Treffer
BGH Urteil

Räuberische Erpressung: Gesetzeseinheit von § 251 StGB (Marterung) und § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/66
Datum
11.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem nächtlichen Überfall mit Messerstichen in den Hals und weiteren Stichen verlangten die Angeklagten Geld; das Opfer warf die Geldbörse hin, die Täter fanden sie nicht. Das LG verurteilte beide wegen räuberischer Erpressung, lehnte aber eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ab. Der BGH verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten, änderte jedoch den Schuldspruch dahin, dass beim Haupttäter besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 251 StGB vorliegt. § 250 StGB tritt bei gleichzeitlicher Verwirklichung hinter § 251 StGB zurück (Gesetzeseinheit), und die Erpressung ist trotz Nichtauffindens der Beute vollendet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine räuberische Erpressung ist vollendet, wenn das Opfer die verlangte Vermögensverfügung vornimmt; das anschließende Ausbleiben der Beuteerlangung ist hierfür ohne Bedeutung.

2

Marterung im Sinne des § 251 StGB liegt vor, wenn dem Opfer durch die Tatausführung erhebliche, heftige Schmerzen aus roher Gesinnung zugefügt werden.

3

Werden bei einer räuberischen Erpressung Merkmale sowohl des § 250 StGB als auch des § 251 StGB verwirklicht, besteht Gesetzeseinheit; § 250 StGB wird von § 251 StGB als der schwersten Begehungsform verdrängt.

4

Die Wahrunterstellung im Ablehnungsbeschluss zu einem Beweisantrag hindert das Tatgericht nicht, aus den unterstellten Tatsachen andere als die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen.

5

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden und die persönliche Vernehmung des Zeugen keine Veränderung des bisherigen Beweisergebnisses erwarten lässt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 31. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den █████ ███ aus ██, geboren am 1943 in ██, 2. den Arbeiter Harri ██ aus ██, geboren am ██ █████ in ██, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ████████████ in ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten █████ KC, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 31. März 1966 werden verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Heinz KC dahin geändert, daß er wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 255, 251 StGB) verurteilt ist.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 1. April 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Heinz KC wegen räuberischer Erpressung nach § 255 StGB in Verbindung mit den §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 51 StGB zu sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Harri KC, den älteren Bruder von Heinz KC, ebenfalls wegen räuberischer Erpressung nach § 255 StGB, jedoch nur in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; im Übrigen hat es die beiden freigesprochen.

Heinz KC überfiel den ihm in einem Frankfurter Park vor Mitternacht begegnenden, linksseitig beinamputierten Kaufmann ██ in stark angetrunkenem Zustand plötzlich mit einem █████████████████ gegen den Hals, stach ihm auch mit einem Stellmesser in den Hals, so daß ███ sofort der Stimme beraubt wurde, und rief: „Kohle her!“ Gleichzeitig schlug Harri █████, der ebenfalls stark angetrunken war und das ██████ in der Hand seines Bruders nicht bemerkte, mit der Faust ins Gesicht und zog ihm die Beine weg, so daß er zu Boden fiel. ██ warf seine Geldbörse hin, um mit weiteren Stichen verschont zu werden.

Während Harri KC vergeblich nach der Börse suchte, stach Heinz KC weiter auf den am Boden Liegenden ein und fügte ihm roh und gefühllos heftige Schmerzen zu. Erst auf die Aufforderung seines Bruders ließ er von dem Opfer ab, das mit dem Leben davonkam.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision, daß die beiden Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wurden. Der Angeklagte Heinz KC erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, der Angeklagte Harri KC rügt zahlreiche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten Heinz KC

Die Feststellungen ergeben bedenkenfrei die Merkmale der besonders schweren, nämlich mit Marterung verbundenen räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 251 StGB. Die Erpressung war vollendet, als ██ seine Geldbörse hinwarf; daß die Täter sie in der Dunkelheit nicht fanden, ist rechtlich bedeutungslos (vgl. BGHSt 19, 342). Die Marterung im Sinne des § 251 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum in den zahlreichen, für den Verletzten mit heftigen Schmerzen verbundenen Messerstichen gesehen, die der Angeklagte aus roher Gesinnung auch noch dem hilflos am Boden liegenden, der Stimme beraubten, invaliden Manne wahllos beibrachte.

Daneben hat das Schwurgericht auf der Grundlage des § 255 StGB den § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB angewendet und Tateinheit zwischen der besonders schweren und der schweren räuberischen Erpressung angenommen. Zwischen § 251 StGB auch in der Form der Marterung und § 250 StGB in allen seinen Begehungsformen besteht jedoch Gesetzeseinheit in dem Sinne, daß die minderschwere Bestimmung des § 250 StGB „aufgezehrt“ wird.

Der Bundesgerichtshof hat dies, soweit ersichtlich, bisher nur für die Fälle des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB im Verhältnis zu § 250 StGB) ausgesprochen (vgl. 2 StR 46/50 und 3 StR 51/50, beide Entscheidungen vom 20. Februar 1951, letztere veröffentlicht in: LM Nr. 2 zu § 250 StGB; 2 StR 84/54, Urt. vom 22. Juli 1954).

Indes ist kein Grund zu erkennen, warum dasselbe nicht auch für die Begehungsform der Marterung gelten sollte. Zwar ist in den erwähnten Urteilen auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem ähnlichen Verhältnis des § 226 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) und den übrigen Bestimmungen der Körperverletzung Bezug genommen (vgl. RGSt 26, 312; 36, 277; 63, 423; 70, 357; DR 1943, 309). Dieser Vergleich sollte aber der Grundsatz nicht auf die besonders schweren Fälle der Todesfolge beschränkt werden; vielmehr sollte auf den ähnlichen stufenweisen Aufbau der gesetzlichen Bestimmungen von einem Grundtatbestand über qualifizierte Tatbestände bis zu den denkbar schwersten Erscheinungsformen hingewiesen werden. Das Gesamtbild der Tat, mit der Merkmale sowohl des § 250 StGB wie des § 251 StGB verwirklicht werden, wird von der schwersten Begehungsform bestimmt (OGH in JR 1950, 28; vgl. auch Welzel, Deutsches Strafrecht 9. Aufl. S. 214 unter III). Dies ist der entscheidende Grund für die Annahme von Gesetzeseinheit, die zugleich dem praktischen Bedürfnis der Vereinfachung des Urteilsspruchs entgegenkommt. Die Strafschärfungsgründe des § 251 StGB sind gleichwertig, wie ihre Zusammenfassung in einer Strafvorschrift erweist; sie zeigen übereinstimmend die ganz besondere Intensität der Gewaltanwendung des Räubers oder räuberischen Erpressers, die sich teils in der Ausführungsart Marterung, teils in den Folgen schwere Körperverletzung oder Tod des Opfers offenbart.

Danach ist nicht Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluß. Es stand nichts im Wege, bei der Strafzumessung den Umstand zu berücksichtigen, daß die besonders schwere Erpressung mittels einer Waffe und auf einem öffentlichen Wege begangen wurde (vgl. RGSt 63, 423, 424).

II. Die Revision des Angeklagten Harri KC

Alle Verfahrensrügen sind unbegründet:

1.) Das Schwurgericht hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beachtet; dem Verteidiger wurde die Einsicht in die Akten nicht verweigert.

Zwar trifft es zu, daß im Januar 1965 den Bitten des Verteidigers um Akteneinsicht nicht entsprochen wurde, weil damals die Voruntersuchung lief. Dann aber überließ der Strafsenat des Oberlandesgerichts während des Haftprüfungsverfahrens dem Verteidiger die Akten ins Büro, und zwar am 18. Oktober 1965 und auf weiteren Antrag nochmals vom 21. bis 25. Oktober 1965. Damals waren die Ermittlungen abgeschlossen, und es lag das schriftliche Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts der Universität Frankfurt vom 21. September 1965 bei den Akten. Daß der Verteidiger nach seinen Angaben vor dem Senat die Akten vorzeitig bereits am 22. Oktober 1965 wieder zurückgab, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Wenn nach der Erhebung der Anklage die Akten nicht ausgefolgt wurden, so hatte dies seinen Grund in folgendem: Obwohl die Anklageschrift dem Verteidiger bereits am 20. Dezember 1965 mit einer vierzehntägigen Frist zur Erklärung zugeleitet worden war, bat er erst mit Schriftsatz vom 12. Februar 1966 um Fristverlängerung und Akteneinsicht. Inzwischen war aber am 19. Januar 1966 das Hauptverfahren eröffnet worden; außerdem waren die Akten wieder zur Haftkontrolle ans Oberlandesgericht verschickt. Jedoch standen dem Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag unmittelbar vor der Hauptverhandlung, wenn auch nur kurzfristig, nochmals zur Verfügung.

Nach allem greift die Rüge nicht durch. Auf eine angebliche Beschränkung der Verteidigung könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht berufen, weil sein Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, im Interesse seines Mandanten keine Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt hat.

2.) Der Antrag des Verteidigers, den Polizeihauptmeister ██████, den Führer der Funkstreife, von welcher die Brüder KC in der Tatnacht festgenommen worden waren, als Zeugen zu hören, wurde abgelehnt, weil die sämtlichen Beweisbehauptungen als wahr unterstellt wurden. Es handelte sich darum, daß die Tatzeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr angenommen wurde, und daß der Angeklagte Harri ████ nach im einzelnen behaupteten Symptomen zu schließen, bei der Festnahme und Anhörung durch ██████ nach dessen Eindruck ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stand.

Die Ablehnung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Daß sich das Schwurgericht an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe, wie die Revision behauptet, ist nirgends ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht etwa daraus, daß im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Schuldfähigkeit des ███████████ im Urteil auf die ████████████ der Zeugen ████, ██ und La ██ ███ ███████████████ █████████ ██████████ Bedacht genommen und im unmittelbaren Anschluß daran über das Verhalten des Angeklagten bei Festnahme und Verhör Einzelheiten erwähnt werden, die den Beweisbehauptungen entsprachen und vom Sachverständigen in seinem Gutachten mitberücksichtigt wurden.

Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten wurde vom Sachverständigen auf 23.00 Uhr Tatzeit zurückgerechnet. Durch die Wahrunterstellung war das Schwurgericht nicht gehindert, sich dem Gutachten des Sachverständigen über die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten anzuschließen und aus den unterstellten Tatsachenbehauptungen andere als die vom Verteidiger gewünschten Schlüsse zu ziehen.

Die Vernehmung des Zeugen ██ ████ war auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO geboten. Der schriftliche Einsatzbericht vom 26. September 1964, den ██████ verfaßt hatte, war von ███ und ████ durch ihre Unterschrift als richtig bestätigt. Daraus konnte sich für das Schwurgericht ergeben, daß sich die Bekundungen der erwähnten Zeugen und die Aussagen aller Wahrscheinlichkeit nach in den wesentlichen Punkten deckten, so daß von der persönlichen Vernehmung dieses Zeugen für das Schwurgericht keine Veränderung des bisherigen Beweisergebnisses zugunsten des Angeklagten zu erwarten war.

3.) Die Ablehnung des Hilfsantrages auf Vernehmung der Kriminalbeamten ██ (nicht ██████) und ██████ enthält im Urteil keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat die Beweiserhebung ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen. Übrigens trifft es nicht zu, daß ██ bei seiner ersten Vernehmung den Angeklagten Harri KC nicht belastet hätte.

4.) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten wegen Mordversuchs. Die Staatsanwaltschaft vermißt genaue Feststellungen über die Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, die Wucht der Stiche und ihre Wirkung, um abschließend beurteilen zu können, ob die Angeklagten nicht doch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Wenn mit einem ungewöhnlich gefährlichen Messer ungewöhnlich heftig in den Hals des Opfers gestochen werde, sei zu erwägen, ob nicht der Schluß gerechtfertigt sei, daß selbst so unbegabte Menschen, wie die Angeklagten, den möglichen Tod ihres Opfers ins Auge gefaßt hätten.

Diese Ausführungen sind gegenüber dem Angeklagten Harri KC von vornherein ohne Bedeutung, weil er nach den Feststellungen das Messer in der Hand seines Bruders nicht gesehen hat. Aber auch dem Angeklagten Heinz KC gegenüber greifen sie nicht durch.

Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß dessen Vorgehen ohne weiteres tödliche Folgen haben konnte; es hat auch eine Beschreibung der Stichwunden und ihrer Wirkung gegeben. Daß es in seinen Überlegungen nicht die Art der Tatwaffe und der Tatausführung bedacht habe, ist ausgeschlossen. Trotzdem blieb es für das Schwurgericht zweifelhaft, daß der Angeklagte als „äußerst einfacher, geistig unbeweglicher und schwachbegabter Mensch“, dessen Auffassungskraft zudem durch Alkohol eingeschränkt war, überhaupt in der Lage war, die Folgen seines Tuns „auch nur am Rande gedanklich zu streifen“. Diese im Tatsächlich liegenden Würdigung kann mit der Revision nicht angegriffen werden; sie läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Sonach ist auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

BaldusKirchhoffHenning
WilimsMeyer