Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Feststellungen zur räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/87
Datum
24.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, dass der Angeklagte im Bewusstsein handelte, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen. Eine Änderung des Schuldspruchs lehnte der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ab und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Täter in dem Bewusstsein handelte, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen.

2

Die Kenntnis, keinen Anspruch auf die verlangte Leistung zu haben, gehört zu den erforderlichen subjektiven Merkmalen und muss aus den Feststellungen hervorgehen.

3

Fehlt dieser Nachweis in den Urteilsgründen, kann die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung keinen Bestand haben.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht zu Lasten des Angeklagten ändern, wenn hierfür zusätzliche, nicht getroffene tatsächliche Feststellungen erforderlich sind; in einem solchen Fall ist an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 25. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/87 in der Strafsache gegen ████ aus ████ geboren am Liviu Joan ██ 1961 in KC (Rumänien), wegen räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung verurteilt.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, seinem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat vermag dem Generalbundesanwalt jedoch insoweit nicht zu folgen, als dieser eine Änderung des Schuldspruchs beantragt, da eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ausgeschlossen sei. Die für eine solche Verurteilung erforderliche weitere Feststellung, dass der Angeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf die Zahlung

eines Geldbetrages hatte, erscheint – in Anbetracht seines bisher festgestellten Verhaltens – in einer neuen Hauptverhandlung durchaus möglich.

Meyer Müller Herdegen

RiBGH Gollwitzer kann Theune seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen
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