Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Schadensfeststellungen bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/88
Datum
20.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Landgerichts-Urteil wegen vielfachen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen II 1 und 2 sowie den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Urteil nicht ausreichend darlegt, welcher Vermögensschaden (insbesondere Nutzungswert überlassener Immobilien) entstanden ist. Zudem weist der Senat auf die unzureichende Würdigung diagnostizierter Persönlichkeitsmerkmale hin, die §§ 20, 21 StGB berühren können. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug (§ 263 StGB) muss erkennbar sein, worin der dem Täter anzulastende Vermögensschaden besteht; fehlt es an Feststellungen zum konkreten Schadenswert (z. B. Nutzungswert überlassener Sachen), kann der Schuldspruch insoweit nicht bestehen bleiben.

2

Die sogenannte Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem eingetretenen Schaden ist zu prüfen; Folgeschäden sind von dem vorsätzlich herbeigeführten Tatbestandschaden zu unterscheiden.

3

Folgeschäden können im Rahmen der Strafzumessung als 'verschuldete Auswirkungen der Tat' (§ 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden, haben aber gegenüber einem vorsätzlich verursachten Tatbestandschaden ein geringeres Gewicht, insbesondere wenn sie nur fahrlässig entstanden sind.

4

Charakterliche oder persönlichkeitsbezogene Störungen, auch ohne klassischen Krankheitswert, können eine 'schwere andere seelische Abartigkeit' i.S.d. §§ 20, 21 StGB darstellen; der Tatrichter hat substanziiert zu prüfen, ob solche Merkmale die Schuldfähigkeit beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 348/88 in der Strafsache gegen Friedrich Josef ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und im Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

1. Die Verurteilungen wegen Betrugs in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil das Urteil nicht eindeutig erkennen lässt, worin die Strafkammer den dem Angeklagten anzulastenden Betrugsschaden gesehen hat und daher nicht auszuschließen ist, dass sie insoweit zu Lasten des Angeklagten von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.

In diesen Fällen hatte der Angeklagte mit notariellem Kaufvertrag jeweils ein Wohnhaus gekauft, obwohl er wusste, dass er den Kaufpreis nicht werde aufbringen können. Da nach den Verträgen der Eigentumsübergang erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, kam es dem Angeklagten ersichtlich nur darauf an, den Besitz an den Häusern zu erlangen. Im Hinblick auf das Erfordernis der „Stoffgleichheit“ zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem Schaden des Opfers (BGHSt 6, 115, 116) ist der den Verkäufern entstandene Schaden demnach darin zu erblicken, dass sie dem Angeklagten die verkauften Objekte jeweils für einige Monate überließen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen.

Zum Wert dieser Gebrauchsüberlassung verhalten sich die Urteilsgründe nicht, sie beziffern allein die den Verkäufern entstandenen Folgeschäden. Selbst hierzu werden im Fall 1 keine ausreichenden Feststellungen getroffen, es wird lediglich die Schadensaufstellung des Geschädigten wiedergegeben.

Den Verkäufern entstandene Folgeschäden können zwar im Rahmen der Strafzumessung als „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB) von Bedeutung sein, sie haben aber – zumal wenn sie nur fahrlässig verursacht wurden – für die Bewertung der Tat und ihrer Folgen ein geringeres Gewicht als der vorsätzlich bewirkte Vermögensschaden im Sinne des Tatbestands des § 263 StGB.

Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteilungen in den genannten Fällen, da der Senat den Schuldumfang mangels Feststellungen über den jeweiligen Nutzungswert der Häuser im angefochtenen Urteil nicht selbst zu berechnen vermag. Im Fall II 1 verbietet sich eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs überdies deshalb, weil die Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, wie sich der Angeklagte den Besitz des Hauses verschaffen konnte, der nach dem Kaufvertrag „mit dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung“ übergehen sollte.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht ist von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat zur Begründung folgendes dargelegt:

„Bei dem Angeklagten handelt es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung um eine intelligente, willensschwache, anankastische Persönlichkeit mit geltungssüchtigen, pseudologischen Zügen, dessen zeitweise Liebenswürdigkeit unecht und aufgesetzt ist. Seine Erwartungen an die Umwelt stehen außer Verhältnis zu dem, was er selber zu leisten bereit ist. Diese Wesensmerkmale sind charakterliche Fehler im Sinne einer ausgeprägten Psychopathie, die aber nur eine Spielart des menschlichen Wesens darstellt, ohne einen Krankheitswert im Sinne der §§ 20 oder 21 StGB zu erreichen“ (UA S. 111).

Diese Ausführungen lassen besorgen, der Tatrichter habe der „ausgeprägten Psychopathie“ des Angeklagten nur deshalb keine Bedeutung für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beigemessen, weil sie keinen „Krankheitswert“ hat. Das wäre rechtsfehlerhaft. Denn die beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale können sich als eine nicht pathologisch bedingte (BGHSt 34, 22, 24) „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellen.

Da Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

3. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil diese den Rechtsfolgenausspruch betreffen, der bereits auf die Sachrüge hin aufgehoben wird. Im Übrigen hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils weitere den Angeklagten beschwerende durchgreifende Rechtsfehler nicht aufgezeigt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

TheuneMeyerNiemöller
HerdegenGollwitzer
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