Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 330a StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/52
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; reine Tatsachenrügen, die eine Neubewertung der Beweiswürdigung verlangen, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Die Abwesenheit von Wahrnehmungen Dritter (z. B. Sichtbarkeit von Flammen, Brandgeruch) widerlegt eine Verurteilung nur, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass solche Wahrnehmungen unter den konkreten Umständen zu erwarten gewesen wären.
Ein vorsätzlich herbeigeführter Vollrausch führt nicht automatisch zur Entziehung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; fehlt nur die Einsichtsfähigkeit, kann die natürliche Entschluss- und Handlungsfähigkeit bestehen bleiben und Vorsatz begründen.
Bei der Strafzumessung können tatrichterlich festgestellte persönliche Eigenschaften des Täters (z. B. bedenkens- und hemmungslose Genusssucht, Verschwendungssucht) strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft stellt eine Ermessensentscheidung dar; eine ausführliche Begründung im Urteil ist hierfür nicht zwingend erforderlich, soweit die Entscheidung sich innerhalb des rechtlichen Ermessens bewegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baumaschinisten Hens Henry ████ aus ███, ████, geboren am ███████ 1906 in ████, wegen Vergehens nach § 330a StGB,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die nach dem 12. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in einem vorsätzlich herbeigeführten Vollrausch das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Eavern ██████, seines Nachbarn, in Brand gesetzt. Sie hat ihn deshalb nach § 330a StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Ausführungen richten sich jedoch nur gegen einzelne Feststellungen des Urteils. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei mit seinem Rade den etwa vier Kilometer langen Weg von der Kirche am Oberen Landweg bis zu seinem Hause in etwa 40 Minuten gefahren. Die Revision meint, es sei nicht angängig, dass die Strafkammer „den Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung aufbaue“.
Die Strafkammer ist auf Grund der Aussage des Zeugen ██████, nach der der Angeklagte ziemlich schnell fortfuhr, und seiner eigenen Einlassung, er sei ziemlich schnell durchgefahren, zu der Überzeugung gelangt, dass er die angegebene Strecke in etwa 40 Minuten zurückgelegt habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte kam nach den Feststellungen gegen 4 Uhr nach Hause. Seine geschiedene Ehefrau öffnete ihm die Haustür und ging mit ihm in das Wohnzimmer. Etwa eine Viertelstunde später erwachte die Tochter Inge im Schlafzimmer von einem Feuerschein. Sie sah, dass das Dach des Nachbarhauses brannte. Eine Frau █████████████, die 200 m vom Hofe des █████████████ wohnt, hatte schon gegen 4 Uhr bemerkt, dass der Wagenschuppen, in den der Angeklagte nach den Feststellungen den Brand gelegt hat, in Flammen stand.
Die Revision meint: „Wäre der Angeklagte der Brandstifter, dann hätte seine geschiedene Ehefrau bei dem von ihr angegebenen um 4 Uhr vorgenommenen Öffnen der Haustür für den Eintritt ihres Mannes die hellen Flammen unbedingt sehen müssen.“
Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn der Brand des Schuppens im damaligen Zeitpunkt vom Hause des Angeklagten aus überhaupt zu sehen war und der Feuerschein auch gerade in die geöffnete Haustür fiel. Hierfür bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Die Ausführungen der Revision liegen deshalb auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das gilt auch von der Behauptung der Revision, Frau ███ hätte einen Brandgeruch wahrnehmen müssen.
Die Revision weist darauf hin, dass nach den Feststellungen niemand das Vieh habe brennen hören. Sie meint, das lege die Möglichkeit nahe, dass ein Fremder der Brandstifter sei, der die Tiere vorher entfernt habe, um sie nicht umkommen zu lassen. Dem steht jedoch die Feststellung des Urteils entgegen, dass das Vieh im Feuer stand.
Die Revision bekämpft die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich schon, als er Streichhölzer in der Gaststätte ██████ kaufte, „die Brandlegung vorgenommen“, mit einem Hinweis auf seine Volltrunkenheit. Auch dieser Angriff geht fehl. Dem Angeklagten hat nach der Überzeugung der Strafkammer nur die Fähigkeit gefehlt, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Hingegen ist seine natürliche Entschluss- und Handlungsfähigkeit nach den Feststellungen nicht beseitigt gewesen.
Auch die Strafzumessungsgründe unterliegen keinen Bedenken. Es ist kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die „bedenken- und hemmungslose Genusssucht und Verschwendungssucht“ des Angeklagten strafschärfend verwertet. Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte nicht genuss- und verschwendungssüchtig sei, widerspricht den Feststellungen.
Die Strafkammer hat sechs Monate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Eine Begründung gibt sie hierfür nicht. Das ist auch nicht erforderlich, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Was der Vorsitzende hierzu bei der Urteilsverkündung gesagt haben soll, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgebend sind allein die Urteilsgründe (BGH Urt. v. 8.6.1951 – 2 StR 22/51).
| Kirchner | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Koeniger | Scharpenseel |