Treffer
BGH Urteil

Kreditvermittlungsbetrug: Freispruch aufgehoben wegen verfehlter Würdigung der Täuschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 348/61
Datum
21.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Revision gegen einen Freispruch vom Vorwurf des fortgesetzten Betrugs und eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 UWG im Zusammenhang mit entgeltlicher Kreditvermittlung. Das Landgericht hatte maßgeblich auf die Einhaltung der Geschäftsbedingungen abgestellt und eine Täuschung verneint. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Kernvorwurf – Täuschung über Umfang/Qualität der vorhandenen Geldgeber und die realen Erfolgsaussichten – nicht geprüft und wesentliche Beweistatsachen (u.a. Rundschreiben/Fotokopien) unberücksichtigt gelassen hatte. Maßgeblich sei der Gesamteindruck beim Durchschnittskunden; auch mitwirkende Fahrlässigkeit der Getäuschten schließe die Kausalität nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dem Vorwurf des Betrugs durch entgeltliche Kreditvermittlung ist entscheidend zu prüfen, ob über den Umfang und die tatsächliche Verfügbarkeit der hinter dem Vermittler stehenden Geldgeber und damit über die Erfolgsaussichten getäuscht wird; die bloße formale Erfüllung vertraglicher Geschäftsbedingungen schließt eine Täuschung nicht aus.

2

Wer gegen Entgelt Kreditvermittlung anbietet und dabei weiß, dass seine Tätigkeit nur in seltenen Fällen zum erwarteten Erfolg führt, kann bereits durch das Angebot eine irrtumsbegründende Vorspiegelung ausreichender Leistungsfähigkeit setzen; die vereinnahmte Vermittlungsgebühr kann dann einen Vermögensschaden begründen.

3

Für die Ursächlichkeit einer Täuschung ist es unerheblich, ob der Getäuschte bei Anwendung üblicher Aufmerksamkeit den wahren Sachverhalt hätte erkennen können; mitwirkende Fahrlässigkeit unterbricht den Kausalzusammenhang nicht.

4

Bei der Beurteilung irreführender Angaben in Geschäftsbedingungen und Werbeunterlagen ist auf den Gesamteindruck beim Durchschnittskunden abzustellen, der solche Schriftstücke typischerweise nur oberflächlich prüft.

5

Die Absicht im Sinne des § 4 UWG kann bereits darin liegen, einen besonders günstigen Anschein dadurch hervorzurufen, dass die tatsächliche Beschaffenheit der angebotenen Leistung erheblich hinter dem zurückbleibt, was durch den Inhalt der Unterlagen nahegelegt wird; ein Vergleich mit Marktkonditionen ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ ██ 1.) ███ ████████ ██████ ███ ███ ███ geboren ██ 2.) den Geschäftsführer geboren am [REDACTED] wegen Betrugs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Den Angeklagten ist zur Last gelegt, sich als Mittäter des fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall und in Tateinheit damit eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 UWG schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigung liegt der Vorwurf zugrunde, die Angeklagten hätten seit 1955 unter verschiedenen Firmen in mindestens 15.000 Fällen Kreditsuchende zur Zahlung sog. Bearbeitungsgebühren und Auftragskosten veranlaßt und hierdurch insgesamt über 678.000 DM vereinnahmt, indem sie diesen Personen, insbesondere durch Rundschreiben und Fotokopien angeblicher Geldangebote, über einen auf das Bundesgebiet und West-Berlin verteilten Vertreterstab vorgespiegelt hätten, sie seien in der Lage, ihnen zu dem gesuchten Kapital zu verhelfen, sie stünden mit einem weitverzweigten und höchst kapitalkräftigen Kreis von Geldgebern in Verbindung und sie hätten durch ihre Tätigkeit schon große Erfolge erzielt. In Wahrheit hätten sie jedoch nur wenige Geldgeber an der Hand gehabt; infolgedessen sei mit diesen, was die Angeklagten gewußt hätten, nur ein kleiner Teil der Kreditsuchenden in Verbindung gekommen, von denen wiederum nur ein verschwindend geringer Prozentsatz tatsächlich Geld erhalten habe.

Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen; sie meint, ein betrügerisches Vorgehen sei ihnen nicht nachzuweisen, weil sie, soweit feststellbar, ihren Verpflichtungen aus den jeweils den Kreditaufträgen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen nachgekommen seien; daran scheitere auch der Vorwurf aus § 4 UWG, zumal da die von den Angeklagten mit Rundschreiben und Fotokopien verbreiteten Kapitalangebote die allgemeinen, auf dem Kapitalmarkt geltenden und keine irreführenden, den Anschein besonders vorteilhafter Angebote erweckenden Bedingungen enthalten hätten.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie macht einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

2.) Mit ihr beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die Erörterungen der Strafkammer zur Schuldfrage an dem Kern des gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurfs vorbeigehen. Deren betrügerisches und wettbewerbswidriges Vorgehen wird nämlich in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht in einer Täuschung der Kreditsuchenden über die von den Angeklagten nach den Geschäftsbedingungen der verschiedenen Firmen zu entfaltende und entfaltete Vermittlertätigkeit gesehen; vielmehr zielt der Vorwurf dahin, daß sie die Kreditsuchenden über den Kreis und den Umfang der hinter ihnen stehenden und an den Kreditgesuchen tatsächlich interessierten „Geldbesitzer“ und damit über die Erfolgsaussichten der Kreditgesuche getäuscht haben.

Allerdings gelangt die Strafkammer bei ihren Erwägungen, in denen sie sich fast nur mit dem Wortlaut der im wesentlichen gleichlautenden Geschäftsbedingungen der verschiedenen Firmen befaßt, zu dem Ergebnis, die Kreditsuchenden hätten unter den von ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen (Sicherheiten) durchaus eine Chance gehabt, einen Kredit zu bekommen. Diese Folgerung ist jedoch mit dem zuvor im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt nicht vereinbar. Danach hat die Vermittlertätigkeit der Angeklagten nur in einer geringen, im Verhältnis zu der Masse von Kreditgesuchen geradezu verschwindend kleinen Anzahl von Fällen zur Kreditgewährung geführt. Schon diese Tatsache, die das Landgericht zwar in der Beweiswürdigung einleitend erwähnt, der es aber ersichtlich nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen hat, spricht entscheidend gegen dessen Auffassung, für die Kreditsuchenden habe eine echte Chance bestanden, Kredit zu erlangen, und die Angeklagten hätten ihnen eine solche Chance einräumen wollen und eingeräumt.

Daß den Angeklagten auch nicht unbekannt geblieben ist, wie wenige der zahlreichen Auftraggeber zu einem Kredit gekommen sind, geht aus der auf Bl. 10 UA wiedergegebenen Anregung des früheren Geschäftsführers der Fa. █████ Co. GmbH, ██████████, hervor, durch Inserate neue Geldgeber zu suchen. Diesen Vorschlag hatte ████████████ dem Angeklagten ███ gegenüber gemacht, weil er schon alsbald nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bemerkte, daß die als Geldgeber benannten Personen zur Einräumung von Krediten nicht bereit waren. Er fand allerdings bei dem Angeklagten ███ ███ ████ Gehör, der es als wichtiger bezeichnete, durch Hereinnahme von Aufträgen für den Eingang von Bearbeitungsgebühren zu sorgen. Wenn ████████████████ nach so kurzer Zeit derartige Beobachtungen machte, muß mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß auch der Angeklagte ███, der etwa 3/4 Jahre später zum Geschäftsführer der Fa. Richard GmbH, gewissermaßen der Nachfolgerin der Fa. ███ ██ Co. GmbH, berufen wurde, und der diese Stellung auch in den später gegründeten oder in ihrer Firmierung geänderten Firmen bis 1959 innehatte, wenn nicht sofort, so doch nach gewisser Zeit zu ähnlichen Erkenntnissen gelangt ist.

Haben die Angeklagten aber um die geringen Erfolgsaussichten ihrer Vermittlertätigkeit gewußt, so kann schon in deren Ausübung ein betrügerisches Verhalten liegen. Wer nämlich Kreditvermittlung gegen Entgelt betreibt und dabei weiß, daß seine Tätigkeit für diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, nur in seltenen Fällen zu dem von ihnen erwarteten Erfolg führt, erregt bereits durch das Angebot, zu einer erfolgversprechenden Vermittlung imstande zu sein, über seine Leistungsfähigkeit bewußt einen Irrtum, der zur Schädigung des Vermögens der Auftraggeber führt, indem diese die Vermittlungsgebühr entrichten, ohne dafür einen ihr adäquaten Gegenwert zu erlangen. Da bei einem solchen Vorgehen kein rechtlich begründeter Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht, handelt derjenige, der sie trotzdem geltend macht, auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Den Sachverhalt unter diesen den Schuldvorwurf in seinem Kern erfassenden Gesichtspunkten zu erörtern und zu klären, hat die Strafkammer unterlassen, obwohl ihr eine solche Überprüfung durch den in Anklage und Eröffnungsbeschluß enthaltenen Hinweis auf Rundschreiben und Fotokopien angeblicher Geldangebote besonders nahe gelegt war. Diese Rundschreiben und Fotokopien, zu denen die Strafkammer zwar nähere Feststellungen getroffen, die sie aber in ihrer rechtlichen Würdigung zum Betrug gar nicht und zu dem Vergehen nach § 4 UWG nur zusätzlich erwähnt hat, waren in der Weise zustande gekommen, daß der Angeklagte ███████ Makler zu einer schriftlichen Bestätigung von Kapitalangeboten veranlaßte, wobei er den Text der Bestätigungsschreiben meist selbst abfaßte. Von diesen Schreiben ließ er sodann polizeilich oder notariell beglaubigte Abschriften fertigen und sie unter Abdeckung der Namen der Makler ablichten. Die Ablichtungen übersandte er den Beratungsstellenleitern, welche die Kreditgesuche entgegennahmen. Außerdem ließ er ihnen Rundschreiben zugehen, in denen die „Geldbesitzer“ – überwiegend Makler – unter Kennziffern und unter Angabe des zur Verfügung stehenden Kapitals aufgeführt waren. Allerdings wurde in einigen Rundschreiben – eine einheitliche Handhabung bestand insoweit nicht – bemerkt, die Rundschreiben und Ablichtungen dienten nicht zur Vorlage an die Kreditsuchenden. Gleichwohl legten die Beratungsstellenleiter diese Unterlagen in zahlreichen Fällen den Kreditsuchenden vor Vertragsabschluß zur Einsichtnahme vor. Wie es auf Bl. 69 UA heißt, rechnete der Angeklagte ██████ auch mit einem solchen Verhalten der Beratungsstellenleiter. Daß er es – im Sinne des bedingten Vorsatzes – zugleich gebilligt habe, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, dürfte aber nach Lage der Sache kaum ernstlich zu bezweifeln sein. So ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils zum Fall ███ (Bl. 98 Nr. 33 UA), daß er von der Vorlage der Ablichtungen an diesen Kreditsuchenden sichere Kenntnis erlangt hat. Durch die ihnen unterbreiteten Rundschreiben und Unterlagen konnten aber die Kreditsuchenden durchaus den Eindruck gewinnen, es mit Firmen zu tun zu haben, die über Geldgeber mit großem Kapital verfügten, und die deshalb zu einer erfolgversprechenden Kreditvermittlung in der Lage waren. Das gilt umso mehr, als durch die Ablichtungen sogar Beratungsstellenleiter zu irrigen Vorstellungen über die Aussichten ihrer Auftraggeber gelangt sind, den gewünschten Kredit zu erhalten.

Daß die Strafkammer diese der Wahrheitsfindung dienlichen und ihrer Prüfung zugänglichen Beweistatsachen nicht mit in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogen hat, bildet ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Mangel.

Schon aus diesen Gründen kann das freisprechende Urteil nicht bestehen bleiben, und zwar unabhängig davon, wie die Geschäftsbedingungen beschaffen waren, die den Kreditaufträgen jeweils zugrunde lagen.

3.) a) Die Erwägungen der Strafkammer begegnen aber auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als sie unter Beschränkung ihrer Betrachtung auf die Geschäftsbedingungen eine Täuschung der Kreditsuchenden verneint. Daß die Angeklagten von vornherein damit gerechnet hätten, die Kreditsuchenden würden die Geschäftsbedingungen nicht lesen, glaubt die Strafkammer deshalb nicht nachweisen zu können, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ein solcher Schluß nicht rechtfertigen lasse.

Indessen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt dargelegt und ausgesprochen worden, daß das Durchschnittspublikum Werbeschriften und Bestellscheine nicht genau, vollständig und mit Überlegung gleichsam studiert, sondern daß es deren Inhalt nur oberflächlich prüft (vgl. BGHSt 2, 139, 145 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Die Erwägungen dieser Rechtsprechung treffen uneingeschränkt auch auf Geschäftsbedingungen des Umfangs und des Inhalts zu, wie sie hier von den Angeklagten zur Grundlage der Kreditaufträge gemacht worden sind.

Die auf der Rückseite des Auftragsformulars der Fa. Richard ███ GmbH aufgedruckten Geschäftsbedingungen benennen in dem einleitenden Abschnitt, der den Auftraggeber über die Grundsätze unterrichtet, nach denen sich die Tätigkeit der beauftragten Firma vollzieht, fünfmal nur Geldbesitzer als diejenigen Personen, mit denen der Kreditsuchende in Verbindung gebracht werde. Erst und allein unter der anschließenden Ziffer 1 werden neben Geldbesitzern auch Kreditinstitute und Makler erwähnt, denen die Kreditgesuche unterbreitet würden. In dem letzten, mit „Auftrag“ überschriebenen Absatz ist nur von „Geldbesitzern usw.“ die Rede, ohne daß dabei Makler ausdrücklich genannt werden. Nicht anders verhält es sich mit dem Auftragsformular der Fa. █████ GmbH; auch darin werden nur an einer Stelle Makler als Empfänger der Kreditgesuche genannt, während sonst von Geldbesitzern und Kapitalanlageinteressenten oder Interessenten gesprochen und der Auftrag abschließend dahin formuliert wird, die Firma solle das Kreditgesuch den ihr bekannten „Geldbesitzern usw.“ unterbreiten und dem Auftraggeber die sich darauf hin meldenden „Interessenten“ mitteilen.

Hiermit ist die Meinung der Strafkammer nicht vereinbar, aus den Geschäftsbedingungen sei für jeden Leser klar hervorgegangen, daß die Kreditgesuche nicht nur sog. Selbstgebern, sondern auch Maklern unterbreitet würden. Vielmehr konnte der Durchschnittsleser bei einer solchen Art der Abfassung sehr wohl die Vorstellung gewinnen, die Kreditgesuche würden nur Personen zugeleitet, die selbst zur Gewährung von Krediten bereit und in der Lage waren; daß dies aber der Fall war, geht u. a. aus den Feststellungen auf Bl. 30 UA hervor, wonach Kreditsuchende ihr Erstaunen und ihre Empörung darüber geäußert haben, daß der ihnen von den Angeklagten als Geldgeber benannte Finanzkaufmann Obermaier Makler und nicht Selbstgeber war. Trotz Unterrichtung über die Beschwerden haben die Angeklagten sich nicht veranlaßt gesehen, durch eine klare Fassung der Geschäftsbedingungen ein Aufkommen jener irrigen Vorstellung der Kreditsuchenden über die Geldgeber so weit wie möglich auszuschließen. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer prüfen und klären müssen, ob die Angeklagten einen solchen Irrtum bei den unkritischen, das Auftragsformular nicht aufmerksam, sondern schnell und arglos lesenden Kreditsuchenden bewußt haben hervorrufen wollen. Wenn ja, könnten sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kunde, der die Geschäftsbedingungen „falsch“ gelesen hatte, würde bei sorgfältiger Prüfung das „Mißverständnis“ haben vermeiden können. Denn für die Ursächlichkeit einer Täuschung ist es unerheblich, ob der Getäuschte bei Anwendung der üblichen Aufmerksamkeit den wahren Sachverhalt hätte erkennen können; seine mitwirkende Fahrlässigkeit schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus (vgl. KG HRR 1940 Nr. 474; OLG Hamburg NJW 1956, 392).

b) Indessen ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst eine Täuschung derjenigen Kreditsuchenden nicht ausgeschlossen, welche die Geschäftsbedingungen sorgfältig und mit Überlegung durchgelesen haben. Während von Maklern, denen die Angeklagten Kreditgesuche unterbreiteten, 68 namentlich genannt werden (Bl. 27 51 UA), sind als private Geldgeber auf Bl. 57 UA nur insgesamt 12 Personen aufgeführt. Von ihnen verfügten die Zeugin Meidling (Bl. 57 Nr. 1 UA) nur bis Sommer 1957 und der Zeuge Weiß (Bl. 58 Nr. 3 UA) nur bis 1956 oder 1957 über auszuleihende Geldbeträge. Der Zeuge ███████ ██████ (Bl. 59 Nr. 5 UA) hatte weder das ihm von der Fa. Richard ██████ zugegangene Vermittlungsangebot beantwortet noch sich mit dem ihm darin benannten Kreditsuchenden in Verbindung gesetzt; damit hatte er unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er keine Vermittlung durch die Fa. ██████ wünschte. Auch der Zeuge ███████ (Bl. 59 Nr. 6 UA) hatte keinen Auftragsschein unterschrieben. Gleichwohl wurden beide entsprechend der allgemeinen Handhabung der Angeklagten in derartigen Fällen in die Liste der privaten Geldgeber aufgenommen. Der Zeuge ███████ (Bl. 60 Nr. 8 UA) war zur Gewährung von Krediten überhaupt nicht in der Lage. Mithin kamen von den 12 im Urteil als Geldgeber angeführten Personen von Anfang an höchstens 9 und seit Anfang 1958 höchstens 7 für die Hingabe von Darlehen in Betracht. Allerdings spricht das Landgericht auf Bl. 57 UA davon, daß die namentlich genannten privaten Geldgeber „unter anderem“ als solche bei den Firmen des Angeklagten ████ notiert waren. Aus den übrigen Darlegungen des Urteils ergibt sich indessen nur, daß in der Liste der sog. Geldbesitzer noch drei Personen geführt wurden, nämlich ein Schuhmacher, der seinen Betrieb aufgegeben hatte (Bl. 86 Nr. 8 UA), ein Flüchtling (Bl. 88 Nr. 12 UA), der selbst einen Kredit erwartete, und ein gewisser [REDACTED] (Bl. 96 Nr. 29 UA), der dem ihm von der Fa. Richard benannten Kreditsuchenden erklärte, er sei ärmer als dieser.

Wenn auch die Gesamtzahl der privaten Geldgeber im Urteil nicht genannt und somit das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Maklern und Selbstgebern im ganzen nicht erkennbar ist, so lassen doch die auf Bl. 72 UA und auf Bl. 82 ff. UA wiedergegebenen Beispiele erkennen, daß sich auf die Kreditgesuche in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entweder ausschließlich oder doch hauptsächlich Makler als Interessenten meldeten. War aber, wie danach angenommen werden muß, die Zahl der Selbstgeber im Verhältnis zu derjenigen der Makler nur verschwindend gering, so wurden die Kreditsuchenden, die das Auftragsformular genau und vollständig durchlasen, insoweit getäuscht, als ihnen die Geschäftsbedingungen eine unzutreffende Vorstellung über das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Selbstgebern und Maklern vermittelten. Gerade der aufmerksame Leser mußte nämlich daraus, daß in den Geschäftsbedingungen das Wort „Geldbesitzer“ in den Vordergrund gestellt, von „Maklern“ hingegen nur beiläufig die Rede war, den Eindruck gewinnen, die Angeklagten hätten, wenn nicht in erster Linie, so doch zumindest in annähernd gleichem Umfange Makler und unmittelbare Geldgeber an der Hand, infolgedessen sei die Aussicht, mit einem solchen in Verbindung zu kommen, nicht geringer als die, an einen Makler zu geraten.

Hiervon abgesehen hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung außer Betracht gelassen, daß die Makler in zahlreichen Fällen die Unterbreitung von Angeboten an die Kreditsuchenden von der vorherigen Zahlung einer sog. Bearbeitungsgebühr abhängig machten, eine Tatsache, die den Angeklagten auf Grund von Beschwerden hierüber (Bl. 50, Bl. 78 Nr. 26 UA) ersichtlich nicht unbekannt geblieben ist. Die Geschäftsbedingungen legten aber dem unbefangenen und arglosen Leser die Annahme nahe, er könne nach Entrichtung der „pauschalen Aufwandsentschädigung“ (Bl. 19 c UA) oder der „Auftragskosten“ (Bl. 20 b UA) mit Angeboten seitens der „Geldbesitzer“ rechnen, ohne zuvor nochmals eine Gebühr zahlen zu müssen.

c) Ferner durften auch unter der engen Betrachtungsweise der Strafkammer die bereits in Abschnitt 2.) behandelten Rundschreiben und Fotokopien angeblicher Geldangebote nicht unberücksichtigt bleiben. Durch sie konnten die Kreditsuchenden zumindest in den irrigen Glauben versetzt werden, sie würden mit sog. Selbstgebern zusammengebracht werden. Die Rundschreiben und die vervielfältigten Kapitalangebote waren nämlich so abgefaßt, als ob die angebotenen Geldbeträge den nur mit einer Kennziffer bezeichneten Kapitalinteressenten selbst zur Verfügung stünden. Dieser Eindruck mußte vor allem deshalb entstehen, weil weder die Ablichtungen der Kapitalangebote noch die Rundschreiben eine Kennzeichnung der Anbietenden oder der Geldgeber als Makler aufwiesen.

d) Als rechtlich fehlerhaft ist schließlich zu beanstanden, daß die Strafkammer das Vorliegen der zur Erfüllung des § 4 UWG erforderlichen Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, mit der Begründung verneint, die durch Rundschreiben und Ablichtungen verbreiteten Kapitalangebote hätten nur die allgemeinen, auf dem Kapitalmarkt geltenden Bedingungen enthalten; sie hätten also nicht den Anschein erwecken können, als hätten die Angeklagten insoweit gegenüber anderen angebotenen Vorteilen auf dem Kapitalmarkt zu bieten.

Der gewollte Anschein eines besonders günstigen Angebots braucht nicht darin zu bestehen, daß das Angebot für günstiger ausgegeben wird als entsprechende Angebote anderer Gewerbetreibender. Vielmehr kann ein solcher Anschein schon dadurch hervorgerufen werden, daß das Angebotene bei weitem nicht dem entspricht, was der Anbietende von der Beschaffenheit der angebotenen Leistung behauptet (RGSt 40, 122, 128; 48, 40, 42). Dieser Voraussetzung haben aber Geschäftsbedingungen, Rundschreiben und Ablichtungen, die, wie die Angeklagten wußten, von den Beratungsstellenleitern den Kreditsuchenden zur Kenntnisnahme vorgelegt wurden, die also im Sinne des § 4 UWG für einen größeren, nicht von vornherein fest umgrenzten Personenkreis bestimmt waren, möglicherweise entsprochen; denn sie waren, wie dargelegt, so abgefaßt, daß den Kreditsuchenden der Eindruck vermittelt werden konnte, sie hätten es mit Firmen zu tun, die über Geldgeber mit großem Kapital verfügten, und die deshalb zu einer erfolgversprechenden Kreditvermittlung in der Lage seien, oder daß – unter der engen Betrachtungsweise der Strafkammer – die Kreditsuchenden in den irrigen Glauben versetzt werden konnten, die Firmen hätten nur sog. Selbstgeber oder zumindest eine so beträchtliche Anzahl von Selbstgebern an der Hand, daß die Aussicht, mit einer von ihnen zusammengebracht zu werden, wenigstens ebenso groß sei wie diejenige, mit einem Makler in Verbindung zu kommen. Dabei ist es, wie abschließend bemerkt sei, unerheblich, ob bestimmte Angaben in den Geschäftsbedingungen, für sich gesehen, unwahr oder zur Irreführung geeignet waren. Entscheidend ist auch hier der Gesamteindruck, den Geschäftsbedingungen, Rundschreiben und Ablichtungen bei dem Durchschnittskunden erwecken mußten, der solche Schriftstücke nicht genau, vollständig und mit Überlegung gleichsam studiert, sondern sie nur oberflächlich prüft.

DotterweichScharpenseelMeyer
BaldusMenges
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