Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Arztvernehmung bei Alkoholverdacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 347/58
- Datum
- 01.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen, dessen Aussage für die Feststellung erheblicher Tatsachen (z. B. Zustand der Trunkenheit) erheblich sein kann, begründet einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen über den Tathergang hat das Gericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen oder nach erneuter Verhandlung herbeizuführen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ist die Alkoholisierung des Angeklagten für die Schuldfrage bedeutsam, hat das Gericht den konkreten Blutalkoholgehalt oder sonstige verwertbare Anhaltspunkte festzustellen und in die Würdigung einzubeziehen.
Das Maß der vom Täter zu fordernden Sorgfalt richtet sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Tatzeit; eine durch übermäßigen Alkoholgenuss herbeigeführte Minderung der Erkenntnisfähigkeit kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen und somit die rechtliche Bewertung der Tat beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 1. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren den Hilfsarbeiter Karl ███ am ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, an der Geschäftsstelle, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 1. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226, 228, 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Verfahrensrechtlich:
a) Schon die Aufklärungsrüge der Revision muss durchdringen.
Dr. █ musste als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, weil er im Anschluss an die Tat bei einer ärztlichen Untersuchung des Angeklagten festgestellt hat, dieser sei wegen seiner Trunkenheit in Bezug auf Raum und Zeit nicht mehr orientiert gewesen. Die Vernehmung des Arztes war umso mehr geboten, als in der Strafanzeige der Polizei (Bl. 1 R) der Gang des Angeklagten als unsicher bezeichnet und von ihm gesagt ist, dass er wirre und unklare Angaben gemacht habe; ferner ergeben die Akten (Bl. █████), dass er bei seiner Festnahme zu einer Unterschrift nicht fähig gewesen ist. Möglicherweise lagen daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vor.
Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten.
b) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beschwerden der Revision bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung mehr. Durch die neue Hauptverhandlung erhält der Angeklagte Gelegenheit, auf die von ihm auch in anderer Hinsicht erstrebte weitere Aufklärung des Sachverhalts durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken. Die Strafkammer wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Besichtigung des Tatorts zur Nachtzeit im Interesse der Wahrheitsermittlung notwendig ist, weil die Zeugen infolge starken Alkoholgenusses in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt waren.
II. Sachlichrechtlich:
Die neue Hauptverhandlung gibt dem Gericht Gelegenheit, Zweifel auszuräumen, die das angefochtene Urteil aufkommen lässt.
a) In den Gründen ist dargelegt, dass der getötete Bergmann Heinrich █████████ im ██████-Weg in der Nähe einer Hecke stehengeblieben war, „um auf seinen Sohn zu warten“.
Dieser Sohn, Heinz Gerd █████████, hat, wie das Urteil weiter ausführt, unter Eid glaubhaft bekundet, er habe auf dem ██████-Weg seinen Vater erreicht, sei dann im Weiterlaufen etwa 4 m an ihm vorbeigewesen und habe, als er sich nach ihm umsah, gesehen, wie der Angeklagte gerade einen wuchtigen Schlag gegen seinen Vater führte, so dass dieser zu Boden fiel. Vom Angeklagten selbst ████ das Urteil, dass er auf den „wartenden“ Bergmann Heinrich █████████ und ihm völlig unerwartet und ohne vorangegangenen Wortstreit einen oder mehrere Schläge versetzte. Dass und warum Heinrich █████████ noch wartete, nachdem sein Sohn bereits herangekommen war, und wie es zu erklären ist, dass Heinz Gerd █████████ den Angeklagten nicht früher wahrnahm, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Klärung empfiehlt sich.
b) Um auch den Schein einer ungenauen Feststellung zu vermeiden, wird in dem neuen Urteil ausdrücklich darauf abzustellen sein, welchen Blutalkoholgehalt der Angeklagte zur Zeit der Tat hatte.
c) Die Frage der Schuld des Angeklagten für die ihm zur Last gelegte Straftat, die er unter dem Einfluss des genossenen Alkohols beging, bedarf einer besonders eingehenden Prüfung. Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, dass der Angeklagte nach § 226 StGB nur bestraft werden kann, wenn er die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Insoweit richtete sich aber das Maß der Sorgfalt, das von ihm verlangt werden konnte, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit der Tat. Eine Minderung der Erkenntnisfähigkeit durch übertriebenen Alkoholgenuss kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Angeklagte etwa diese Folge des Alkoholgenusses vorausgesehen hat. Konnte also der Angeklagte wegen seiner Trunkenheit den Herbeiführung der Tötung nicht voraussehen, so ist er nur nach § 223 StGB verantwortlich. Im Bereich des § 330a StGB ist diese Frage anders zu beurteilen. Insoweit wird auf Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 8. Aufl., § 330a Anm. IV 3 verwiesen.
Baldus Pr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ███████ ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
| Dr. Schalscha | |
| Menges |