Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Unterschlagungsverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/59
Datum
15.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und mehrfacher Unterschlagung verurteilt; er erhob Revision. Der BGH beanstandet nur die Verurteilungen in zwei Unterschlagungsfällen, weil nicht festgestellt ist, ob der Kunde bereits Eigentum an den Stoffen erlangt hatte; § 930 BGB setzt zur Ersatzübergabe Abtrennung/Bestimmbarkeit voraus. Deshalb werden diese Verurteilungen und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen; sonst bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersatzübergabe nach § 930 BGB setzt voraus, dass die verkaufte Sache bestimmbar bzw. in der erforderlichen Weise abgetrennt ist; die bloße Angabe einer benötigten Menge aus einem noch nicht abgetrennten Ballen genügt nicht.

2

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt eine ausreichende Feststellung voraus, dass der tatgegenständliche Gegenstand zum Tatzeitpunkt dem Opfer als Eigentum oder herrenlos nicht mehr zuzurechnen war; bleibt dies unaufgeklärt, kann die Verurteilung nicht bestehen.

3

Die Aufhebung einzelner, für die Gesamtstrafenbildung wesentlicher Verurteilungen macht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich und rechtfertigt die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

4

Bei der Revisionsnachprüfung sind Verurteilungen nur insoweit aufzuheben, als rechtliche oder tatsächliche Feststellungen fehlen oder unzureichend sind; soweit der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, bleibt die Entscheidung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt a. M., 29. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Willi K. ███ aus ███, geboren am ████████ 1907 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 29. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 (Direktor ██) wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden.

Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur insoweit zu rechtlichen Bedenken geführt, als der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Unterschlagung zum Nachteil des Direktors ██ █████ schuldig befunden worden ist, weil er je einen Anzug seines Kunden und den von diesem bei ihm gekauften Anzugstoff zu eigenem Nutzen verpfändete. Denn der Sachverhalt des Urteils lässt nicht einwandfrei erkennen, ob der Kunde in den beiden in Betracht kommenden Fällen bereits Eigentum an dem Stoff erlangt hatte. Zwar würde die Abrede zwischen dem Kunden und dem Angeklagten als Schneider, dieser möge von den gekauften Stoffen zwei Anzüge fertigen, die Grundlage für einen Ersatz der Übergabe der Stoffe gemäß § 930 BGB darstellen. Indessen ergibt das Urteil nicht, ob der Anzugstoff in beiden Fällen bereits in dem Stück, das für den Anzug des Kunden bestimmt war, abgetrennt vorlag oder ob doch diese Abtrennung vor der Verpfändung noch erfolgte. Die bloße Angabe der für den Anzug benötigten Menge bei der Veräußerung des Stoffes, der noch zu einem größeren Ballen gehörte, würde ohne Abtrennung nicht genügen, um mit Bezug auf ihn jeweils gemäß § 930 BGB ein Rechtsverhältnis wirksam zu begründen, das die Übergabe des Stoffes ersetzte (vgl. RG in JW 1934, 222). Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen mangels ausreichender Aufklärung des Sachverhalts nicht bestehen bleiben, obwohl für die Verpfändung der Anzüge die Voraussetzungen der Unterschlagung rechtlich zutreffend bejaht sind.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung in diesen beiden Fällen nötigigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

ScharpenseelRotbergMartin
WernerMenges
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Unterschlagungsverurteilungen und Zurückverweisung — Themis