Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfalls des erhöhten Strafrahmens (§20a StGB a.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/70
- Datum
- 30.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die gesetzliche Grundlage für einen erhöhten Strafrahmen aufgehoben, ist ein auf diesem erhöhten Strafrahmen beruhender Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne dass der Schuldspruch berührt oder aufgehoben werden muss; die Rechtskraft des Schuldspruchs steht einer Neubesetzung des Strafausspruchs nicht entgegen.
Soweit die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift, ist eine gesonderte Behandlung einer parallel erhobenen Verfahrensrüge entbehrlich.
Der Revisionssenat kann die Entscheidung über den Strafausspruch aufheben und die Sache auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 13. November 1969
Rubrum
Bundesgerichtshof █████████ 2 StR 348/70 in der Strafsache gegen Johann ██ aus K--, geboren am ██ 1927 in W[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Leitsatz
2 =
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in acht Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der Schuldspruch ist bereits auf Grund des Urteils des Senats vom 30. Juli 1969 rechtskräftig. Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten greift durch.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil § 20a StGB a.F., dessen erhöhtem Strafrahmen die Einzelstrafen entnommen sind, durch das 1. Strafrechtsreformgesetz aufgehoben worden ist.
Da die Sachrüge in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde.
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