Revision: Aufhebung von Einzelstrafen und Gesamtstrafenausspruch bei StGB‑DDR‑Anwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/98
- Datum
- 12.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitig zu verurteilenden Taten, die teilweise nach dem Strafrecht der DDR und teilweise nach dem Strafrecht der Bundesrepublik beurteilt werden, sind für die nach StGB‑DDR zu beurteilenden Taten eine Hauptstrafe zu bilden; Einzelstrafen sind nach dem Strafrecht der DDR nicht vorgesehen.
Für die nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu beurteilenden Taten sind Einzelstrafen festzusetzen; aus Hauptstrafe und Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Bildung einer Hauptstrafe für nach StGB‑DDR zu beurteilende Taten, kann dies die Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen und macht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich.
Ist die Revision in Teilbereichen begründet, hat das Revisionsgericht die aufgehobenen Teile zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere sachlich zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 1. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/98 vom 12. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Dezember 1997 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die sechs bis 2. Oktober 1990 begangenen Taten, b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§§ 148, 152, 63 Abs. 1 StGB-DDR; Tatzeit: vor dem 3. Oktober 1990), zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und fünfmal sechs Monaten, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 52 StGB; Tatzeiten: 1992 und 1994), zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten sowie sechs Monaten und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sechs Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten und die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben.
Ist – wie hier – gleichzeitig über mehrere Taten zu befinden, die wegen § 2 Abs. 3 StGB teilweise nach dem insoweit milderen Strafrecht der DDR und teilweise nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu bestrafen sind, ist für die nach StGB-DDR zu beurteilenden Taten eine Hauptstrafe festzusetzen (§§ 63, 64 StGB-DDR). Einzelstrafen waren nach dem Strafrecht der DDR nicht vorgesehen. Für die nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu beurteilenden Taten sind dagegen Einzelstrafen festzusetzen (§ 53 StGB). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHR StGB § 2 Abs. 3 StGB-DDR 12 und 13).
Die vom Landgericht festgesetzten sechs Einzelfreiheitsstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten haben daher keinen Bestand. Der Senat kann auch nicht völlig ausschließen, dass sich das Unterbleiben der Bildung einer Hauptstrafe für diese Taten zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ausgewirkt hat, zumal die bisherige Einsatzstrafe von zwei Jahren durch die neu zu bildende Hauptstrafe entfällt. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe muss daher aufgehoben werden.
Die zwei Einzelfreiheitsstrafen für die 1992 und 1994 begangenen Taten werden hiervon nicht berührt. Sie können bestehen bleiben. Dies gilt auch für die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung.
Theune Bode Detter Solin-Stojanović
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