Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Aufhebung wegen fehlender Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 347/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Schwurgerichts wegen gemeinschaftlichen Mordes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen gegen die Protokollführung werden zurückgewiesen; stenographische Aufzeichnungen zur Niederschrift sind zulässig. Entscheidender Aufhebungsgrund ist, dass das Gericht die Möglichkeit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit und deren Auswirkung auf das Hemmungsvermögen (§51 Abs.2 StGB) nicht geprüft hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in gewöhnlicher Maschinenschrift gefertigte und von Vorsitzendem und Urkundsbeamten unterzeichnete Sitzungsniederschrift erfüllt §271 Abs.1 StPO; die Anfertigung nach stenographischen Aufzeichnungen ist zulässig.

2

Ein Mangel des Protokolls gefährdet nicht von selbst die Bestandskraft eines Urteils, da das Urteil auf der Hauptverhandlung und nicht auf der Protokollniederschrift beruht.

3

Fortgesetztes Drängen, gemeinsame Planung und das Wollen des Erfolgs begründen einen Tatbeitrag als gemeinschaftliche Täterschaft (vgl. §47 StGB) und können gemeinschaftlichen Mord nach §211 StGB tragen, wenn niedrige Beweggründe vorliegen.

4

Vor einer Verurteilung hat das Gericht erforderlichenfalls die Frage einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu prüfen; insbesondere ist zu klären, ob das Hemmungsvermögen erheblich vermindert oder ausgeschlossen war, denn in diesem Fall greift §51 Abs.2 StGB ein und kann die Verantwortlichkeit mindern oder ausschließen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kaiserslautern, 10. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die berufslose Maria ███, geboren am █████████ 1925 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 10. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Ihre Revision ist begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 271, 272 Nr. 1 StPO. Einen Verstoß gegen § 271 StPO sieht sie in folgendem:

"Die Urschrift des Protokolls ist im Stenogramm aufgenommen. Die Protokollurschrift befindet sich nicht bei den Akten. Die bei den Akten befindliche Protokollniederschrift ist nach dem Stenogramm gefertigt. Darin liegt eine Verletzung des § 271 StPO; auf dieser Verletzung beruht das angefochtene Urteil."

Dieser Angriff ist nicht verständlich. Bei den Akten befindet sich eine in gewöhnlicher Maschinenschrift angefertigte und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnete Sitzungsniederschrift. Sie entspricht also dem § 271 Abs. 1 StPO. Es mag sein, dass der Urkundsbeamte in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen in Kurzschrift gemacht und nach ihnen die Niederschrift angefertigt hat. Das ist jedoch durchaus zulässig und bei umfangreichen Verhandlungen kaum zu vermeiden. Nur das Protokoll selbst muss nach RGSt 55, 1 ff. mit den "gewöhnlichen Schriftzeichen" hergestellt sein. Im Übrigen kann ein Mangel des Protokolls allein niemals den Bestand eines Urteils gefährden; denn es beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, sondern auf ihr selbst. Aus diesem Grunde ist auch die Behauptung der Revision, die Niederschrift gebe den Tag der Entscheidung unrichtig an, nicht geeignet, der auf die Verletzung des § 272 Nr. 1 StPO gestützten Rüge zum Erfolg zu verhelfen.

Das Schwurgericht nimmt an, dass die Angeklagte und ihr Liebhaber ███ dessen Ehefrau gemeinschaftlich vorsätzlich getötet haben. Hiergegen bestehen nach den Feststellungen keine Bedenken. Zwar hat █████ die Tötung selbst allein durchgeführt. Die Angeklagte drängte ihn jedoch hierzu. Dieses Drängen war kein einmaliges, sondern "ein ständiges und dauerndes und entscheidend für das Handeln" des ████. Darin findet das Schwurgericht mit Recht einen Tatbeitrag der Angeklagten i. S. des § 47 StGB. Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass die Angeklagte und ███ "gemeinsam überlegten und berieten, wie die Ehefrau ██ am ehesten beseitigt werden könne", und dass die Angeklagte wegen ihres großen Interesses an dem erstrebten Erfolg – sie wollte selbst Frau ██ werden – die Tat als eigene wollte. Damit ist eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung ausreichend dargetan. Was die Revision hiergegen vorbringt, widerspricht dem Sachverhalt und ist deshalb unbeachtlich.

Mit Recht nimmt das Schwurgericht auch an, dass die Angeklagte und ███ gemeinschaftlich den Tatbestand des § 211 StGB erfüllt haben. █████ hat seine Ehefrau nach den Feststellungen heimtückisch und aus einem niedrigen Beweggrund getötet. Den niedrigen Beweggrund sieht das Schwurgericht darin, dass █████ durch die Beseitigung seiner Ehefrau "den Weg zu einer dauernden Verbindung" mit der Angeklagten, seiner Geliebten, "freimachen wollte". Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch erhebt die Revision sie nicht. Sie wendet sich vielmehr nur gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass ███ heimtückisch getötet habe. Insoweit sind ihre Ausführungen jedoch gegenstandslos, weil das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke der Angeklagten nicht zurechnet. Es hält vielmehr den Tatbestand des Mordes auf Seiten der Angeklagten zunächst deshalb für gegeben, weil sie wusste und wollte, dass █████ seine Ehefrau aus dem angegebenen niedrigen Beweggrund tötete. Ob dies zur Anwendung des § 211 StGB gegen die Angeklagte ausreicht, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn das Schwurgericht stellt weiter fest, dass auch die Angeklagte selbst die Beseitigung des Opfers erstrebte, weil sie den Wunsch hatte, Frau █████ zu werden, dass sie also ebenfalls aus einem niedrigen Beweggrund ihren Tatbeitrag lieferte, und zwar aus demselben wie ███.

Zu Unrecht meint schließlich die Revision, das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob ███ mit Überlegung getötet habe; denn die Überlegung ist kein Merkmal mehr des § 211 StGB.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Prüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Es führt zur Frage, ob die Angeklagte zurechnungsfähig sei, folgendes aus:

"Die Angeklagte ist eine abartige Persönlichkeit und ein in mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger Mensch. Ihr ganzes Leben wird vom sexuellen Triebleben beherrscht und überwiegt alles andere. Von erheblicher Gefühls- und Gemütskälte betrachtet sie das Leben nur von ihrer Warte aus und versucht immer das für sie Günstige herauszuholen. Dabei wird sie unterstützt von einem geradezu fanatischen Willen, der unbeirrbar und rücksichtslos dem einmal ins Auge gefassten Ziel zustrebt und in der Lage ist, einem Plane Kraft, Ausdauer und Zähigkeit zu verleihen. Ihre geistigen Fähigkeiten entsprechen mindestens dem Durchschnitt. Sie zeigt wohl Lücken, die aber darauf zurückzuführen sind, dass ihr Intellekt keine Schulung erhalten hat. Die mehr als dürftige und ungünstige Umwelt, in der sie groß geworden ist, hat die immerhin vorhandenen Begabungsanlagen verkümmern lassen. Sie ist strafrechtlich voll verantwortlich."

Diese Feststellungen schließen eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei der Angeklagten noch nicht aus; denn sie kann auch darin bestehen, dass ihr Willens-, Gefühls- oder Triebleben krankhaft gestört ist (RGSt 73, 121). Diese Frage erörtert das Urteil überhaupt nicht. Hierzu bestand aber im vorliegenden Fall besonderer Anlass, weil die Angeklagte eine abartige Persönlichkeit und ein in mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger Mensch ist, der vom Geschlechtstrieb völlig beherrscht wird. Es kann deshalb sein, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit verkannt hat.

Nach den Feststellungen ist zwar die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten von einer etwaigen krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit nicht berührt. Voll zurechnungsfähig ist sie jedoch nur gewesen, wenn sie auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit infolge einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit erheblich vermindert, so greift § 51 Abs. 2 StGB ein. Auch zu diesen Fragen, ob nämlich das Hemmungsvermögen der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert oder voll vorhanden war, nimmt das Urteil keine Stellung, obwohl es von dem "geradezu fanatischen Willen" der Angeklagten spricht. Wegen dieses Mangels kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen bejaht hat.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Dr. DotterweichDr. MoerickeSauer
WernerDr. Ludwig
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