Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/63
Datum
22.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und dreifacher Erregung öffentlichen Ärgernisses ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen der Erregung öffentlichen Ärgernisses auf, weil die Überzeugung auf Aussagen außerhalb des Inbegriffs der Hauptverhandlung beruhte. Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht bleibt bestehen; Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine rechtskräftige Verurteilung muss die richterliche Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen werden; Verwertungen, die darauf nicht gestützt sind, verstoßen gegen § 261 StPO.

2

Ein früher vor der Polizei abgelegtes Geständnis, das in der Hauptverhandlung widerrufen wird und ohne ergänzende Vernehmungen bleibt, genügt nicht zur Feststellung von Tatsachen, die Reaktionen Dritter (z. B. Ärgernisnahme) behaupten.

3

Die Revision ist in Bezug auf Verfahrensmängel unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung nicht bezeichnet wird, welche Beweismittel das Gericht hätte heranziehen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Kann der Tatrichter wegen Widerrufs und Nichtvorhandensein von Zeugen keine Feststellungen mehr treffen, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 60 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen und kann die Restvollstreckung entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus KX, den Hilfsarbeiter Günter Klaus ███, geboren am ██ 1939 in H, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. April 1963, soweit er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. In diesen beiden Fällen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die dem Angeklagten insoweit erwachsenen ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Die wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses ausgesprochene und allein bestehenbleibende Einzelstrafe wird durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt erklärt.

V. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit darüber nicht unter II entschieden ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung öffentlichen — Ärgernisses (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 183, 73 StGB) sowie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei weiteren Fällen zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefäng-

nis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte wegen zweier Vergehen nach § 183 StGB verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet.

1.) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Identität des Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf dessen Angaben verlassen habe, die es selbst für zweifelhaft halte. Die Rüge scheitert schon daran, dass in der Revisionsbegründung die Beweismittel nicht bezeichnet sind, die das Landgericht noch hätte benutzen können und sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Der Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (Fall vom 18. Februar 1963) wird von den Feststellungen getragen. Der Beschwerdeführer hält diese zu Unrecht für unklar. Bei der Sachverhaltsschilderung und der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer unmissverständlich, dass der Angeklagte mit der Tathandlung begann, als die beiden Mädchen an ihm vorbeigingen, indem er sie unverwandt anstarrte, um sie auf sich aufmerksam zu machen. Dass er in diesem Zeitpunkt seinen Geschlechtsteil noch nicht entblößt hatte, ändert nichts daran, dass dieses Anstarren bereits der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Verleitung des jüngeren Mädchens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung war.

3.) Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei weiteren Fällen kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat festgestellt:

Am 11. Februar 1963, dem Tag nach seiner vorläufigen Festnahme aus Anlass des schon erörterten Falles, habe der Angeklagte bei der Polizei von sich aus zwei weitere bisher nicht bekannte Fälle schamverletzender Betätigung zugegeben. Seinem Geständnis zufolge habe sich ein Fall an einem Sonntag im November 1962, der andere an einem Nachmittag in der ersten Januarhälfte 1963 ereignet. Beide Male habe der Angeklagte auf der Straße „Zur Waldesruh“ sein steifes Glied jeweils vor einem unbekannten 14 bis 15 Jahre alten Mädchen aus der Hose gehalten und diesem zugewandt onaniert. Auch in diesen beiden Fällen hätten die Mädchen Anstoß genommen und sich alsbald entfernt.

Dieses Geständnis habe der Angeklagte noch am selben Tage vor dem Richter wiederholt.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte das Geständnis widerrufen. Die beiden belästigten Mädchen sind nicht ermittelt worden. Das Landgericht ist überzeugt, dass das frühere Geständnis der Wahrheit entspricht.

Die Revision beanstandet, dass die Feststellung, die beiden Mädchen hätten an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen, unter Verletzung des § 261 StPO getroffen worden sei. Diese Rüge ist begründet, weil die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus den Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen haben kann.

Da der Angeklagte sein Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat und die beiden Mädchen nicht als Zeugen zur Verfügung standen, kamen als Beweisgrundlage ausschließlich der Inhalt des früheren richterlichen Geständnisses und die Erklärung des Angeklagten in Betracht, dass er früher so, wie protokolliert, vor der Polizei ausgesagt habe. Eine sachliche Ergänzung dieser früheren Aussagen schied angesichts des Widerrufs aus. Zweifelsfrei konnte aber keine dieser Aussagen zu der beanstandeten Feststellung führen.

Die einschlägigen Sätze in dem Polizeiprotokoll vom 19. Februar 1963 lauten:

„Heute will ich eingestehen, dass ich mich noch in zwei weiteren Fällen in der gleichen Form gezeigt habe. Einmal war es an einem Sonntagvormittag, etwa Mitte November 1962 und zum zweiten Mal um den 10. Januar 1963 herum. Beide Male erfolgte es ungefähr an derselben Stelle, an der ich mich auch gestern unzüchtig zeigte. Im November 1962 onanierte ich vor einem 14- bis 15jährigen Mädchen, das dort vorbeikam. Das Mädchen sagte damals nichts und ich habe auch nichts gesagt. Es ist dann, als es mich gesehen hatte, auch nicht schneller gegangen. Im Januar dieses Jahres war die Tatzeit nachmittags so gegen halb fünf Uhr (16.30 Uhr). Wiederum onanierte ich damals vor einem 14- bis 15jährigen Mädchen, das des Weges kam. Auch in diesem Fall spielte sich alles so ab, wie ich es bei dem vorherigen Fall geschildert hatte.“

Vor dem Richter hat der Angeklagte am 19. Februar 1963 ausgesagt:

„Das gleiche habe ich auch schon vorher gemacht, als Mädchen in meiner Nähe waren, deren Alter ich auf 14 bis 15 Jahre schätze. Ob die Mädchen das in diesen Fällen gesehen haben, kann ich nicht sagen ...“.

Diese Aussagen geben keinen Anhalt für die Annahme, dass die betroffenen Mädchen an dem Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen haben. Denn er hat bei keiner Vernehmung bestätigt, dass die Mädchen sein unzüchtiges Tun gesehen hätten. Damit ist, da der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht die Loslösung vom Inhalt der Verhandlung bedeutet, deren Inbegriff vielmehr die einzig zulässige Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, Verletzung des § 261 StPO nachgewiesen.

Dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen auf dem Verfahrensverstoß beruht, bedarf keiner näheren Begründung. Sie ist also aufzuheben. Da weitere Feststellungen darüber, ob die Mädchen das Treiben des Angeklagten beobachtet und Ärgernis genommen haben, nicht möglich sind, muss der Angeklagte in diesen beiden Fällen freigesprochen werden.

4.) Die nunmehr rechtskräftig erkannte Strafe wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses war gemäß § 60 StGB durch die erlittene Untersuchungshaft für verbüßt zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 473 StPO.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelMayr
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