BGH: Strafausspruch bei räuberischer Erpressung wegen lückenhafter Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/86
- Datum
- 17.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise mit ausreichendem Sachvortrag begründet wird.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn sie nachvollziehbar ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler, insbesondere keine Lücken oder Widersprüche, aufweist.
Räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter in Bereicherungsabsicht ein Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch Gewalt zu einer Vermögensverfügung nötigt; eine bewusst nicht bestehende Forderung kann Grundlage der Bereicherungsabsicht sein.
Strafschärfende Umstände dürfen der Strafzumessung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie in den Urteilsfeststellungen hinreichend konkret belegt sind; bloße Vermutungen oder nicht näher bekannte „Einzelheiten“ genügen nicht.
Unterlässt der Tatrichter die naheliegende Erörterung einer alternativen, für den Angeklagten günstigeren Erklärung für ein Belastungsverhalten bzw. Aussageverhalten, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 347/86
in der Strafsache gegen Heinz-Werner █████ aus ███████, geboren am [REDACTED], wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, Richter am ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, da ausreichender Sachvortrag fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet. Zur Rüge der ungerechtfertigten Ablehnung eines Beweisantrags wird auf BGHSt 12, 18 und zusätzlich auf die Ausführungen unter B II 2 e verwiesen.
B.
I. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Ende Oktober/Anfang November 1984 hatte sich der Angeklagte eines Nachts – wie auch sonst häufig – in dem Bordell E___straße 43 in ███████ in dessen im ersten Stock gelegenen, für Zuhälter und Prostituierte bestimmten Aufenthaltsraum befunden; seinen Pkw der Marke Mercedes 450, Baujahr 1973/74 hatte er vor dem Haus geparkt. Im Stockwerk darüber war es im sogenannten Miniclub gegen 3.00 Uhr zwischen Gästen und dem im Haus angestellten Klaus-Peter █████ zum Streit gekommen. Die ebenfalls anwesende und zu dieser Zeit stark angetrunkene Prostituierte R___ ████, die Verlobte ████, wollte die Streitenden ablenken. Sie begab sich in das dritte Stockwerk und schoss mit einer Gasschreckschusspistole drei- bis viermal aus einem Fenster, möglicherweise aus demjenigen, unter dem der Pkw des Angeklagten stand. Der Angeklagte rief ihr aus dem Fenster des Aufenthaltsraums im ersten Stock zu, sie solle aufhören. Später ging sie mit ████, der ihr auf der Treppe entgegenkam, in das von ihnen gemeinsam bewohnte Appartement im vierten Stockwerk.
„Am anderen Tag“ gegen 13.00 Uhr kam der Angeklagte zu Frau ███ und sagte ihr, „dass aufgrund der Schießerei jetzt ein 5 cm langer Riss in der Windschutzscheibe sei und der Türspoiler beschädigt“ (UA Bl. 11; nach seiner auf UA Bl. 14 wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung: in der Windschutzscheibe eine Einbuchtung und im Türspoiler eine Delle) sei. „Er schrie sie an, dass sie den Schaden bezahlen müsse. Dabei wusste er aber, dass die Schäden nicht durch die Schüsse verursacht waren. Er versuchte so jedoch, die Zeugin unter Druck zu setzen und Geld von ihr zu erhalten. Obwohl die Zeugin █████ in Anbetracht des Umstandes, dass ihrer Kenntnis nach nur die leeren Patronenhülsen nach unten gefallen waren, davon ausging, dass die Schäden nicht durch sie verursacht sein konnten, erklärte sie sich aus Angst zunächst einmal dazu bereit, den angeblichen Schaden zu regulieren. Diese Angst ergab sich maßgeblich daraus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen äußerst kräftigen Mann handelt, der aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes bereits angsteinflößend wirken kann, da er nahezu 2 Meter groß ist, weit mehr als 2 Zentner wiegt und über Pranken von Händen verfügt, zumal auch in den einschlägigen Kreisen bekannt war, dass er seine körperliche Überlegenheit auch entsprechend einsetzte“ (UA Bl. 11, 12).
Einige Tage später verlangte der Angeklagte von Frau █████ unter Hinweis auf eine Schadensschätzung seiner Werkstatt 1.500 DM – 800 bis 900 DM für eine neue Windschutzscheibe und 600 DM für das Ausbeulen und Lackieren der Beifahrertür. Frau █████ zahlte in der Folgezeit zweimal je 100 DM. Im Weiteren drohte der Angeklagte, „ihr eine Kugel durch die Nase zu jagen“ und „den Schädel einzuschlagen“, wenn sie den Schaden nicht bezahle. Aus Angst vor dem Angeklagten zahlte Frau ████ nochmals 100 DM. Etwa sechs Wochen nach dem Vorfall hatten ████ und Frau ██████ eine andere Wohnung bezogen. Der Angeklagte ermittelte diese und begab sich mit ████, der im Bordell mit Verwaltungsarbeiten betraut war, nachts gegen 0.35 Uhr dorthin, um seine Forderungen einzutreiben. Beide schickten sich an, Videoanlage und Fernsehgerät mitzunehmen, unterließen dies jedoch auf den Hinweis ██████, dass die Gegenstände in fremdem Eigentum stünden. Darauf bedrohten und schlugen sie ████. Der Angeklagte forderte die zu jener Zeit kranke Frau █████ auf, wieder zu „arbeiten“ und drohte ihr, █████ „ganz platt“ zu machen, wenn er „Stress mache“ (UA Bl. 12, 13). Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits das lautstarke Geltendmachen der – nach seinem Wissen nicht bestehenden – Schadensersatzforderung als Drohung mit einem der später ausdrücklich genannten und teils zugefügten Übel (Gewaltanwendung in Bezug auf Sachen oder Personen) verstanden wissen wollte, und dass Frau R___ schon die ersten 200 DM nur aus entsprechender Angst bezahlt hat (UA Bl. 12).
2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt begründet hat, enthalten im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers keine durchgreifenden rechtlichen Mängel.
Gegenstand der Beweiswürdigung war insbesondere die Frage, ob der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner Forderung – zutreffend oder irrig – an das Bestehen eines Schadensersatzanspruches geglaubt haben kann. Die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen hierfür ergaben sich aus der Prüfung, ob Frau ████ durch ihr Verhalten den Pkw des Angeklagten tatsächlich beschädigt hatte, anderenfalls, ob vorhandene Schäden in Verbindung mit der Schussabgabe durch Frau █████ und den Erklärungen anderer Personen den Angeklagten zu dieser Annahme veranlasst haben konnten.
a) Das Landgericht hat seine Überzeugung, Frau ████ habe lediglich Schreckschüsse abgefeuert, „im Wesentlichen“ auf ihre am 8. Januar 1985 vor der Polizei gemachten und insoweit auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen Angaben gestützt. Es hat dabei berücksichtigt, dass Frau █████ bei der Schussabgabe stark angetrunken gewesen war, der Schadensersatzforderung des Angeklagten zunächst nicht widersprochen, ihre polizeiliche Aussage als Beschuldigte – auf eine gegen sie gerichtete Anzeige, seinerzeit mit einer scharfen Waffe geschossen zu haben – gemacht und in der Hauptverhandlung den Angeklagten in allen übrigen Punkten entlastet hatte. Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen, insbesondere zu der zu verschiedenen Zeiten gegebenen Motivationslage, sind nachvollziehbar und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit das Gericht in der Aussage der Frau R___ in der Hauptverhandlung zur Art der benutzten Waffe eine Bestätigung ihrer früheren Angaben gesehen hat, war es sich der Interessenlage der Zeugin für den Fall, dass sie sich seinerzeit doch strafbar gemacht hatte, bewusst (vgl. UA Bl. 21 unten).
b) Als Indiz für die Richtigkeit der genannten Aussage hat das Landgericht Gesichtspunkte angeführt, die dagegen sprechen, dass Frau ███ damals eine scharfe Waffe besessen hatte oder in der zur Verfügung stehenden Zeit erreichen konnte (UA Bl. 20 f). Zur Erörterung stand nur die Möglichkeit, dass der damalige Geschäftsführer ███ seine scharfe Pistole für die Dauer seiner Abwesenheit dem Angestellten ███ übergeben und Frau █████ sich diese verschafft haben könne. Die als Zeugin vernommene Frau B___ █████████, die ebenfalls in dem Bordell der Prostitution nachgeht, hat bekundet, Frau R___ habe ihr gegenüber zugegeben, mit dieser (scharfen) Waffe versehentlich auf die Windschutzscheibe des Pkw des Angeklagten geschossen zu haben. Die Strafkammer hat mit einleuchtenden Überlegungen die Möglichkeit, dass Frau R___ in den Besitz dieser Waffe gelangt sein könne, ausgeschlossen und die Aussagen der Frau █████████ als unglaubhaft erachtet. Missverständlich ist nur die Formulierung, die Aussagen stünden „insoweit nicht in Einklang“ mit denen anderer Zeugen und des Angeklagten, „als selbst diese und der Angeklagte nicht behaupten, die Zeugin ████ habe ihnen gegenüber noch zusätzlich erklärt, woher sie die Waffe gehabt habe“ (UA Bl. 18). Ersichtlich sieht die Strafkammer darin aber keinen Widerspruch. Vielmehr bringt sie damit zum Ausdruck, sie halte es für unwahrscheinlich, dass Frau █████ diesen Sachverhalt, wenn er zugetroffen hätte, nur Frau █████ █████, nicht aber auch dem in erster Linie an den Vorgängen interessierten Angeklagten und anderen Zeugen mitgeteilt hätte. Darin liegt kein Rechtsfehler.
c) Weiter hat das Landgericht der Aussage des Zeugen Joachim ████, er habe nur den durch die Schussabgabe verursachten Knall, nicht aber einen Einschuss gehört, entnommen, dass keine Kugeln auf den Pkw geschossen worden seien (UA Bl. 16 f, 20). Auch in seinen übrigen Angaben (er habe, trotz seiner Trunkenheit und ohne Einschüsse wahrgenommen zu haben, beide Schäden festgestellt, wisse aber nicht mehr, ob er mit dem hinzugekommenen Angeklagten darüber gesprochen habe), zumal in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten (auf die Mitteilung █████ von der Beschädigung seines Pkw den Schaden an der Windschutzscheibe sofort, die Delle am Türspoiler aber erst Stunden später am Tag bemerkt zu haben; seinen sofortigen Versuch, Frau ████ zur Rede zu stellen, habe er aufgegeben, weil sie auf Klingeln nicht geöffnet habe), hat das Gericht nur Anzeichen dafür gefunden, dass ███ entgegen seiner Behauptung „überhaupt keine Schäden konkret wahrgenommen, (sondern) diese nur nachträglich zur Stützung der Darstellung des Angeklagten angegeben“ hat, jedoch in einer Weise, „dass er nicht ohne Weiteres einer Falschaussage überführt werden würde“ (UA Bl. 16).
d) Hinsichtlich der Zeugen S___ ████████ und A___ ████████ hat das Landgericht einerseits für den Fall wirklicher Wahrnehmung kaum erklärbare Widersprüche, andererseits auf Absprache hindeutende Übereinstimmungen in Formulierungen aufgezeigt sowie auf die Unbestimmtheit ihrer Aussagen und ihre Unsicherheit hingewiesen. Auf Grund ihres Gesamtverhaltens in der Hauptverhandlung hat es den verwertbaren Eindruck gewonnen, dass (auch) sie unter dem beherrschenden Einfluss des Angeklagten standen. Im Zusammenhang damit sind die Ausführungen, die Zeugen seien „im selben Milieu wie der Angeklagte ... tätig ... und neigt(en) im Zweifel auch dazu, den Angeklagten zu entlasten“, eine Verharmlosung durch ████ sei wegen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens „nur zu gut verständlich“ (UA Bl. 17, 19), keine unzulässige Unterstellung oder bloße Vermutung, sondern eine ergänzende Überlegung darüber, was die Zeugen zur Falschaussage zugunsten des Angeklagten veranlasst haben könnten.
e) Die Beweiswürdigung, die zu der Feststellung der vorgenannten Indizien führt, begegnet somit im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt trotz einiger Wendungen, die für sich allein auf Unsicherheit hindeuten könnten, dass die Strafkammer insoweit die Überzeugung erlangt hat. Auf dieser Grundlage durfte das Gericht den Schluss ziehen, Frau █████ habe den Pkw des Angeklagten nicht beschädigt. Die Feststellungen, insoweit insbesondere diejenigen über das Verhalten des Angeklagten und das Prozessverhalten der Zeugen, berechtigten das Gericht weiter zu der Annahme, dass der Angeklagte auch nicht irrig an eine Schadensverursachung durch Frau ████ geglaubt hat, sondern dass er im Bewusstsein, keinen Ersatzanspruch zu haben, und in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, Frau █████ unter Einsatz der in § 255 StGB genannten Zwangsmittel zur Herausgabe von Geld genötigt hat und weiter nötigen wollte.
II. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler die vom Angeklagten Ende 1984/Anfang 1985 ausgesprochenen Drohungen und verübten Gewalttätigkeiten festgestellt. Auch der Feststellung, dass Frau █████ durch Angst vor dem Angeklagten zur Rücknahme der eigentlichen Beschuldigung veranlasst wurde, liegen ausreichende Anhaltspunkte zugrunde.
Das Landgericht hat aber dem Angeklagten für die Folgezeit weitere massive Einwirkungen auf Frau █████ zur Last gelegt, die in den Feststellungen keine genügende Stütze finden. Mit den Ausführungen UA Bl. 23 f, 31 f bringt es seine Annahme zum Ausdruck, der Angeklagte habe Frau R___ auch später bis in die Zeit vor der Hauptverhandlung unmittelbar oder mittelbar „aufgefordert“, „ganz massiv unter Druck gesetzt“, die Beschuldigungen zurückzunehmen. Offensichtlich führt es die Weigerung der Zeugin, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, möglicherweise aber auch „die blau geschlagenen Augen“ auf zusätzliche, vom Angeklagten zumindest veranlasste Drohungen und Gewalteinwirkungen zurück, „ohne dass die konkreten Einzelheiten bekannt sind“. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich dabei nur um Vermutungen handelt. Jedenfalls ist auch die Möglichkeit nicht fernliegend, dass Frau R___ – ebenso wie █████ – schon auf Grund der vom Gericht im Einzelnen festgestellten Bedrohungen und Gewalttätigkeiten sowie ihrer Kenntnis bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten eine (weitere) ihn belastende Aussage unter allen Umständen vermeiden wollte.
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erörtert. Die Unterlassung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Möglichkeit übersehen hat, im Falle ihrer Prüfung aber zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
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| Meyer | Theune |