Revision verworfen: Beweisermittlungsanträge und Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung/Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/59
- Datum
- 09.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, der auf allgemeine Nachforschungen zur Auffindung von Beweismitteln zielt, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren und kann ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht nur dann zu eigenen Ermittlungen, wenn aus den Anträgen konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, dass durch deren Nachweis entscheidungserhebliche Zeugenaussagen widerlegt werden können.
Fehlende Namensangaben in Quittungen schließen deren Verwertbarkeit zur Erhärtung steuerlich relevanter Angaben nicht grundsätzlich aus.
Für die Annahme von Stoffgleichheit beim Betrug genügt, dass die erstrebte rechtswidrige Bereicherung (z. B. Provisionsgewinn durch rechtswidrige Vertragsabschlüsse) in engem ursächlichen Zusammenhang mit dem vom Geschädigten erlittenen Vermögensschaden steht.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 9. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den derzeit berufslosen Versicherungsvertreter Theodor H. █████ aus ███, geboren am █████ 1922 in ███, wegen Abgabenhinterziehung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████, bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. ██████████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 9. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 10. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlicher Abgabenhinterziehung, teilweise in Tateinheit mit Betrug, zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1958 gestellten Beweisanträge zu Nr. 3 und 4 die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt, greift nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass es zweifelhaft sein kann, ob der von dem Landgericht in seinem Beschluss angeführte Grund, die Anträge seien in Verschleppungsabsicht gestellt, die Ablehnung rechtfertigt. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass ein entsprechender Antrag schon in einer vorangegangenen, aber vertagten Hauptverhandlung von dem früheren Verteidiger des Angeklagten eingereicht und dass hierauf in den Anträgen vom 18. Dezember 1958 Bezug genommen worden war. Indessen kann dies auf sich beruhen, da der weitere Grund, auf den das Landgericht die Ablehnung gestützt hat, diese trägt.
Seine Auffassung, dass die Anträge zu Nr. 3 und 4 keine Beweisanträge, sondern Beweisermittlungsanträge seien, unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
Die Anträge gingen dahin, sämtliche Unterlagen der ██████████████-Versicherung und ██████████████-Versicherung über die von dem Angeklagten getätigten Abschlüsse beizuziehen sowie bei sämtlichen einschlägigen Versicherungsgesellschaften der Umgebung anzufragen, ob in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen dort noch weitere als die von ihnen angegebenen Versicherungen abgeschlossen haben. Damit hat der Antragsteller keine bestimmten, dem Beweise zugänglichen Tatsachen behauptet, sondern eine allgemeine Überprüfung der nach seinem Wunsch beizuziehenden Unterlagen und Auskünfte dahin verlangt, ob sich aus ihnen etwas gegen die Richtigkeit der von den Zeugen in der Hauptverhandlung über ihre Versicherungsabschlüsse gemachten Angaben ergeben könnte. Dass die Anträge allein dieses Begehren zum Gegenstand hatten, räumt im Übrigen auch die Revision selbst ein, wenn sie in der Rechtfertigungsschrift abschließend sagt, bei einer Überprüfung aller Unterlagen hätte sich ergeben „können“, dass die Zeugen tatsächlich noch andere Versicherungen abgeschlossen, sie jedoch gleich wieder storniert oder sonst rückgängig gemacht hätten.
Die Anträge waren also nicht darauf gerichtet, vorhandene Beweismittel zu benutzen, sondern durch Nachforschungen geeignete Beweismittel zu finden. Daher hat das Landgericht die Anträge zutreffend als Beweisermittlungsanträge angesehen und durfte sie demgemäß ablehnen, ohne damit gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO zu verstoßen.
2.) Ebensowenig hat die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht von sich aus die durch die Anträge angeregte Überprüfung der darin bezeichneten Unterlagen vorgenommen hat. Hierzu hätte sie nur dann Veranlassung gehabt, wenn ihr damit Tatsachen unterbreitet worden wären, die im Falle des Nachweises die zeugenschaftlichen Bekundungen der Versicherungsnehmer über ihre Versicherungsabschlüsse hätten widerlegen können. Davon kann jedoch, wie bereits dargelegt, nach dem Inhalt der Anträge keine Rede sein. Die Strafkammer war deshalb, nachdem sie die Versicherungsnehmer als Zeugen gehört hatte, nicht gehalten, jene Unterlagen daraufhin zu durchforschen, ob sich aus ihnen etwa Feststellungen gegen die Richtigkeit der von den Zeugen gemachten Angaben treffen ließen.
Inwiefern dem Landgericht ein Denkfehler unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, ist nicht ersichtlich. Wenn auch Quittungen der Vollständigkeit ermangeln, in denen der Name desjenigen fehlt, der die Zahlung geleistet hat, so schließt dies nicht aus, dass die von dem Angeklagten dem Finanzamt vorgelegten Quittungen ohne Namensangabe trotzdem zur Erhärtung der in den Lohnsteuerermäßigungsanträgen enthaltenen Angaben gedient haben.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Soweit das Landgericht ihn der fortgesetzten Abgabenhinterziehung für schuldig erachtet hat, entspricht die Anwendung des § 396 AbgO auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.
Auch die Verurteilung wegen Betruges wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Hinsichtlich der Stoffgleichheit, die zwischen dem Vermögensschaden und dem erstrebten Vermögensvorteil bestehen muss, könnte allerdings zu gewissen Bedenken Anlass geben, dass die Strafkammer das Merkmal der Vorteilsabsicht ohne nähere Erörterungen allein damit begründet hat, der Angeklagte habe für die zu tätigenden Abschlüsse Provisionen erlangen wollen, die er bei redlicher Geschäftsausübung nicht hätte bekommen können. Indessen wird das Urteil durch die insoweit nicht ganz zureichenden Ausführungen in seinem Bestand nicht gefährdet; denn der Wille, jene Provisionen zu erhalten, ließ sich nur verwirklichen, wenn der Angeklagte zugleich die auf den Abschluss der Versicherungsverträge beruhende Zahlung der Prämien an die von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften erstrebte, auf die die Gesellschaften unter den Umständen, unter denen die Verträge zustandegekommen waren, ebenfalls keinen Anspruch hatten. Seine Absicht war deshalb, wie es auch das Urteil, im Zusammenhang gelesen, deutlich zum Ausdruck bringt, jedenfalls mit darauf gerichtet, einem Dritten, nämlich den Versicherungsgesellschaften, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass aber zwischen diesem Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden, den die Versicherungsnehmer durch den Abschluss der Verträge und die Prämienzahlung erlitten, Stoffgleichheit bestand, unterliegt keinem Zweifel.
Im Übrigen gibt das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch zu besonderen Bemerkungen Anlass.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |