Revision der Nebenklägerin gegen LG Kassel als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Revisionsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin die Revision verwerfen.
Der Verwerfende hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an einen Beschuldigten scheidet aus, wenn dessen eigene Revision ebenfalls erfolglos war (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 31. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/97 MUSL
vom 3. September 1997
in der Strafsache gegen
████, dort geboren am ███████ 1956, Bernd ██████ █████, zur Zeit in ██████████████████, aus ████████ geboren am ██ 1962 in █████████ (Kreis [REDACTED]), Hans-Jürgen [REDACTED] aus ██, Michael ███████, geboren am ████ ██ ████ zur ████ in Untersuchungshaft, ███████████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. September 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1996 wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1997 angeführten zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten ████████ P. und ████████ im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der den Angeklagten █████████ S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen scheidet aus, da auch deren Revisionen erfolglos waren (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
| Otten | Jahnke | Rothfuß | |||
| Theune | Ernemann |