Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/65
- Datum
- 13.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert belegt wird.
Die Feststellung oder das Fehlen einer behaupteten Nötigung/Erpressung ist der materiellen Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Abwägung strafmildernder und strafschärfender Umstände bei der Strafzumessung liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Ein besonders hoher und über längere Zeit entstandener Vermögensschaden stellt ein erhebliches strafschärfendes Gewicht dar, das eine Freiheitsstrafe rechtfertigen kann.
Mangels Feststellung erheblicher Aufsichtsdefizite mildert die mögliche mangelhafte Aufsicht durch Dritte nicht notwendigerweise die Schuld des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Bankkaufmann Richard Josef █, geboren am ████ 1938 in ███, wegen Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Mai 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Die gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.
Die Strafkammer berücksichtigt bereits zugunsten des Angeklagten, dass er bei Begehung der Veruntreuungen unter einen gewissen inneren Zwang gestanden habe, da er der Zeugin █████, seiner ersten großen Liebe, offensichtlich hilflos ausgeliefert war und ihr keinen Wunsch versagen wollte, um den Abbruch der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen zu verhindern. Sie wertet auch mildernd, dass er die Gelder der Familie ████, insbesondere deren Tochter, zukommen ließ.
Dass er auf Grund einer Erpressung oder Drohung zu derartigen, teilweise nicht verständlichen wertvollen Geschenken gezwungen wurde, stellt das Urteil nicht fest.
Zutreffend hat die Strafkammer andererseits ausgeführt, dass der außerordentlich hohe Schaden, den der Angeklagte auch bei gutem Willen voraussichtlich nicht wiedergutmachen kann, strafschärfend ins Gewicht fällt. Nicht ersichtlich ist zwar, inwieweit der Angeklagte durch die Veruntreuungen auch das Vermögen sämtlicher Kunden der Bezirkssparkasse gefährdet habe. Angesichts der unverantwortlichen, sich lange Zeit hinziehenden Verfehlungen des Angeklagten wird aber die ausgesprochene Strafe nach der Sachlage dadurch nicht berührt. Dass der Angeklagte bei seinem Alter für seine Arbeit viel zu schlecht bezahlt war, ist nicht zu ersehen. Dass möglicherweise die Aufsicht nicht genügt hat, mildert seine Schuld nicht. In welchem Maße es die strafmildernden und strafschärfenden Gründe gegeneinander abwägt, ist Sache des Gerichts. Es kann ihm dies nicht vorgeschrieben werden.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |