Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Fahrlässigkeit und Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/63
- Datum
- 31.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt voraus, dass die unterlassene Unterweisung oder Überwachung kausal für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs ist und diese Kausalität in den Urteilsfeststellungen eindeutig darzulegen ist.
Bei der Prüfung der Vorhersehbarkeit genügt es, dass die Tötung als ernsthafte mögliche Folge der konkreten Gefährdung erkennbar ist; erhebliche Verbrühungen und die Explosion bzw. Auswirkung eines Druckkessels begründen typischerweise ein vorhersehbares Todesrisiko.
Der Betriebsleiter hat die Pflicht, gefährliche Anlagen vorschriftsmäßig zu sichern und aufzustellen sowie das Bedienungspersonal ausreichend zu unterweisen und stichprobenartig zu überprüfen; Verletzungen dieser Pflichten können strafrechtliche Tatbestände begründen.
Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zu möglichem Mitverschulden Dritter (z.B. Bediener), so kann dies die Tragfähigkeit der Schuld- und Strafzumessungsentscheidung beeinträchtigen und erfordert gegebenenfalls ergänzende Feststellungen.
Urteilsgründe müssen widerspruchsfrei die für den Tatbestand relevanten Mindestfeststellungen (insbesondere Zahl der Verletzten/Getöteten und kausale Zusammenhang) enthalten, damit eine rechtsfehlerfreie Entscheidung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert Heinrich C_______ J. aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1963 in der Sitzung vom 31. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Januar 1963, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist Mitinhaber und Betriebsleiter einer Essig- und Konservenfabrik, in der ein Dampfdruckkocher betrieben wird. Am 22. März 1962 sprang infolge eines Bedienungsfehlers der am Unglückstag mit dem Füllen und Verschließen des Kochers beauftragten früheren Mitangeklagten ██████ und ███████ der Deckel des unter Druck stehenden Kessels auf. Dieser stürzte um, sein über 100 °C erhitzter Inhalt (rote Rüben und Wasser) wurde unter hohem Druck in einen Fabrikationsraum geschleudert und verbrühte die dort arbeitenden etwa 20 Menschen. Vier Arbeiterinnen starben an den Verbrühungen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten ███████ fahrlässige Tötung zur Last gelegt, ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Mitangeklagten ████████ und ██████ sind freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass der Angeklagte █████████████ nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist; die Revision des Angeklagten rügt ebenfalls Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Das Landgericht sieht die von dem Angeklagten ████████ zu vertretende Ursache des Unglücks darin, dass er nur einige seiner Betriebsmeister und auch diese nur unzulänglich in der Bedienung des Dampffasses unterwiesen habe, dass er sich ferner nicht durch Stichproben davon überzeugt habe, ob die mit der Bedienung des Dampffasses betrauten Arbeiter und Hilfskräfte, so auch die Mitangeklagten ██████ und ████, von den Betriebsmeistern gemäß den Unfallverhütungsvorschriften über die vorschriftsmäßige Bedienung des Überdruckbehälters unterrichtet worden waren. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Unterlassungen des Angeklagten und dem Unglücksfall ist jedoch bisher nicht einwandfrei nachgewiesen. Er wäre gegeben, wenn der Unfall durch ausreichende Unterweisung der Betriebsmeister und stichprobenweise Überprüfung des Bedienungspersonals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dies hat die Strafkammer aber nicht widerspruchsfrei dargetan.
In der Darstellung des Sachverhalts wird zwar einerseits gesagt, dass den Mitangeklagten ███████ und ██████ infolge der Unterlassung des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, wie der Behälterdeckel ordnungsgemäß verschlossen werden musste. Andererseits hat es aber die Strafkammer, wie die Begründung des Freispruchs der Mitangeklagten ergibt, doch für möglich gehalten, dass diese mittelbar über die Bedienung des Druckkessels unterrichtet waren, möglicherweise auch von selbst erkannt hatten, wie der den Deckel haltende Bügel mittels zweier Bundbolzen und Kopfmuttern fest mit dem Kessel verschraubt werden musste. Sie glaubt dies nur nicht mit einer zur Verurteilung der Mitangeklagten ausreichenden Sicherheit feststellen zu können. Haben aber die Mitangeklagten oder einer von ihnen ohnehin gewusst, wie der Deckel des Druckkochers zu verschließen war, und haben sie es nur aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit unterlassen, den Bügel fest anzuschrauben, so war die unzureichende Belehrung der Betriebsmeister und die unterbliebene Prüfung der Kenntnisse des Bedienungspersonals durch den Angeklagten ██ nicht ursächlich für den Unfall.
Ob ihn der Angeklagte etwa durch ungenügende Überwachung seines Personals verursacht hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten und auf die auch zu seinen Gunsten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft.
II.
Das Landgericht meint, der Angeklagte ███████ habe zwar die Verletzung von Menschen als Folge seiner Unterlassung voraussehen können, nicht aber den Tod der vier Arbeiterinnen. Das beruht auf der Erwägung, dass einerseits die Arbeiterinnen nicht in dem Maße verbrüht worden und demgemäß nicht zu Tode gekommen wären, wenn der Dampfkessel nicht umgestürzt wäre und seinen siedenden Inhalt in den Fabrikationsraum geschleudert hätte, andererseits das Umkippen eines solchen Druckkessels als Folge unsachgemäßer Bedienung des Deckelverschlusses ein so ungewöhnliches und seltenes Ereignis sei, dass es der Angeklagte, auch wenn er die ihm nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden sorgfältigen Überlegungen angestellt hätte, nicht hätte voraussehen können. Diese Begründung hält jedoch, wenn man den ursächlichen Zusammenhang als gegeben unterstellt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht geht davon aus, dass auch dann, wenn der Kessel stehen geblieben wäre, sein nach oben geschleuderter und wieder herabfallender, siedend heißer Inhalt im weiteren Umkreis sich aufhaltende Personen „zumindest“ erheblich verbrühen konnte, was für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen sei. Nun lehrt aber die Erfahrung, dass erhebliche Verbrühungen nicht selten zum Tode führen. Abgesehen davon bringt die Explosion eines Druckkessels dieser Art die Menschen, die sich in seiner Nähe aufhalten, immer in Lebensgefahr. Welche Kräfte dabei am Werke sind, beweist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass in den umliegenden Häusern zahlreiche Fensterscheiben zersprangen. Es ist daher nicht verständlich, warum nicht auch dann Menschen hätten getötet werden können, wenn der Kessel nicht umgekippt wäre, und es ist in sich widersprüchlich, wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe zwar die Verletzung, aber nicht den Tod von Menschen als Folge seiner Unterlassung voraussehen können. Das Umstürzen des Kessels war kein so wesentliches Glied in der Ursachenkette, die zur Tötung von Menschen führte, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von der Voraussehbarkeit gerade dieses Ereignisses abhinge.
Davon abgesehen muss das Landgericht auch seine bisher nicht rechtlich einwandfrei begründete Ansicht überprüfen, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Kessel im Falle eines Aufspringens des Deckels umkippen werde. Diese Meinung beruht auf der Bekundung des technischen Sachverständigen, dass er noch nie in seinem langen Berufsleben von einem solchen Fall gehört habe. Es liegt jedoch nahe, dass der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer dabei nicht berücksichtigt haben, dass der hohe und 6,8 cbm fassende Druckkocher, wie festgestellt, ohne besondere Befestigung und ohne seitliche Abstützung nur auf einigen Holzbalken aufgestellt war. Jedenfalls hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit dieser möglichen Ursache des Unglücks nicht befasst. Die sich aufdrängende Frage, ob nicht bereits die Art der Aufstellung des Kessels vorschriftswidrig und unsachgemäß war, und ob dem Angeklagten nicht vor allem deswegen eine Schuld an dem Tod der vier Arbeiterinnen und der Verletzung weiterer Menschen trifft, weil er nicht für eine sicherere Aufstellung des Kessels gesorgt hat, bedarf daher noch der Erörterung und Entscheidung.
Das Urteil des Landgerichts muss demnach auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden.
III.
Nach den Ausführungen unter I kommt es für die Schuldfrage bei dem Angeklagten zwar darauf an, ob die Mitangeklagten ██████ und ███████ wussten, wie der Deckel des Kochers richtig zu verschließen sei, nicht aber darauf, ob sie dies hätten erkennen können. Diese Frage kann aber, falls der Beschwerdeführer wieder verurteilt wird, für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Die Möglichkeit eines Mitverschuldens lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Ob es allerdings zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen kann, muss dem pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben.
Schließlich sei noch auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hingewiesen, der zu klären ist. In der Sachverhaltsschilderung stellt die Strafkammer fest, dass etwa 20 Personen verletzt wurden, von denen 14 in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten. Bei der Strafzumessung ist dagegen nur von vier Verletzten die Rede. Die Mindestzahl der Verletzten ist festzustellen. Sie muss auch im Urteilssatz in Erscheinung treten, da bei mehreren Verletzten bzw. Getöteten gleichartige Tateinheit vorliegt.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |