Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterbliebener Zeugenvernehmung im Rauschgiftverfahren – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/92
Datum
09.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Kokain verurteilt. Er hatte einen Bankdirektor als Zeugen benannt, dessen Aussage seine Geschäftsreisebehauptung stützen sollte; das Landgericht verwarf die Einlassung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Vernehmung des benannten Zeugen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände geboten gewesen wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte vor Verfahrenseröffnung einen bestimmten Zeugen benannt, dessen Aussage geeignet ist, eine entscheidungserhebliche Einlassung zu stützen, muss das Tatgericht dessen Vernehmung veranlassen; unterbleibt dies, ist die Überzeugungsbildung lückenhaft und die Entscheidung kann aufgehoben werden.

2

Auf Angaben von Zeugen über belastende Äußerungen anderer (Hörensagen), insbesondere von in das Rauschgiftgeschehen verstrickten Personen, darf sich das Gericht nur mit besonderer Vorsicht stützen; fehlen unmittelbar prüfbare Gegenäußerungen, ist die Würdigung unzureichend.

3

Bei Verurteilungen auf Indizienbasis ist die Möglichkeit entlastender Aussagen ernsthaft zu prüfen; steht fest, dass ein benannter Zeuge solche Entlastungen hätte geben können und nicht vernommen wurde, ist die Indizienwürdigung nicht tragfähig.

4

Die Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn aus Revisionsbegründung und Urteil hervorgeht, dass eine unterlassene Beweiserhebung Entscheidungsrelevantes offenlässt; in diesem Fall kann die Revision mit der Folge der Aufhebung und Rückverweisung Erfolg haben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/92 vom 9. Oktober 1992 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Francisco ██ aus ████, dort geboren am ██ ██ 1934, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das sichergestellte Kokain nebst Verpackungsmaterial und ein Hartschalenkoffer wurden eingezogen.

Die auf die Sachrüge und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Der Angeklagte flog am 3. Dezember 1990 von ███ nach Frankfurt am Main, um sogleich von dort aus weiter nach ███ zu fliegen. Auf dem Frankfurter Flughafen wurde bei der Kontrolle des Transit-Gepäcks in einem für den Angeklagten aufgegebenen Flugkoffer Rauschgift (7.070,6 g Kokainzubereitung) festgestellt. Der Angeklagte wurde daraufhin festgenommen.

Er behauptet, er sei aus Anlass eines Großauftrags im Werte von 30 Mill. ██ von ██ nach ███ geflogen. Vor dem Rückflug habe ihn sein Kunde gebeten, einen mit Geschenken gefüllten Koffer für ihn nach ███ zu transportieren. Dass sich in diesem Koffer auch Kokain befunden habe, habe er nicht gewusst.

Die Reise nach ███ habe ihm der Direktor seiner Hausbank in ███ angeraten. Der Kunde habe nämlich den Kaufpreis durch einen mit einer Bankgarantie einer ███████ ██████ Bank versehenen Wechsel begleichen wollen. Der Direktor seiner Hausbank habe ihm deshalb empfohlen, bei der Erteilung der Garantie zugegen zu sein und sich im Übrigen einen persönlichen Eindruck von der garantierenden Bank zu verschaffen. Dies sei erforderlich, da man in südamerikanischen Ländern besonders oft mit Urkundenfälschungen konfrontiert werde.

Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und den Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für überführt.

Mit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe den von ihm bereits vor der Eröffnung des Verfahrens als Zeugen benannten Direktor seiner Hausbank zu dem (von ihm in seiner Einlassung behaupteten) Sinn und Zweck der Reise nach ███ vernehmen müssen.

Die Rüge ist zulässig und begründet.

Der Revisionsbegründung lässt sich in Verbindung mit dem auch durch die Sachrüge angefochtenen Urteil entnehmen, dass der vom Angeklagten benannte Bankdirektor die Behauptung bestätigen sollte, er habe dem Angeklagten die Reise nach ███ aus den behaupteten geschäftlichen Gründen angeraten.

Die Vernehmung dieses Zeugen musste sich dem Landgericht aufdrängen. Es stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte von dem Kokain in dem Koffer gewusst habe, auf die Angaben von Zeugen vom Hörensagen über belastende Aussagen anderer selbst in das Rauschgift verstrickter Personen, die aufgrund der Einlassung des Angeklagten selbst strafrechtlich verfolgt werden und deshalb Anlass haben können, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.

Zum anderen hält das Landgericht die Angaben des Angeklagten, er habe sich aus geschäftlichen Gründen in ███ aufgehalten, vor allem deswegen für unglaubwürdig, weil eine Bankgarantie nicht erteilt wurde und der Angeklagte sich auch keinen persönlichen Eindruck von der dafür vorgesehenen Bank verschafft habe.

Es geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte von vornherein als Rauschgiftkurier nach ████ geflogen sei.

Hätte der vom Angeklagten als Zeuge benannte Bankdirektor die Beweisbehauptung glaubhaft bestätigt, so wäre das ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten gewesen, dass er aus geschäftlichen Gründen nach ███ geflogen sei und den Koffer lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen habe, ohne von dem Rauschgift zu wissen.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Rügen ankommt.

JahnkeGollwitzerBode
TheuneDetter
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