einzel- oder Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Wenn Feststellungen (etwa zur Alkoholisierung des Täters) für die Schuld- und Straffrage unzureichend sind, müssen in der neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen getroffen werden.

5

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das Revisionsgericht im Schuldspruch keine grundsätzlichen Rechtsfehler feststellt; unbegründete Rügen bleiben ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 348/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████, geboren am ████████ 1943 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1989 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge hinsichtlich der Tat zum Nachteil seiner Tochter Simone zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

Im Übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafverfolgung wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Simone █████ ist verjährt. Insoweit beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie begann mit Beendigung des letzten Teilakts der fortgesetzten Handlung spätestens am 30. Juli 1983 und endete demnach spätestens mit Ablauf des 29. Juli 1988. Zu diesem Zeitpunkt trat wegen dieses Delikts auch Verfolgungsverjährung ein, da Unterbrechungshandlungen nicht vor Bekanntwerden der Taten im Oktober 1988 erfolgen konnten.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nachteil der Simone verhängten Einzelstrafe. Da die Strafkammer bei der Strafzumessung den sexuellen Missbrauch der Tochter Simone auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres ausdrücklich hervorgehoben hat (UA S. 16), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in diesem Fall auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie sich der Teilverjährung bewusst gewesen wäre. Der Senat kann vor allem auch wegen des Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schuldumfangs der Tat zum Nachteil der Simone █████ auch die Einzelstrafe wegen der Tat zum Nachteil von Sandra [REDACTED] beeinflusst hat.

In der neuen Hauptverhandlung werden genauere Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten bei der Tat zum Nachteil seiner Tochter Simone geboten sein. Den Urteilsausführungen ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte bis zu seinem Schlaganfall im Sommer 1983 „häufig angetrunken“ (UA S. 5) sowie bei den Handlungen zum Nachteil von Simone „alkoholbedingt enthemmt“ (UA S. 15) war und er sodann seinen „täglichen hohen Alkoholkonsum“ völlig aufgab (UA S. 4).

[REDACTED] VRiBGH Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

MaierMaierDetter
GollwitzerSchäfer
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