Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin gegen LG Kassel als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/97
Datum
03.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31.10.1996 ein. Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung die Revision einstimmig als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; den Angeklagten entstandene notwendige Auslagen werden nur insoweit ersetzt, als ihre Revisionen nicht erfolglos waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Revisionsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin die Revision verwerfen.

3

Der Verwerfende hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Eine Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an einen Beschuldigten scheidet aus, wenn dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos war (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/97 MUSL

vom 3. September 1997

in der Strafsache gegen

████, dort geboren am ███████ 1956, Bernd ██████ █████, zur Zeit in ██████████████████, aus ████████ geboren am ██ 1962 in █████████ (Kreis [REDACTED]), Hans-Jürgen [REDACTED] aus ██, Michael ███████, geboren am ████ ██ ████ zur ████ in Untersuchungshaft, ███████████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. September 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1996 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1997 angeführten zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten ████████ P. und ████████ im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der den Angeklagten █████████ S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen scheidet aus, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

OttenJahnkeRothfuß
TheuneErnemann
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