Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Entschuldigender Notstand und §31 BtMG bei Betäubungsmitteldelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/96
Datum
04.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Besitzes nicht geringer Menge Heroin und versuchten Sichverschaffens mit Waffe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte, das Landgericht habe den entschuldigenden Notstand (§35 StGB) nicht geprüft und die Nichtanwendung des §31 BtMG nicht ausreichend begründet. Der BGH hielt die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands für offensichtlich nicht gegeben und bewertete den Darlegungsmangel zu §31 BtMG als nicht zur Aufhebung führend, weil bei Anwendung der Milderung keine niedrigere Strafe zu erwarten gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein entschuldigender Notstand (§35 StGB) liegt nicht vor, wenn es dem Täter zumutbar und möglich war, staatliche Hilfe zur Abwehr der Gefahr in Anspruch zu nehmen.

2

Die Unterlassung, den Schuldausschluss nach §35 StGB zu erörtern, stellt keinen Rechtsfehler dar, soweit die Voraussetzungen des Notstands offensichtlich nicht vorgelegen haben.

3

Bei der Verneinung der Anwendung des Milderungsgrundes nach §31 BtMG hat die Strafkammer die für ihre Wertung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darzulegen, damit eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

4

Das Fehlen der Darlegungspflicht zu §31 BtMG führt nur dann zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung der Milderung eine niedrigere Strafe ergangen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 347/96

vom 4. Dezember 1996

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1960 in ███, Remzi ███ (Tt), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Bode, Dr. Athing,

und die Richterin Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen versuchten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich als unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfenen Fragen, ob die Strafkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands zu prüfen und ob sie die Nichtanwendung des § 31 BtMG rechtsfehlerfrei begründet hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte die Rückabwicklung eines Heroingeschäfts seines Bruders übernommen, nachdem der Bruder festgenommen worden war und ein Landsmann die Rückgabe des Heroins gefordert hatte. Der Angeklagte übergab zunächst einen Teil des von dem Bruder gebunkerten Stoffs. Der Rest, der wenige Tage später abgeholt werden sollte, wurde entwendet. Dem Angeklagten wurde daraufhin angedroht, für jedes Kilogramm werde ein Familienmitglied getötet, wenn das Rauschgift nicht zurückgegeben werde. Aus Angst um seine Familie schlug und bedrohte er eine der von ihm des Diebstahls verdächtigten Personen mit einer geladenen Schusswaffe, um sie zur Rückgabe des Heroins oder zur Angabe seines Verbleibs zu zwingen.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, dass er sich bei seinem Bemühen um die Wiederbeschaffung des gestohlenen Rauschgifts aufgrund der Drohungen in einer „nahezu unüberwindlichen Zwangslage“ sah, die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands im Sinne des § 35 StGB aber nicht erörtert. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gesehen werden. Die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands haben offensichtlich nicht vorgelegen. Der Angeklagte und seine Angehörigen leben seit Jahren in Deutschland. Ihm war es zuzumuten, obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Gefahr von seiner Familie abzuwenden. Dass dem Angeklagten dies auch bewusst war, liegt auf der Hand.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, dass der Angeklagte durch sein erstmaliges Geständnis in der Hauptverhandlung die Rolle seines Bruders offen dargelegt und dadurch erheblich zur Förderung dessen Strafverfahrens beigetragen habe. Die Aufklärungshilfe habe aber nicht ein solches Gewicht gehabt, dass die Anwendung des § 31 BtMG geboten gewesen sei. Die ihrer Wertung zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen hat sie nicht mitgeteilt. Dies wäre zwar erforderlich gewesen, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob von der Milderungsvorschrift zu Recht kein Gebrauch gemacht worden ist. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat ersichtlich aufgrund des schwerwiegenden Tatbildes Freiheitsstrafen verhängt, die sich von den Mindeststrafen erheblich entfernen. Das erweiterte Geständnis, das zur Aufklärung des Tatbeitrags des Bruders beigetragen hat, hat sie unabhängig von § 31 BtMG strafmildernd berücksichtigt. Die unmittelbare Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens auf einen Monat. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Anwendung des gemilderten Strafrahmens niedrigere Strafen verhängt hätte.

BodeDetterOtten
JahnkeAthing
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